I.  Europa.  128  44.  Norwegen.

d.  wenn  der  Betreffende  Unterstützung  vom  Armenwesen  erhält  oder  im  letzten
Jahr  vor  der  Wahl  erhalten  hat.

$  53.  Das  Stimmrecht  wird  verloren:

&amp;.  durch  Verurteilung  wegen  straffälliger  Handlungen,  übereinstimmend  mit  dem,
was  gesetzlich  darüber  bestimmt  wird.  |

b.  durch  Eintritt  in  den  Dienst  einer  fremden  Macht  ohne  Genehmigung  der
Regierung;

c.  durch  Erwerb  des  Bürgerrechts  in  einem  fremden  Staate;

d.  durch  die  Überführung,  Stimmen  gekauft,  seine  eigene  Stimme  verkauft  oder
in  mehr  als  einer  Wahlversammlung  gestimmt  zu  haben.

$  54.  Die  Wahlversammlungen  werden  jedes  dritte  Jahr  abgehalten.  Sie
sollen  vor  Ausgang  des  Monats  September  beendigt  sein.

$  55.  Die  Wahlversammlungen  werden  in  der  durch  das  Gesetz  festgestellten
Weise  geleitet.  Streitigkeiten  über  das  Stimmrecht  werden  durch  den  Wahlvorstand
entschieden,  gegen  dessen  Erkenntnis  beim  Storthing  Berufung  eingelegt  werden  kann.

$  56.  Ehe  die  Wahlen  ihren  Anfang  nehmen,  sollen  die  $$  50—64  des  Grundgesetzes
  von  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  laut  verlesen  werden.

$  57.  Die  Anzahl  der  Storthingsabgeordneten,  welche  die  Handelsstädte  zu
wählen  haben,  wird  auf  einundvierzig  festgesetzt.  Von  diesen  wreden  gewählt:  aus
Aalesund  und  Molde  zusammen  einer,  aus  Arendal  und  Grimstad  zusammen  einer,  aus
Bergen  vier,  aus  Bodö  einer,  aus  Brevik  einer,  aus  Drammen  zwei,  aus  Flekkefjord
einer,  aus  Fredrikshald  einer,  aus  Fredriksstad  einer,  aus  Hammerfest,  Vardö  und
Vadsö  zusammen  einer,  aus  Haugesund  ciner,  aus  Holmestrand  einer,  aus  Kongsberg
  und  Hönefos  zusammen  einer,  aus  Kragerö  einer,  aus  Kristiania  fünf,  aus
Kristianssand  zwei,  aus  Kristianssund  einer,  aus  Larvik  und  Sandefjord  zusammen
einer,  aus  Lillehammer,  Hamar,  Gjövik  und  Kongsvinger  zusammen  einer,  aus  Moß
und  Dröbak  einer,  aus  Sarpsborg  einer,  aus  Skien  einer,  aus  Stavanger  zwei,  au8
Tromsö  einer,  aus  Trondhjem  und  Levanger  zusammen  vier,  aus  Tönsberg  einer  und
aus  Österrisör  einer.

Eine  Handelsstadt,  die  hier  nicht  genannt  ist,  oder  die  künftig  angelegt  wird,
wird  zu  dem  handelsstädtischen  Wahlbezirk  gezählt,  der  durch  Gesetz  bestimmt
wird.

$  58.  Die  Anzahl  der  Storthingsabgeordneten,  welche  die  Landbezirke  zu  wählen
haben,  wird  auf  zweiundachtzig  festgesetzt.  Von  diesen  werden  gewählt:  aus  Akershus
Amt  fünf,  aus  Nordre  Bergenshus  Amt  fünf,  aus  Söndre  Bergenshus  Amt  sechs,  aus
Bratsberg  Amt  vier,  aus  Buskeruds  Amt  vier,  aus  Finmarkens  Amt  zwei,  aus  Hedemarkens
  Amt  sechs,  aus  Jarlsberg  und  Laurviks  Amt  vier,  aus  Kristians  Amt  fünf,  aus
Lister  und  Mandals  Amt  vier,  aus  Nedenes  Amt  vier,  aus  Nordlands  Amt  sechs,  aus
Romsdals  Amt  fünf,  aus  Smaalenenes  Amt  fünf,  aus  Stavanger  Amt  fünf,  aus  Tromsö
Amt  drei,  aus  Nordre  Trondhjems  Amt  vier,  aus  Söndre  Trondhjems  Amt  fünf.

$  59.  Jeder  Wahlbezirk,  aus  dem  mehrere  Storthingsabgeordneten  gewählt
werden,  wird  in  so  viele  Wahlkreise  eingeteilt,  als  der  Bezirk  Abgeordnete  wählen  soll.
Die  Einteilung  sowie  die  Regeln  über  das  Wahlverfahren  werden  durch  Gesetz  fest-