I  Europa.  729  44.  Norwegen.

gestellt.  Hierbei  ist  außer  dem,  was  das  Grundgesetz  im  übrigen  in  der  Beziehung  bestimmt,
  folgendes  zu  beobachten:

&amp;.  Jede  Handelsstadt  und  in  den  Landbezirken  jede  Harde  (Herred)  sowie  jede
Ladestelle  (Ladested)  mit  eigener  Kommuneverwaltung  bilden  eine  besondere  Wahlgemeinde.
  Bildet  eine  Handelstadt  zwei  oder  mehrere  Wahlkreise,  so  macht  jeder  Kreis
eine  Wahlgemeinde  aus.  Ebenso  macht  ein  Teil  einer  Handelsstadt,  der  mit  einer
andern  oder  mit  anderen  Handelsstädten  einen  Wahlkreis  bildet,  eine  eigene  Wahlgemeinde
  aus.  In  betreff  der  Landbezirke  sollen  die  Wahlkreise  aus  denselben  oder
aneinander  stoßenden  Wahlgemeinden  gebildet  werden.  Eine  Veränderung  der  Einteilung
  eines  Wahlbezirks,  die  nicht  durch  Veränderung  der  allgemeinen  administrstiven
  Einteilungen  des  Reiches  notwendig  gemacht  ist,  gelangt  nicht  zur  Anwendung
bei  der  Wahl  von  Storthingsabgeordneten  für  die  erste  Storthingsperiode,  nachdem  die
Veränderung  beschlossen  worden.

b.  Die  Wahlversammlungen  werden  für  jede  Wahlgemeinde  besonders  abgehalten.
  In  den  Wahlversammlungen  wird  direkt  auf  einen  Storthingsabgeordneten
und  einen  Ersatzmann  für  den  Wahlkreis  gestimmt.  Erhält  niemand  bei  der  Wahl
eines  Abgeordneten  mehr  als  die  Hälfte  aller  im  Wahlkreise  abgegebenen  und  gutgeheißenen
  Stimmen,  wird  erneute  Wahl  vorgenommen,  wobei  die  Wahl  durch  einfache
Stimmenmehrheit  oder,  bei  Stimmengleichheit,  durch  das  Los  entschieden  wird.

$  60.  Die  innerhalb  des  Reiches  sich  befindenden  Stimmberechtigten,  die  wegen
Krankheit,  Militärdienst  oder  eines  sonstigen  gültigen  Abhaltungsgrundes  nicht  erscheinen
  können,  dürfen  ihre  Stimmzettel  schriftlich  an  diejenigen  einsenden,  welche
die  Wahlversammlungen  leiten,  ehe  diese  beendigt  sind.

Inwiefern  und  in  welchen  Formen  es  Stimmberechtigten,  die  sich  außerhalb  des
Reiches  aufhalten,  gestattet  werden  darf,  ihre  Stimmzettel  schriftlich  an  diejenigen
einzusenden,  welche  die  Wahlversammlungen  leiten,  wird  durch  Gesetz  festgestellt.

$  61.  Niemand  kann  zum  Abgeordneten  gewählt  werden,  der  nicht  wenigstens
30  Jahre  alt  ist  und  sich  10  Jahre  lang  im  Reiche  aufgehalten  hat  sowie  stimmberechtigt
  ist  in  dem  Wahlbezirk,  aus  dem  er  erkoren  wird.

Doch  kann  jeder,  der  Staatsminister  oder  Staatsrat  gewesen  ist,  auch  in  einem
Wahlbezirk,  wo  er  nicht  stimmberechtigt  ist,  zum  Abgeordneten  erkoren  werden,  falls
er  im  übrigen  wählbar  ist.

$  62.  Die  Mitglieder  des  Staatsrats  und  die  Beamten,  die  in  den  Bureaus  desselben
  angestellt  sind  oder  Bedienstete  und  Pensionisten  des  Hofes  können  nicht  zu
Abgeordneten  gewählt  werden.

$  63.  Jeder,  der  zum  Abgeordneten  gewählt  wird,  ist  verpflichtet,  die  Wahl
anzunehmen,  es  sei  denn,  daß  er  laut  $  61,  zweiter  Absatz,  gewählt  worden  oder  durch
Gründe  verhindert  ist,  die  vom  Storthinge  als  gültig  anerkannt  werden.  Derjenige,
welcher  auf  den  drei  ordentlichen  Storthingen  nach  derselben  Wahl  als  Abgeordneter  erschienen
  ist,  ist  nicht  verpflichtet,  bei  der  nächsten  Storthingswahl  die  Wahl  anzunehmen.

Wird  jemand  zum  Abgeordneten  gewählt,  ohne  zur  Annahme  einer  solchen  Wahl
verpflichtet  zu  sein,  muß  er  innerhalb  der  Frist  und  in  der  Weise,  die  durch  Gesetz

festgestellt  wird,  eine  Erklärung  abgeben,  inwiefern  er  die  Wahl  annimmt  oder  nicht.
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