I.  Europa.  730  44.  Norwegen.

Es  soll  gleichfalls  durch  Gesetz  bestimmt  werden,  innerhalb  welcher  Frist  und  in
welcher  Weise  jemand,  der  zum  Abgeordneten  für  zwei  oder  mehrere  Wahlkreise
innerhalb  des  Wahlbezirks,  in  dem  er  stimmberechtigt  ist,  gewählt  wird,  eine  Erklärung
  darüber  abgeben  soll,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

$  64.  Die  gewählten  Abgeordneten  werden  mit  Vollmachten  versehen,  deren
Gültigkeit  vom  Storthinge  geprüft  wird.

$  65.  Jeder  Abgeordnete  hat  Anspruch  auf  Vergütung  aus  der  Staatskasse  für
die  Reisekosten  zum  und  vom  Storthinge  und  für  den  Unterhalt  während  der  Zeit,  wo
er  sich  dort  aufhält.

$  66.  Die  Abgeordneten  sind  auf  ihrer  Reise  zum  und  vom  Storthinge  sowie
während  ihres  Aufenthalts  daselbst  von  persönlicher  Haft  befreit,  es  sei  denn,  daß  sie
bei  öffentlichen  Verbrechen  ergriffen  werden;  auch  können  sie  nicht  außerhalb  der  Versammlungen
  des  Storthings  für  ihre  dort  geäußerten  Meinungen  zur  Verantwortlichkeit
gezogen  werden.  Nach  der  dort  angenommenen  Geschäftsordnung  ist  jeder  sich  zu
richten  verpflichtet.

$  67.  Die  auf  vorstehende  Weise  gewählten  Abgeordneten  machen  das  Storthing
des  Königreiches  Norwegen  aus.

$  68.  Das  Storthing  tritt  im  allgemeinen  am  ersten  Wochentage  nach  dem
10.  Oktober  jedes  Jahres  in  der  Hauptstadt  des  Reiches  zusammen,  es  sei  denn,  daß
der  König  auf  Grund  außerordentlicher  Umstände,  wie  feindlicher  Einfall  oder  ansteckende
  Krankheit,  eine  andere  Handelsstadt  im  Reiche  dazu  bestimmt.  Eine  solche
Bestimmung  muß  dann  rechtzeitig  bekannt  gemacht  werden.

$  69.  In  außerordentlichen  Fällen  hat  der  König  das  Recht,  außer  der  gewöhnlichen
  Zeit  das  Storthing  zusammen  zu  berufen.  Der  König  erläßt  dann  eine  Bekanntmachung,
  die  in  allen  Kirchen  der  Stiftsstädte  mindestens  vierzehn  Tage  vorher
verlesen  werden  muß,  bevor  die  Mitglieder  des  Storthings  an  dem  bestimmten  Orte  erscheinen
  sollen.

$  70.  Ein  solches  außerordentliches  Storthing  kann  vom  Könige  aufgehoben
werden,  wenn  er  es  für  gut  befindet.

$  71.  Die  Mitglieder  des  Storthings  fungieren  als  solche  während  dreier  aufeinander
  folgender  Jahre  sowohl  bei  außerordentlichen  als  auch  bei  den  ordentlichen
Storthingen,  die  inzwischen  gehalten  werden.

$  72.  Wird  ein  außerordentliches  Storthing  noch  um  die  Zeit  gehalten,  wo  ein
ordentliches  seinen  Anfang  nehmen  soll,  so  wird  das  erstere  aufgehoben,  ehe  das  letztere
zusammentritt.

$  73.  Das  Storthing  wählt  unter  seinen  Mitgliedern  ein  Viertel  aus,  welches  das
Lagthing  ausmacht;  die  übrigen  drei  Viertel  bilden  das  Odelsthing.  Die  Auswahl  geschieht
auf  dem  ersten  ordentlichen  Storthing,  das  nach  einer  neuen  Wahl  zusammentritt,
worauf  das  Lagthing  bei  allen  nach  derselben  Wahl  zusammengesetzten  Storthingen
unverändert  bleibt,  außer  insoweit  ein  Abgang,  der  unter  den  Mitgliedern  desselben
eintreten  sollte,  durch  besondere  Auswahl  zu  ersetzen  ist.