I.  Europa.  731  44.  Norwegen.

Jedes  Thing  hält  seine  Versammlungen  getrennt  und  ernennt  seinen  eigenen
Präsidenten  und  Sekretär.  Keins  der  Thinge  kann  abgehalten  werden,  wenn  nicht
zwei  Drittel  seiner  Mitglieder  zugegen  sind.

$  74.  Sobald  das  Storthing  sich  konstituiert  hat,  eröffnet  der  König  oder  derjenige,
  welchen  er  dazu  bestellt,  die  Verhandlungen  desselben  durch  eine  Rede,  worin
er  dasselbe  über  den  Zustand  des  Reiches  und  diejenigen  Gegenstände  unterrichtet,
worauf  er  besonders  die  Aufmerksamkeit  des  Storthings  hinzulenken  wünscht.  Keine
Beratung  darf  in  Gegenwart  des  Königs  stattfinden.

Wenn  die  Verhandlungen  des  Storthings  eröffnet  sind,  haben  die  Staatsminister
und  Staatsräte  das  Recht,  in  dem  Storthinge  sowie  in  dessen  beiden  Abteilungen  zu
erscheinen,  und  gleich  deren  Mitgliedern,  jedoch  ohne  die  Stimme  abzugeben,  an  den
vorkommenden  Verhandlungen  teilzunehmen,  insoweit  diese  vor  offenen  Türen  gehalten
  werden,  aber  in  denjenigen  Sachen,  welche  vor  geschlossenen  Türen  verhandelt
werden,  nur  insoweit  es  von  dem  betreffenden  Thinge  gestattet  werden  sollte.

$  75.  Es  kommt  dem  Storthinge  zu:

a.  Gesetze  zu  geben  und  aufzuheben;  Steuern,  Abgaben,  Zoll  und  andere  öffentliche
  Lasten  aufzuerlegen,  die  jedoch  nicht  länger  als  bis  zum  1.  April  des  auf  das  Zusammentreten
  eines  neuen  ordentlichen  Storthings  folgenden  Jahres  gelten,  es  sei  denn,
daß  sie  von  diesem  ausdrücklich  erneuert  werden;

b.  Anleihen  auf  den  Kredit  des  Reiches  zu  eröffnen;

c.  die  Aufsicht  über  das  Geldwesen  des  Reiches  zu  führen;

d.  die  für  die  Staatsausgaben  notwendigen  Geldsummen  zu  bewilligen;

e.  zu  bestimmen,  wieviel  jährlich  dem  Könige  für  seinen  Hofstaat  ausbezahlt
werden  soll,  und  die  Apanage  der  königlichen  Familie  festzusetzen,  die  jedoch  nicht
in  festem  Grundeigentume  bestehen  darf;

f.  sich  das  Protokoll  des  Staatsrats  und  alle  öffentlichen  Berichte  und  Papiere
(eigentliche  militärische  Kommandosachen  ausgenommen)  vorlegen  zu  lassen;

g.  sich  die  Bündnisse  und  Traktate  mitteilen  zu  lassen,  die  der  König  im  Namen
des  Staates  mit  fremden  Mächten  eingegangen  ist,  mit  Ausnahme  geheimer  Artikel,
die  jedoch  nicht  mit  den  öffentlichen  in  Widerstreit  sein  dürfen;

h.  jeden  auffordern  zu  können,  vor  ihm  in  Staatssachen  zu  erscheinen,  den  König
und  die  königliche  Familie  ausgenommen;  doch  gilt  diese  Ausnahme  nicht  für  die
königlichen  Prinzen,  insoweit  sie  Ämter  bekleiden  sollten;

i.  einstweilige  Gehalts-  und  Pensionslisten  zu  revidieren  und  darin  diejenigen
Veränderungen,  welche  es  für  notwendig  hält,  zu  machen;

k.  fünf  Revisoren  zu  ernennen,  die  jährlich  die  Rechnungen  des  Staates  durchsehen
  und  Auszüge  aus  denselben  durch  den  Druck  bekannt  machen  sollen,  welche
Rechnungen  deshalb  diesen  Revisoren  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Ausgang  desjenigen
  Jahres,  für  welches  die  Bewilligungen  des  Storthings  gemacht  worden  sind,
zugestellt  werden  sollen;

l.  Fremde  zu  naturalisieren.

$  76.  Jedes  Gesetz  soll  zuerst  im  Odelsthinge,  entweder  von  dessen  eigenen  Mitgliedern
  oder  von  der  Regierung  durch  einen  Staatsrat,  vorgeschlagen  werden,