I.  Europa.  132  44.  Norwegen.

Ist  der  Vorschlag  daselbst  angenommen,  so  wird  er  an  das  Lagthing  gesandt,  das
ihm  entweder  beistimmt  oder  ihn  verwirft  und  im  letzteren  Falle  mit  beigefügten  Bemerkungen
  zurücksendet.  Diese  werden  vom  Odelsthinge  in  Erwägung  gezogen,  das
entweder  den  Gesetzesvorschlag  fallen  läßt,  oder  ihn  abermals  mit  oder  ohne  Veränderung
  an  das  Lagthing  sendet.

Wenn  ein  Vorschlag  vom  Odelsthinge  zweimal  dem  Lagthinge  vorgelegt  gewesen
und  das  zweite  Mal  von  demselben  abschläglich  zurückgesandt  worden  ist,  tritt  das
ganze  Storthing  zusammen,  und  mit  zwei  Drittel  seiner  Stimmen  wird  dann  über  den
Vorschlag  entschieden.

Zwischen  einer  jeden  solchen  Beratung  müssen  mindestens  drei  Tage  vergehen.

$  77.  Wenn  ein  vom  Odelsthinge  vorgeschlagener  Beschluß  die  Zustimmung
des  Lagthings  oder  des  gesamten  Storthings  erhalten  hat,  wird  eran  den  König  mit  dem
Ersuchen  gesandt,  die  Sanktion  zu  erteilen.

$  78.  Billigt  der  König  den  Beschluß,  so  versieht  er  ihn  mit  seiner  Unterschrift,
wodurch  derselbe  Gesetz  wird.

Billigt  er  ihn  nicht,  so  sendet  erihn  an  das  Odelsthing  zurück  mit  der  Erklärung,
daß  er  es  zurzeit  nicht  für  dienlich  erachte,  denselben  zu  sanktionieren.  Der  Beschluß
darf  in  diesem  Falle  von  dem  dann  versammelten  Storthinge  demKönige  nicht  mehr
vorgelegt  werden.

$  79.  Ist  ein  Beschluß  unverändert  von  drei  ordentlichen,  nach  drei  verschiedenen,
  aufeinander  folgenden  Wahlen  zusammengesetzten,  und  untereinander
durch  mindestens  zwei  dazwischen  liegende  ordentliche  Storthinge  getrennten,  Storthingen
  angenommen  worden,  ohne  daß  in  der  Zwischenzeit  von  der  ersten  bis  zur
letzten  Annahme  von  irgendeinem  Storthinge  ein  abweichender  Beschluß  gefaßt  worden
ist,  und  wird  derselbe  darauf  dem  Könige  mit  dem  Ersuchen  vorgelegt,  es  wolle  Seine
Majestät  einem  Beschlusse,  den  das  Storthing  nach  reiflichster  Überlegung  für  nützlich
ansehe,  Ihre  Sanktion  nicht  verweigern,  so  wird  derselbe,  auch  wenn  die  Sanktion  des
Königs  nicht  erfolgt,  Gesetz,  bevor  das  Storthing  auseinander  geht.

$  80.  Das  Storthing  bleibt  versammelt,  solange  dasselbe  es  für  nötig  befindet,
doch  ohne  des  Königs  Erlaubnis  nicht  über  zwei  Monate.  Wird  es,  nachdem  es  seine
Geschäfte  zu  Ende  gebracht  hat,  oder  nachdem  es  während  der  bestimmten  Zeit
versammelt  gewesen  ist,  vom  Könige  aufgehoben,  so  erteilt  er  zugleich  seine  Resolution
  auf  die  nicht  schon  vorher  erledigten  Beschlüsse,entweder  durch  Bestätigung.oder
Verwerfung  derselben.  Alle  diejenigen,  die  er  nicht  ausdrücklich  annimmt,  werden  als
von  ihm  verworfen  angesehen.

$  81.  Alle  Gesetze  werden  in  der  norwegischen  Sprache  ausgefertigt  und  (die
im  $  79  ausgenommenen)  im  Namen  des  Königs  unter  dem  Siegel  des  Reiches  Norwegen
und  in  folgenden  Ausdrücken:  ‚Wir  N.N.tun  kund:  daß  Uns  ein  Beschluß  des  Storthing
vorgelegt  worden  ist  von  Dato  so  lautend:  (hier  folgt  der  Beschluß).  Demnach  haben
wir  angenommen  und  bekräftigt,  gleich  wie  Wir  hier  durch  denselben  annehmen  und
bekräftigen  als  Gesetz,  unter  Unserer  Hand  und  des  Reiches  Siegel.“

$  82.  Die  Sanktion  des  Königs  ist  nicht  erforderlich  zu  den  Beschlüssen  des
Storthings,  wodurch: