I.  Europa.  733  44.  Norwegen.

a.  dasselbe  sich  als  Storthing  nach  der  Konstitution  für  versammelt  erklärt;

b.  dasselbe  seine  innere  Polizei  bestimmt;

c.  dasselbe  die  Vollmachten  der  anwesenden  Mitglieder  annimmt  oder  verwirft;

d.  dasselbe  Fremde  naturalisiert;

e.  dasselbe  die  Erkenntnisse  über  Wahlstreitigkeiten  bestätigt  oder  verwirft;

f.  und  endlich  zu  dem  Beschlusse,  wodurch  das  Odelsthing  Staatsräte  oder  andere
unter  Anklage  stellt.

$  83.  Das  Storthing  kann  über  juristische  Gegenstände  ein  Gutachten  des
Höchsten  Gerichts  einholen.

$  84.  Das  Storthing  wird  vor  offenen  Türen  abgehalten,  und  seine  Verhandlungen
werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht,  die  Fälle  ausgenommen,  wo  das  Gegenteil
  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  wird.

$  85.  Wer  einem  Befehle  gehorcht,  dessen  Zweck  ist,  die  Freiheit  und  Sicherheit
des  Storthings  zu  stören,  macht  sich  dadurch  des  Verrats  gegen  das  Vaterland  schuldig.

D.  Über  die  richterliche  Gewalt.

$  86.  Die  Mitglieder  des  Lagthings  nebst  dem  Höchsten  Gericht  machen  das
Reichsgericht  aus,  das  in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Sachen  urteilt,  die  vom
Odelsthing  anhängig  gemacht  werden  entweder  gegen  Mitglieder  des  Staatsrats  oder
des  Höchsten  Gerichts  wegen  Amtsverbrechen,  oder  gegen  Mitglieder  des  Storthings
wegen  Verbrechen,  die  sie  als  solche  begehen  sollten.

Im  Reichsgericht  hat  der  Präsident  des  Lagthings  den  Vorsitz.

$  87.  Der  Angeklagte  kann,  ohne  eine  Ursache  dafür  anzugeben  von  den  Mitgliedern
  des  Reichsgerichts  bis  zu  einem  Drittel  verwerfen,  jedoch  so,  daß  das  Gericht
nicht  weniger  als  fünfzehn  Personen  ausmacht.

$  88.  Das  höchste  Gericht  urteilt  in  letzter  Instanz.  Es  darf  aus  nicht  weniger
als  einem  Justitiar  und  sechs  Beigeordneten  bestehen.

Der  achtundachtzigste  Paragraph  des  Grundgesetzes  soll  kein  Hindernis  sein,
daß  Strafsachen  übereinstimmend  mit  dem  Gesetz  ohne  Mitwirkung  des  Höchsten
Gerichts  zur  endgültigen  Entscheidung  gebracht  werden.

$  89.  In  Friedenszeiten  ist  das  Höchste  Gericht  nebst  zwei  hohen  Offizieren,
die  der  König  beiordnet,  die  zweite  und  letzte  Instanz  in  alle  den  Kriegsgerichtssachen,
die  entweder  Leben  oder  Ehre  oder  Freiheitsverlust  für  längere  Zeit  als  drei  Monate
betreffen.

$  90.  Gegen  die  Urteile  des  Höchsten  Gerichts  kann  in  keinem  Falle  Berufung
eingelegt  werden,  noch  können  sie  einer  Revision  unterworfen  werden.

&amp;  91.  Niemand  kann  zum  Mitgliede  des  Höchsten  Gerichts  ernannt  werden,
ehe  er  30  Jahre  alt  ist.

E.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  92.  Zu  Ämtern  des  Staates  dürfen  nur  diejenigen  norwegischen  Bürger  ernannt
  werden,  welche  die  Landessprache  reden,  sowie

a.  entweder  im:  Reiche  von  Eltern  geboren  sind,  die  damals  Untertanen  des
Staates  waren;