I.  Europa.  734  44.  Norwegen.

b.  oder  in  fremden  Ländern  von  norwegischen  Eltern  geboren  sind,  zu  der  Zeit
nicht  Untertanen  eines  andern  Staates  waren;

c.  oder  sich  künftig  zehn  Jahre  lang  im  Reiche  aufhalten;

d.  oder  die  vom  Storthing  naturalisiert  werden.

Doch  können  andere  als  Lehrer  an  der  Universität  oder  den  gelehrten  Schulen,
als  Ärzte  oder  als  Konsuln  an  fremden  Orten  angestellt  werden.

Niemand  darf  als  Beamter  einer  Oberbehörde  angestellt  werden,  ehe  er  30  Jahre
alt  ist,  oder  als  Magistratsperson,  Unterrichter  oder  Vogt,  ehe  er  25  Jahre  alt  ist.

Nur  wer  sich  zur  öffentlichen  Religion  des  Staates  bekennt,  kann  Mitglied  des
Rates  des  Königs  sein.  Mit  Bezug  auf  die  übrigen  Ämter  des  Staates  wird  das  Nötige
durch  Gesetz  bestimmt.

In  welcher  Ausdehnung  Frauen,  welche  die  für  Männer  vom  Grundgesetze  vorgeschriebenen
  Bedingungen  erfüllen,  in  Ämter  eingesetzt  werden  können,  wird  durch
Gesetz  bestimmt.

$  93  ist  aufgehoben.
$  94.  Die  Ausgabe  eines  neuen  allgemeinen  Zivil-  und  Kriminalgesetzbuches

soll  auf  dem  ersten  oder,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  auf  dem  zweiten  ordentlichen
Storthinge  veranlaßt  werden.  Inzwischen  bleiben  die  jetzt  geltenden  Gesetze  des  Staates
in  Kraft,  insoweit  sie  nicht  gegen  dieses  Grundgesetz  oder  diejenigen  provisorischen
Verordnungen,  welche  inzwischen  erlassen  werden  sollten,  streiten.

Die  jetzt  bestehenden  permanenten  Steuern  gelten  gleichfalls  bis  zum  nächsten
Storthinge.

$  95.  Keine  Dispensation,  Protektorien,  Moratorien  oder  Erstattungen  dürfen
bewilligt  werden,  nachdem  das  neue  allgemeine  Gesetz  in  Kraft  getreten  ist.

$  96.  Niemand  kann  ohne  gerichtliches  Verfahren  verurteilt  oder  ohne  Verurteilung
  bestraft  werden.  Peinliches  Verhör  darf  nicht  stattfinden.

$  97.  Keinem  Gesetze  darf  rückwirkende  Kraft  verliehen  werden.

$  98.  Mit  Sporteln,  die  an  Gerichtsbeamte  erlegt  werden,  dürfen  keine  Abgaben
an  die  Staatskasse  verbunden  sein.

$  99.  Niemand  darf  außer  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  auf  die
durch  die  Gesetze  vorgeschriebene  Weise  gefänglich  eingezogen  werden.  Für  unbefugte
Verhaftung  oder  ungesetzliches  Zurückhalten  sind  die  Betreffenden  dem  Verhafteten
verantwortlich.

Die  Regierung  ist  zur  Aufbietung  der  Militärmacht  gegen  Staatsangehörige,
außer  nach  den  in  der  Gesetzgebung  bestimmten  Formen,  nicht  berechtigt,  es  sei  denn,
daß  eine  Versammlung  die  öffentliche  Ruhe  stören  sollte  und  nicht  augenblicklich  auseinanderginge,
  nachdem  die  Artikel  des  Landgesetzes,  welche  den  Aufruhr  betreffen,
von  der  zivilen  Obrigkeit  dreimal  laut  verlesen  worden  sind.

$  100.  Druckfreiheit  soll  stattfinden.  Niemand  kann  wegen  einer  Schrift,  was
sie  auch  enthalten  möge,  die  er  hat  drucken  oder  herausgeben  lassen,  bestraft  werden,
wenn  er  nicht  vorsätzlich  und  offenbar  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze,  Geringschätzung
  der  Religion,  der  Sittlichkeit  oder  der  konstitutionellen  Gewalten,  Widerstand
  gegen  die  Befehle  derselben  entweder  selbst  gezeigt  oder  andere  dazu  angestiftet