I.  Europa.  735  44.  Norwegen.

oder  falsche  und  ehrenkränkende  Beschuldigungen  gegen  jemanden  vorgebracht  hat.
Freimütige  Äußerungen  über  die  Staatsleitung  und  irgendeinen  anderen  beliebigen
Gegenstand  sind  jedem  gestattet.

$  101.  Neue  und  beständige  Einschränkungen  der  Erwerbsfreiheit  dürfen  zugunsten
  jemandes  für  die  Zukunft  nicht  eingeräumt  werden.

$  102.  Haussuchungen  dürfen  nicht  stattfinden  außer  in  kriminellen  Fällen.

$  103.  Eine  Freistätte  wird  denjenigen,  welche  künftig  fallieren,  nicht  zugestanden.


$  104.  Grundbesitz  und  Gesamtvermögen  können  in  keinem  Falle  verwirkt  werden.

$  105.  Verlangt  das  Interesse  des  Staates,  daß  jemand  sein  bewegliches  oder
unbewegliches  Eigentum  für  den  öffentlichen  Gebrauch  hergeben  muß,  so  soll  er  volle
Entschädigung  aus  der  Staatskasse  erhalten.

$  106.  Sowohl  Kaufsummen  als  auch  Einkünfte  der  benefizierten  Güter  der
Geistlichkeit  sollen  bloß  zum  Besten  der  Geistlichkeit  und  zur  Beförderung  der  Aufklärung
  verwendet  werden.  Besitzungen  milder  Stiftungen  sollen  bloß  zum  Nutzen
dieser  verwendet  werden.

$  107.  Das  Odels-  und  Aasaede-Recht  darf  nicht  aufgehoben  werden.  Die
näheren  Bedingungen,  unter  denen  dasselbe  zum  größten  Nutzen  für  den  Staat  und
zum  Besten  der  Landbevölkerung  bestehen  bleiben  soll,  werden  von  dem  ersten  oder
zweiten  folgenden  Storthinge  festgesetzt.

$  108.  Keine  Grafschaften,  Baronien,  Stammläuser  oder  Fideikommisse
dürfen  für  die  Folgezeit  errichtet  werden.

$  109.  Jeder  Bürger  des  Staates  ist  im  allgemeinen  gleichmäßig,  verpflichtet
seinem  Vaterlande  einc  gewisse  Zeit  lang  zu  dienen,  ohne  Rücksicht  auf  Geburt  oder
Vermögen.

Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  und  die  Einschränkungen,  denen  er  unterliegen
  soll,  sowie  inwiefern  es  für  das  Reich  dienlich  ist,  daß  die  Wehrpflicht  mit  dem
25.  Jahre  aufhört,  wird  der  Entscheidung  des  ersten  ordentlichen  Storthings  überlassen,
nachdem  durch  ein  Komitee  alle  Aufschlüsse  erworben  sind.  Inzwischen  bleiben  die
jetzt  geltenden  Bestimmungen  in  Kraft.

$  110.  Norwegen  behält  seine  eigene  Bank  und  sein  eigenes  Geld-  und  Münzwesen,
welche  Einrichtungen  durch  Gesetz  bestimmt  werden.

$  111.  Form  und  Farbe  der  norwegischen  Flagge  werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$  112.  Zeigt  die  Erfahrung,  daß  irgendein  Teil  dieses  Grundgesetzes  des  Königreichs
  Norwegen  verändert  werden  muß,  so  soll  der  Vorschlag  dazu  auf  dem  ersten
ordentlichen  Storthinge  nach  einer  neuen  Wahl  vorgebracht  und  durch  den  Druck  bekannt
  gemacht  werden.  Aber  es  kommt  erst  einem  der  ordentlichen  Storthinge  nach
der  nächsten  Wahl  zu  zu  bestimmen,  ob  die  vorgeschlagene  Veränderung  stattfinden
soll  oder  nicht.  Doch  darf  eine  solche  Veränderung  niemals  den  Prinzipien  dieses  Grundgesetzes
  widersprechen,  sondern  nur  Modifikationen  einzelner  Bestimmungen  betreffen,
die  den  Geist  dieser  Konstitution  nicht  verändern,  und  es  müssen  zwei  Drittel  des
Storthings  über  eine  solche  Veränderung  einig  sein.