I.  Europa.  136  45.  Österreich  und  Ungarn.

45.  Österreich  und  Ungarıhn.

I.  Die  grundgesetzliche  Regelung  über  den  Ausgleich  in  Österreich  durch  Gesetz
  vom  21.  Dezember  1867,  betreffend  die  allen  Ländern  der  österreichischen  Monarchie
  gemeinsamen  Angelegenheiten  und  die  Art  ihrer  Behandlung.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  in  Ergänzung
des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  nachstehendes  Gesetz  zu  erlassen:

$  1.  Nachfolgende  Angelegenheiten  werden  als  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  und  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  gemeinsam
erklärt:

&amp;.  Die  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  Einschluß  der  diplomatischen  und
kommerziellen  Vertretung  dem  Auslande  gegenüber,  sowie  die  in  betreff  der  internationalen
  Verträge  etwa  notwendigen  Verfügungen,  wobei  jedoch  die  Genehmigung
der  internationalen  Verträge,  insoweit  eine  solche  verfassungsmäßig  notwendig  ist,
den  Vertretungskörpern  der  beiden  Reichshälften  (dem  Reichsrat  und  dem  ungarischen
  Reichstage)  vorbehalten  bleibt;

b.  das  Kriegswesen  mit  Inbegriff  der  Kriegsmarine,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Rekrutenbewilligung  und  der  Gesetzgebung  über  die  Art  und  Weise  der  Erfüllung
der  Wehrpflicht,  der  Verfügungen  hinsichtlich  der  Dislozierung  und  Verpflegung
des  Heeres,  ferner  der  Regelung  der  bürgerlichen  Verhältnisse  und  der  sich  nicht
auf  den  Militärdienst  beziehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Mitglieder  des
Heeres;

c.  das  Finanzwesen  rücksichtlich  der  gemeinschaftlich  zu  bestreitenden  Auslagen,
  insbesondere  die  Festsetzung  des  diesfälligen  Budgets  und  die  Prüfung  der
darauf  bezüglichen  Rechnungen.  |

$  2.  Außerdem  sollen  nachfolgende  Angelegenheiten  zwar  nicht  gemeinsam
verwaltet,  jedoch  nach  gleichen,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  vereinbarenden  Grundsätzen
behandelt  werden:

1.  Die  kommerziellen  Angelegenheiten,  speziell  die  Zollgesetzgebung  ;

2.  die  Gesetzgebung  über  die  mit  der  industriellen  Produktion  in  enger  Verbindung
  stehenden  indirekten  Abgaben;

3.  die  Feststellung  des  Münzwesens  und  des  Geldfußes;

4.  Verfügungen  bezüglich  jener  Eisenbahnlinien,  welche  das  Interesse  beider
Reichshälften  berühren;

5.  die  Feststellung  des  Wehrsystems.

$  3.  Die  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  ($  1)  sind  von  beiden  Reichsteilen
  nach  einem  Verhältnisse  zu  tragen,  welches  durch  ein  vom  Kaiser  zu  sanktionierendes
  Übereinkommen  der  beiderseitigen  Vertretungskörper  (Reichsrat  und
Reichstag)  von  Zeit  zu  Zeit  festgesetzt  wird.  Sollte  zwischen  beiden  Vertretungen
kein  Übereinkommen  erzielt  werden,  so  bestimmt  der  Kaiser  dieses  Verhältnis,  jedoch
nur  für  die  Dauer  eines  Jahres.  Die  Aufbringung  der  auf  jede  der  beiden  Reichsteile
  hiernach  entfallenden  Leistungen  ist  jedoch  ausschließlich  Sache  eines  jeden
Teiles.