I.  Europa.  737  45.  Österreich  und  Ungarn.

Es  kann  jedoch  auch  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  ein  gemeinsames  Anlehen  aufgenommen  werden,  wo  dann  auch  alles,  was
den  Abschluß  des  Anlehens  und  die  Modalitäten  der  Verwendung  und  Rückzahlung
betrifft,  gemeinsam  zu  behandeln  ist.

Die  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  ein  gemeinsames  Anlehen  aufzunehmen
ist,  bleibt  jedoch  der  Gesetzgebung  jeder  der  beiden  Reichshälften  vorbehalten.

$  4.  Die  Beitragsleistung  zu  den  Lasten  der  gegenwärtigen  Staatsschuld  wird
durch  ein  zwischen  beiden  Reichshälften  zu  treffendes  Übereinkommen  geregelt.

$  5.  Die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  wird  durch  ein  gemeinsames
  verantwortliches  Ministerium  besorgt,  welchem  jedoch  nicht  gestattet
ist,  neben  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  auch  die  besonderen  Regierungsgeschäfte
  eines  der  beiden  Reichsteile  zu  führen.

Die  Anordnungen  in  betreff  der  Leitung,  Führung  und  inneren  Organisation
der  gesamten  Armee  stehen  ausschließlich  dem  Kaiser  zu.

$  6.  Das  den  Vertretungskörpern  beider  Reichshälften  (dem  Reichsrate  und
dem  ungarischen  Reichstage)  zustehende  Gesetzgebungsrecht  wird  von  denselben,
insoweit  es  sich  um  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  handelt,  mittels  zu  entsendender
Delegationen  ausgeübt.

$  7.  Die  Delegation  des  Reichsrates  zählt  sechzig  Mitglieder,  wovon  ein  Drittel
dem  Herrenhause  und  zwei  Dritteile  dem  Hause  der  Abgeordneten  entnommen  werden.

$  8.  Das  Herrenhaus  hat  die  auf  dasselbe  entfallenden  zwanzig  Mitglieder
der  Delegation  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  aus  seiner  Mitte  zu  wählen.

Die  auf  das  Haus  der  Abgeordneten  entfallenden  vierzig  Mitglieder  werden
in  der  Weise  gewählt,  daß  die  Abgeordneten  der  einzelnen  Landtage  nach  dem  nachstehenden
  Verteilungsmodus  die  Delegierten  entsenden,  wobei  ihnen  freisteht,  dieselben
  aus  ihrer  Mitte  oder  aus  dem  Plenum  des  Hauses  zu  wählen.

Es  haben  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  wählen  die  Abgeordneten  aus

dem  Königreiche  Böhmen  .  .  .  ..  2  22  2  222200  e.  10
dem  Königreiche  Dalmatien  .  ....  22222200.  1

dem  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume
  Krakau  .  ..  2.  2  2  2  0  E20  ren  7
dem  Erzherzogtume  Österreich  unter  der  Enns  .  ......  3
dem  Erzherzogtume  Österreich  ob  der  Enns  .  .......  2
dem  Herzogtume  Salzburg  .  .  .».  2  22220000.  1
dem  Herzogtume  Steiermark  .  .  .  ».  2.2.  22222020.  2
dem  Herzogtume  Kärnten  .  .  ».  ..:  2  22222000.  1
dem  Herzogtume  Krain  .  :  .  2  2  2222er.  1
dem  Herzogtume  Bukowina  .  .  .  22:  2222er.  1
der  Markgrafschaft  Mähren  .  .  .  .  »  222202000.  4
dem  Herzogtume  Ober-  und  Niederschlesien  .  .  ......  1
der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  .  ...  2.222200.  2
dem  Lande  Vorarlberg  -  -  ...  2:  2:  2  2  2  20000.  1
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