I.  Europa.  138  45.  Österreich  und  Ungarn.

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der  Markgrafschaft  Istrien  .  -.  2.2222  2222200.  1
der  gefürsteten  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  .......  1
der  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete  .  ...  2.2.20...  1

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$  9.  In  gleicher  Weise  hat  jedes  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  Ersatzmänner
der  Delegierten  zu  wählen,  deren  Anzahl  für  das  Herrenhaus  zehn  und  für  das  Abgeordnetenhaus
  zwanzig  beträgt.

Die  Zahl  der  aus  dem  Abgeordnetenhause  zu  wählenden  Ersatzmänner  wird
auf  die  aus  demselben  zu  entsendenden  Delegierten  derart  verteilt,  daß  auf  einen
bis  drei  Delegierte  je  ein  Ersatzmann,  auf  vier  und  mehr  Delegierte  je  zwei  Ersatzmänner
  entfallen.  Die  Wahl  jedes  Ersatzmannes  ist  gesondert  vorzunehmen.

$  10.  Die  Wahl  der  Delegierten  und  ihrer  Ersatzmänner  wird  von  den  beiden
Häusern  des  Reichsrates  alljährlich  erneuert.

Bis  dahin  verbleiben  die  Delegierten  und  Ersatzmänner  in  ihrer  Funktion.

Die  abgetretenen  Mitglieder  der  Delegation  können  in  dieselbe  wiedergewählt
werden.

$  11.  Die  Delegationen  werden  alljährlich  vom  Kaiser  einberufen;  der  Versammlungsort
  wird  vom  Kaiser  bestimmt.

$  12.  Die  Delegation  des  Reichsrates  wählt  aus  ihren  Mitgliedern  den  Präsidenten
und  Vizepräsidenten,  sowie  auch  die  Schriftführer  und  übrigen  Funktionäre.

$  13.  Der  Wirkungskreis  der  Delegationen  umfaßt  alle  Gegenstände,  welche  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  betreffen.

Andere  Gegenstände  sind  von  der  Wirksamkeit  der  Delegationen  ausgeschlossen.

$  14.  Regierungsvorlagen  gelangen  durch  das  gemeinsame  Ministerium  an  jede
der  beiden  Delegationen  abgesondert.

Auch  steht  jeder  Delegation  das  Recht  zu,  in  Gegenständen  ihres  Wirkungskreises
  Vorschläge  zu  machen.

$  15.  Zu  allen  Gesetzen  in  Angelegenheiten  des  Wirkungskreises  der  Delegationen
ist  die  Übereinstimmung  beider  Delegationen  oder  bei  mangelnder  Übereinstimmung
der  in  einer  gemeinschaftlichen  Plenarsitzung  beider  Delegationen  gefaßte  zustimmende
Beschluß  und  in  jedem  Falle  die  Sanktion  des  Kaisers  erforderlich.

$  16.  Das  Recht,  das  gemeinsame  Ministerium  zur  Verantwortung  zu  ziehen,
wird  von  den  Delegationen  geübt.

Bei  Verletzung  eines  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  bestehenden  verfassungsmäßigen
  Gesetzes  kann  jede  Delegation  einen  der  anderen  Delegation  mitzuteilenden
  Antrag  auf  Anklage  des  gemeinsamen  Ministeriums  oder  eines  einzelnen
Mitgliedes  desselben  stellen.

Die  Anklage  ist  rechtskräftig,  wenn  sie  von  jeder  Delegation  abgesondert  oder
in  einer  gemeinschaftlichen  Plenarsitzung  beider  Delegationen  beschlossen  wird.

$  17.  Jede  Delegation  schlägt  aus  den  unabhängigen  und  gesetzkundigen  Staatsbürgern
  jener  Länder,  welche  sie  vertritt,  jedoch  nicht  aus  ihrer  Mitte,  vierundzwanzig
Richter  vor,  wovon  die  andere  Delegation  zwölf  verwerfen  kann.  Auch  der  Angeklagte