I.  Europa.  739  45.  Österreich  und  Ungarn.

oder  wenn  der  Angeklagten  mehrere  sind,  alle  gemeinschaftlich  haben  das  Recht,
zwölf  der  Vorgeschlagenen  abzulehnen,  jedoch  nur  derart,  daß  aus  den  von  der  einen
und  anderen  Delegation  Vorgeschlagenen  gleich  viele  abgelehnt  werden.  |

Die  hiernach  übrig  bleibenden  Richter  bilden  den  Gerichtshof  für  den  vorliegenden
  Prozeß.

$  18.  Ein  eigenes  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  des  gemeinsamen  Ministeriums
  wird  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anklage,  das  Verfahren  und  das
Erkenntnis  feststellen.

$  19.  Jede  der  beiden  Delegationen  verhandelt,  beratet  und  beschließt  für  sich
in  abgesonderten  Sitzungen.

Den  Ausnahmefall  enthält  der  $  31.

$  20.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Delegation  des  Reichsrates  ist  außer  dem  Vorsitzenden
  die  Anwesenheit  von  wenigstens  dreißig  Mitgliedern  und  zur  Gültigkeit
eines  Beschlusses  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  erforderlich.

$21.  Die  reichsrätlichen  Delegierten  und  Ersatzmänner  haben  von  ihren  Wählern
keine  Instruktionen  anzunehmen.  |

$  22.  Die  Delegierten  des  Reichsrates  haben  ihr  Stimmenrecht  persönlich  auszuüben;
  wann  ein  Ersatzmann  einzutreten  hat,  bestimmt  der  $  25.

823.  Die  Delegierten  des  Reichsrates  genießen  in  dieser  Eigenschaft  die  nämliche
Unverletzlichkeit  und  Unverantwortlichkeit,  welche  ihnen  als  Mitglieder  des  Reichsrates
  kraft  des  $  16  des  Grundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  zusteht.

Die  in  diesem  Paragraph  dem  betreffenden  Hause  eingeräumten  Befugnisse
kommen,  insofern  nicht  der  Reichsrat  gleichzeitig  versammelt  ist,  rücksichtlich  der
Delegierten  der  Delegation  zu.

$  24.  Der  Austritt  aus  dem  Reichsrate  hat  auch  den  Austritt  aus  der  Delegation
zur  Folge.

$  25.  Kommt  ein  Mitglied  der  Delegation  oder  ein  Ersatzmann  in  Abgang,
so  ist  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

Ist  der  Reichsrat  nicht  versammelt,  so  hat  an  die  Stelle  des  abgängigen  Delegierten
  dessen  Ersatzmann  einzutreten.

$  26.  Wird  das  Abgeordnetenhaus  aufgelöst,  so  erlischt  auch  die  Wirksamkeit
der  Delegation  des  Reichsrates.

Der  neu  zusammentretende  Reichsrat  wählt  eine  neue  Delegation.

$  27.  Die  Session  der  Delegation  wird  durch  den  Präsidenten  derselben  nach
Beendigung  der  Geschäfte  mit  kaiserlicher  Genehmigung  oder  über  Auftrag  des
Kaisers  geschlossen.

$  28.  Die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Ministeriums  sind  berechtigt,  an  allen
Beratungen  der  Delegation  teilzunehmen  und  ihre  Vorlagen  persönlich  oder  durch
einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Sie  müssen  auf  Verlangen  jedesmal  gehört  werden.

Die  Delegation  hat  das  Recht,  an  das  gemeinsame  Ministerium  oder  an  ein

einzelnes  Mitglied  desselben  Fragen  zu  richten  und  von  demselben  Antwort  und
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