I.  Europa.  740  45.  Österreich  und  Ungarn.

Aufklärung  zu  verlangen,  ferner  Kommissionen  zu  ernennen,  welchen  von  Seite  der
Ministerien  die  erforderliche  Information  zu  geben  ist.

$  29.  Die  Sitzungen  der  Delegation  sind  in  der  Regel  öffentlich.

Ausnahmsweise  kann  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  vom
Präsidenten  oder  wenigstens  von  fünf  Mitgliedern  verlangt  und  von  der  Versammlung
nach  Entfernung  der  Zuhörer  beschlossen  wird.

Ein  Beschluß  kann  jedoch  nur  in  öffentlicher  Sitzung  gefaßt  werden.

$  30.  Beide  Delegationen  teilen  sich  ihre  Beschlüsse,  sowie  erforderlichenfalls
deren  Motive  gegenseitig  mit.

Dieser  Verkehr  findet  schriftlich  statt  auf  Seite  der  Delegation  des  Reichsrates
in  deutscher,  auf  Seite  der  Delegation  des  Reichstages  jn  ungarischer  Sprache  und
beiderseits  unter  Anschluß  einer  beglaubigten  Übersetzung  in  der  Sprache  der  anderen
Delegation.

$  31.  Jede  Delegation  ist  berechtigt,  zu  beantragen,  daß  die  Frage  durch  gemeinschaftliche
  Abstimmung  entschieden  werde,  und  kann  dieser  Antrag,  sobald
ein  dreimaliger  Schriftenwechsel  erfolglos  geblieben  ist,  von  der  andern  Delegation
nicht  abgelehnt  werden.

Die  beiderseitigen  Präsidenten  vereinbaren  Ort  und  Zeit  einer  Plenarsitzung
beider  Delegationen  zum  Zwecke  der  gemeinschaftlichen  Abstimmung.

$  32.  In  den  Plenarsitzungen  präsidieren  die  Präsidenten  der  Delegationen
abwechselnd.

Durch  das  Los  wird  entschieden,  welcher  der  beiden  Präsidenten  das  erstemal
  zu  präsidieren  hat.  In  allen  folgenden  Sessionen  präsidiert  der  ersten  Plenarversammlung
  der  Präsident  jener  Delegation,  deren  Präsident  der  unmittelbar  vorhergegangenen
  nicht  vorgesessen  hat.

$  33.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Plenarversammlung  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  zwei  Dritteilen  der  Mitglieder  jeder  Delegation  erforderlich.

Der  Beschluß  wird  mit  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Sind  auf  Seite  der  einen  Delegation  mehr  Mitglieder  anwesend,  als  auf  Seite
der  anderen,  so  haben  sich  auf  Seite  der  in  der  Mehrzahl  anwesenden  Delegation  so
viele  Mitglieder  der  Abstimmung  zu  enthalten,  als  zur  Herstellung  der  Gleichheit
der  Zahl  der  beiderseits  Stimmenden  entfallen  müssen.

Wer  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten  hat,  wird  durch  das  Los  bestimmt.

$  34.  Die  Plenarsitzungen  der  beiden  Delegationen  sind  öffentlich.

Das  Protokoll  wird  in  beiden  Sprachen  durch  die  beiderseitigen  Schriftführer
geführt  und  gemeinsam  beglaubigt.

$  35.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  der  Delegation  des
Reichsrates  werden  durch  die  Geschäftsordnung  geregelt,  deren  Feststellung  durch  die
Delegation  zu  erfolgen  hat.

$  36.  Die  Vereinbarung  in  betreff  jener  Gegenstände,  welche  zwar  nicht  als
gemeinsame  behandelt,  jedoch  nach  gemeinsamen  Grundsätzen  geregelt  werden  sollen,
erfolgt  entweder  dadurch,  daß  die  verantwortlichen  Ministerien  im  gemeinschaftlichem
Einvernehmen  einen  Gesetzentwurf  auszuarbeiten  und  den  betreffenden  Vertretungs-