I.  Europa.  741  45.  Österreich  und  Ungarn.

körpern  beider  Teile  zur  Beschlußfassung  vorlegen  und  die  übereinstimmenden  Bestimmungen
  beider  Vertretungen  dem  Kaiser  zur  Sanktion  vorgelegt  werden,  oder  daß
die  beiden  Vertretungskörper  jeder  aus  seiner  Mitte  eine  gleich  großeDeputation  wählen,
welche  unter  Einflußnahme  der  betreffenden  Ministerien  einen  Vorschlag  ausarbeiten,
welcher  Vorschlag  dann  durch  die  Ministerien  jedem  Vertretungskörper  mitgeteilt,
von  demselben  ordnungsmäßig  behandelt  und  die  übereinstimmenden  Beschlüsse
beider  Vertretungen  dem  Kaiser  zur  Sanktion  unterbreitet  werden.  Der  zweite  Vorgang
ist  speziell  bei  der  Vereinbarung  über  das  Beitragsverhlätnis  zu  den  Kosten  der  gemeinsamen
  Angelegenheiten  einzuhalten.

$  37.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  des  Grundgesetzes
  über  die  Reichsvertretung  vom  26.  Februar  1861,  dann  mit  den  Staatsgrundgesetzen
  über  die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger,  über  die  Regierungs-  und
Vollzugsgewalt,  über  die  richterliche  Gewalt  und  über  die  Einsetzung  eines  Reichsgerichtes
  zugleich  in  Wirksamkeit.

U.  Die  grundgesetzliche  Regelung  über  den  Ausgleich  in  Ungarn  durch  Gesetzartikel
  XII  vom  12.  Juni  1867,  über  die  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone
‘und  den  übrigen  unter  der  Regierung  Seiner  Majestät  stehenden  Ländern  obschwebenden
  gemeinsamen  Angelegenheiten  und  über  den  Modus  ihrer  Behandlung.

Seine  k.  und  k.  apostolische  Majestät  haben,  nachdem  auch  den  übrigen  Ländern  konstitutionelle
  Rechte  verliehen  waren,  in  der  allerhöchsten  Thronrede,  mit  welcher  der  gegenwärtige
  Reichstag  eröffnet  wurde,  den  Reichstag  aufgefordert,  daß  derselbe,  von  den  Prinzipien
der  als  gegenseitige  Rechtsbasis  anerkannten  pragmatischen  Sanktion  ausgehend,  für  Modalitäten
  sorgen  möge,  mittels  welcher  sowohl  die  auch  durch  die  pragmatische  Sanktion  gewährleistete
  staatsrechtliche  und  innere  administrative  Selbständigkeit  Ungarns  und  seiner  Nebenländer,
  als  auch  die  Lebensbedingungen  der  Sicherheit  und  des  einheitlichen  Bestandes  der
Monarchie  unversehrt  gewahrt  werden,  zugleich  aber  einerseits  den  Ländern  der  ungarischen
Krone,  anderseits  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  die  konstitutionelle  Einflußnahme
  auf  die  verfassungsmäßige  Behandlung  der  oben  erwähnten  gemeinsamen  Angelegenheiten
  gesichert  werde.

Mit  aufrichtiger  Freude  begrüßte  der  Reichstag  diese  a.  h.  Entschließung  Sr.  Majestät,
durch  welche  das  konstitutionelle  Regierungssystem  in  der  ganzen  Monarchie  zu  begründen
und  hierdurch  den  Glanz  des  Thrones  und  die  Kraft  und  Macht  der  Monarchie  auf  die  Beteiligung
  aller  seiner  Völker  an  den  öffentlichen  Angelegenheiten,  als  auf  die  naturgemäße,
somit  festeste  Grundlage  zu  basieren  gewünscht  wurde.

Aus  diesem  Grunde  konnten  es  die  Stände  und  Abgeordneten  Ungarns  nicht  unterlassen,
für  Modalitäten  zu  sorgen,  welche  es  möglich  machen,  daß  jener  Fundamentalvertrag,  welcher
durch  die  Gesetzartikel  1,  2  und  3  vom  Jahre  1723  zwischen  dem  allerdurchlauchtigsten
Herrscherhause  und  Ungarn  zustande  kam,  und  welcher  einerseits  im  Sinne  der  Gesetzartikel
  1  und  2  vom  Jahre  1723  den  einheitlichen  und  unteilbaren  Besitz  der  zum  Verbande
  der  Monarchie  gehörigen  Königreiche  und  Länder,  anderseits  aber  die  selbständige
legielative  und  administrative  Unabhängigkeit  Ungarns  sicherte,  im  wesentlichen  auch  für
die  Zukunft  unversehrt  aufrecht  erhalten  werde.

Da  es  somit  notwendig  wurde,  daß  die  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone
und  den  übrigen,  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät  stehenden  Ländern  obschwebenden  gemeinsamen
  Verhältnisse  genau  festgesetzt  werden,  hat  der  Reichstag  in  dieser  Beziehung
folgendes  festgestellt: