I.  Europa.  142  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  1.  Der  Verband,  welcher  einerseits  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen
Krone,  anderseits’  zwischen  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Seiner  Majestät
rechtlich  besteht,  beruht  auf  der  durch  die  Gesetzartikel  1,  2  und  3  vom  Jahre  1723
angenommenen  pragmatischen  Sanktion.

$  2.  Indem  dieser  feierliche  Fundamentalvertrag  das  Thronfolgerecht  der  weiblichen
  Linie  des  Hauses  Habsburg  feststellte,  sprach  er  zugleich  aus,  daß  die  Königreiche
  und  Länder,  welche  der  festgestellten  Erfolgeordnung  gemäß  unter  einem
gemeinsamen  Herrscher  stehen,  einen  unteilbaren  und  unzertrennlichen  gemeinsamen
Besitz  bilden.  Diesem  entschieden  ausgesprochenen  Prinzipe  zufolge  begründet  die
Verteidigung  und  Aufrechterhaltung  der  gemeinsamen  Sicherheit  mit  gemeinsamen
Kräften  eine  gemeinsame  und  wechselseitige  Verpflichtung,  welche  direkt  aus  der
pragmatischen  Sanktion  entspringt.

$  3.  Allein  nebst  dieser  so  festgestellten  Verpflichtung  setzte  die  pragmatische
Sanktion  auch  ausdrücklich  die  Bedingung  fest,  daß  die  verfassungsmäßige  staatsrechtliche
  und  innere  administrative  Selbständigkeit  Ungarns  unversehrt  aufrecht
erhalten  werde.

$  4.  Diese  zwei  Grundideen  hat  der  ungarische  Reichstag  bei  Bestimmung  jener
Verhältnisse  vor  Augen  gehalten,  welche  Ungarn  mit  den  übrigen  unter  der  Regierung
des  gemeinsamen  Monarchen  stehenden  Ländern  gemeinsam  betreffen.  Und  so  wie
Ungarn  einerseits  in  der  Vergangenheit  bereit  war  und  auch  in  Zukunft  immer  zur
Erfüllung  alle  dessen  bereit  sein  wird,  was  nach  der  pragmatischen  Sanktion  die
Verteidigung  und  Aufrechterhaltung  der  gemeinsamen  Sicherheit  mit  vereinter  Kraft
unumgänglich  erfordert,  ebenso  kann  es  anderseits  solche  Verpflichtungen,  welche
sich  über  dieses  Ziel  hinaus  erstrecken  und  zu  dessen  Erreichung  nicht  unumgänglich
notwendig  sind,  nicht  auf  sich  nehmen.

$  5.  Ehedem  verfügten  in  betreff  Ungarns  bezüglich  all  dessen,  was  sich  auf  die
erwähnten  Verhältnisse  bezieht,  der  ungarische  Reichstag  und  der  ungarische  König
im  gemeinsamen  Einverständnisse,  und  bei  Feststellung  dieser  Verfügungen  hatte
kein  anderes  Land  Einfluß;  denn  der  ungarische  König,  als  absoluter  Monarch  der
übrigen  unter  seiner  Herrschaft  stehenden  Länder,  verfügte  über  die  Interessen  und
Angelegenheiten  jener  Länder  mit  absoluter  Macht.  Jetzt  hat  sich  jedoch  nach  der
allerhöchsten  Thronrede  die  Lage  dadurch  wesentlich  geändert,  daß  ‚Se.  Majestät
auch  Seinen  übrigen  Ländern  konstitutionelle  Rechte  verliehen  hat‘,  somit  dieselben
nicht  mehr  mit  absoluter  Macht  vertreten  und  deren  verfassungsmäßiger  Einfluß
nicht  umgangen  werden  kann.

$  6.  Der  Reichstag  sieht  diese  Gesichtspunkte  als  maßgebend  an,  indem  er  jene
Hauptprinzipien  bezeichnet,  welche  bei  Feststellung  der  gemeinsamen  Beziehungen
als  Grundlage  dienen.  In  dieser  Hinsicht  ist  somit  sein  Ausgangspunkt  die  pragmatische
Sanktion,  welche  sowohl  Se.  Majestät  als  der  Reichstag  als  gemeinschaftlich  anerkannten
  Ausgangspunkt  bezeichnet  haben.

$  7.  Der  pragmatischen  Sanktion  gemäß  ist  der  Herrscher  wohl  gemeinsam,
insofern  die  Krone  Ungarns  demselben  Monarchen  zukommt,  welcher  auch  in  den
übrigen  Ländern  regiert;  doch  macht  dieses  noch  nicht  notwendig,  daß  das  Budget