I.  Europa.  743  45.  Österreich  und  Ungarn.

des  Hofhaltes  des  Monarchen  gemeinsam  festgestellt  werde.  Eine  solche  gemeinsame
Feststellung  erfordert  der  in  der  pragmatischen  Sanktion  bezeichnete  Zweck  nicht;
wogegen  es  mit  der  verfassungsmäßigen  Selbständigkeit  Ungarns  und  mit  dem  fürstlichen
  erhabenen  Ansehen  des  Königs  von  Ungarn  viel  besser  vereinbarlich  ist,  daß  der
ungarische  Reichstag  über  Vorlage  des  verantwortlichen  ungarischen  Ministeriums
die  Hofhaltungskosten  des  ungarischen  Königs  abgesondert  votiere.  Die  Bewilligung
und  Ausfolgung  der  Hofhaltungskosten  wird  somit  als  gemeinsame  Angelegenheit
nicht  angesehen.

$  8.  Ein  Mittel  der  aus  der  pragmatischen  Sanktion  fließenden  gemeinsamen
und  simultanen  Verteidigung  ist  die  zweckmäßige  Leitung  der  auswärtigen  Angegelegenheiten.
  Diese  zweckmäßige  Leitung  erfordert  Gemeinsamkeit  bezüglich  jener
auswärtigen  Angelegenheiten,  welche  die  unter  der  Herrschaft  Sr.  Majestät  stehenden
gesamten  Länder  simultan  betreffen.  Deshalb  gehören  die  diplomatische  und  kommerzielle
  Vertretung  des  Reiches  gegenüber  dem  Auslande,  sowie  die  hinsichtlich
der  internationalen  Verträge  etwa  notwendigen  Verfügungen,  im  Einverständnisse
mit  den  Ministerien  beider  Teile  und  unter  deren  Zustimmung,  zu  den  Agenden  des
gemeinsamen  Ministers  des  Auswärtigen.  Die  internationalen  Verträge  teilt  jedes
Ministerium  seiner  eigenen  Legislatur  mit.  Diese  auswärtigen  Angelegenheiten  erkennt
somit  auch  Ungarn  als  gemeinsam  an  und  ist  bereit,.zu  deren  gemeinsam  zu  bestimmenden
  Kosten  nach  jener  Proportion  beizutragen,  welche  auf  die  in  den  weiter
unten  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  umschriebene  Weise  festgestellt  wird.

89.  Ein  zweites  Mittel  der  gemeinsamen  Verteidigung  ist  die  Armee  und  die  hierauf
bezüglichen  Verfügungen,  kurz:  das  Kriegswesen.

$  10.  In  Anbetracht  all  dessen,  was  bereits  oben,  insbesondere  im  Punkte  5  gesagt
  wurde,  werden  in  betreff  der  Gemeinsamkeit  des  Kriegswesens  nachstehende
Prinzipien  festgestellt.

$  11.  Infolge  der  verfassungsmäßigen  Herrscherrechte  Sr.  Majestät  in  betreff
des  Kriegswesens  wird  all  das,  was  auf  die  einheitliche  Leitung,  Führung  und  innere
Organisation  der  gesamten  Armee,  und  somit  auch  des  ungarischen  Heeres  als  eines
ergänzenden  Teiles  der  Gesamtarmee,  Bezug  hat,  als  der  Verfügung  Sr.  Majestät
zustehend  anerkannt.

$  12.  Das  Land  behält  sich  jedoch  vor  die  zeitweise  Ergänzung  des  ungarischen
Kriegsheeres  und  das  Recht  der  Rekrutenbewilligung,  die  Bestimmung  der  Bedingungen
  dieser  Bewilligung  und  der  Dienstzeit,  ebenso  auch  die  Verfügungen  hinsichtlich
  der  Dislozierung  und  Verpflegung  des  Militärs,  im  Sinne  der  bisherigen
Gesetze,  sowohl  im  Bereiche  der  Gesetzgebung  als  auch  der  Administration.

$  13.  Ferner  erklärt  das  Land,  daß  die  Feststellung  oder  Umgestaltung  des
Wehrsystems  in  bezug  auf  Ungarn  jederzeit  nur  mit  Zustimmung  der  ungarischen
Legislative  stattfinden  darf.  Nachdem  indes  eine  solche  Feststellung,  gleichwie
die  spätere  Umgestaltung,  nur  nach  gleichartigen  Prinzipien  zweckmäßig  durchzuführen
ist,  so  wird  in  jedem  solchen  Falle  nach  vorangegangenem  Einvernehmen  beider
Ministerien  ein  von  gleichen  Grundsätzen  ausgehender  Entwurf  beiden  Gesetzgebungen
unterbreitet  werden.  Zur  Ausgleichung  der  etwa  in  den  Anschauungen  der  Legis-