I.  Europa.  144  45.  Österreich  und  Ungarn.

lationen  auftauchenden  Differenzen  werden  die  beiden  Legislationen  miteinander
durch  Deputationen  in  Berührung  treten.

$  14.  Über  alle  jene  ungarischen  bürgerlichen  Verhältnisse,  Rechte  und  Verpflichtungen
  der  einzelnen  Mitglieder  des  ungarischen  Kriegsheeres,  welche  sich  nicht
auf  den  Militärdienst  beziehen,  wird  die  ungarische  Legislative,  respektive  die  ungarische
Regierung  verfügen.

$  15.  Die  Gesamtkosten  des  Kriegswesens  sind  derart  gemeinsam,  daß  jene
Proportion,  nach  welcher  Ungarn  zu  diesen  Kosten  beizutragen  hat,  nach  einer  in  den
weiter  unten  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  beschriebenen  vorhergängigen
Beratung  im  Wege  eines  wechselseitigen  Übereinkommens  festgestellt  werden  wird.

$  16.  Das  Finanzwesen  erkennt  der  ungarische  Reichstag  insoweit  als  gemeinsam
an,  als  die  Kosten  gemeinsam  sein  werden,  welche  auf  die  im  obigen  als  gemeinsam
anerkannten  Gegenstände  zu  verwenden  sind.  Dies  ist  jedoch  so  zu  verstehen,  daß
die  zu  den  erwähnten  Gegenständen  erforderlichen  Gesamtkosten  auf  jene  Weise
gemeinschaftlich  festgestellt  werden  sollen,  welche  in  den  über  die  Behandlung  sprechenden
  weiteren  Punkten  angegeben  ist;  allein  über  die  Umlegung,  Einhebung  und
die  an  die  betreffende  Stelle  zu  veranlassende  Überweisung  jener  Summe,  welche
von  diesen  Kosten,  der  in  den  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  präzisierten
Proportion  gemäß,  auf  Ungarn  entfällt,  werden  der  Reichstag  und  das  verantwortliche
Ministerium  Ungarns  dergestalt  verfügen,  wie  dies  in  den  von  der  Behandlung  sprechenden
  nachfolgenden  Punkten  festgestellt  ist.

$  17.  Sämtliche  sonstige  Staatskosten  Ungarns  wird  über  Vortrag  des  ungarischen
verantwortlichen  Ministeriums  der  Reichstag  auf  konstitutionellen  Wege  bestimmen.
Dieselben,  sowie  überhaupt  alle  Steuern,  wird  das  ungarische  Ministerium  mif  gänzlicher
  Ausschließung  jedes  fremden  Einflusses  unter  eigener  Verantwortlichkeit
umlegen,  einheben  und  verwalten.

$  18.  Dies  sind  die  Gegenstände,  deren  obenerwähnte  Gemeinsamkeit  als  aus
der  pragmatischen  Sanktion  fließend  angesehen  wird.  Wenn  in  bezug  auf  diese  mit
Zustimmung  beider  Teile  ein  Übereinkommen  erzielt  wird,  so  muß  durch  einen  wechselseitigen
  Vertrag  im  vorhinein  die  Proportion  bestimmt  werden,  nach  welcher  die
Länder  der  ungarischen  Krone  die  Lasten  und  Kosten  der,  gemäß  der  pragmatischen
Sanktion  als  gemeinsam  anerkannten  Angelegenheiten  tragen  werden.

$  19.  Dieser  Vertrag  und  diese  Feststellung  wird  dergestalt  erfolgen,  daß  einerseits
  der  Reichstag  der  Länder  der  ungarischen  Krone,  anderseits  die  Vertretung
der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät,  jede  von  ihrer  Seite  eine  gleich  große  Deputation
wählen.  Diese  zwei  Deputationen  werden  unter  Einflußnahme  der  betreffenden
verantwortlichen  Ministerien  einen  mit  detaillierten  Daten  belegten  Vorschlag  bezüglich
der  erwähnten  Proportion  ausarbeiten.

$  20.  Diesen  Vorschlag  unterbreitet  jedes  Ministerium  dem  betreffenden  Reichstage,
  wo  derselbe  ordnungsgemäß  verhandelt  wird.  Ein  jeder  Reichstag  teilt  seine
Beschlüsse  im  Wege  der  betreffenden  Ministerien  dem  andern  Reichstage  mit  und  die
dergestalt  zu  bewirkenden  Vereinbarungen  beider  Teile  werden  Sr.  Majestät  zur
Sanktion  unterbreitet  werden.