I.  Europa.  745  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  21.  Sollten  die  zwei  Deputationen  bezüglich  des  Vorschlages  sich  nicht  einigen
können,  so  wird  das  Gutachten  eines  jeden  Teiles  beiden  Reichstagen  vorgelegt.
Sollten  jedoch  die  zwei  Reichstage  sich  nicht  einigen  können,  dann  wird  Se.  Majestät
die  Frage  auf  Grund  der  unterbreiteten  Daten  entscheiden.  ‚

$  22.  Das  bezüglich  der  Proportion  abschließende  Übereinkommen  kann  sich
bloß  auf  eine  bestimmte  Zeit  erstrecken;  nach  Ablauf  derselben  findet  neuerdings
auf  dieselbe  Weise  eine  neue  Vereinbarung  statt.

$  23.  Was  die  Behandlung  der  oben  beschriebenen  Gegenstände  betrifft,  so
ist  die  Abänderung  des  diesbezüglich  bisher  gesetzlich  bestandenen  Modus  strenge
genommen  nicht  in  den  in  der  pragmatischen  Sanktion  bestimmten  Verpflichtungen
begründet,  allein  es  erscheint  dieselbe  infolge  jener  Veränderung  der  Lage  zweckmäßig,
  die  in  dem  Punkte  5  angeführt  ist.  Der  Reichstag  erklärt,  unter  Wahrung
der  Unabhängigkeit  beider  Teile,  mit  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät  als  konstitutionellen
  Völkern  in  Berührung  treten  zu  wollen.

$  24.  Da  dies  das  Motiv  und  der  Zweck  des,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
und  die  Art  ihrer  Behandlung  betreffenden  gegenwärtigen  Beschlusses  ist,  so  folgt
selbstverständlich,  daß  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  Ungarns  eine  Grundbedingung
  desselben  bildet.

$  25.  Die  zweite  Grundbedingung  ist  die,  daß  die  volle  Verfassungsmäßigkeit
auch  in  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  ins  Leben  trete,  weil
Ungarn  nur  mit  den  konstitutionellen  Vertretungen  dieser  Länder,  bezüglich  welch
immer  gemeinsamer  Verhältnisse  in  Berührung  treten  kann.  Und  auch  Se.  Majestät
selbst  wünschte  aus  diesem  Grunde  den  bisherigen  Modus  der  Behandlung  dieser
Angelegenheiten  abzuändern,  weil  er  auch  seinen  übrigen  Ländern  konstitutionelle
Rechte  verliehen  hat  und  bei  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  den
konstitutionellen  Einfluß  derselben  für  nötig  erachtet.

$  26.  Unter  diesen  beiden  Grundbedingungen  wäre  die  Behandlungsweise  der
gemeinsamen  Angelegenheiten  folgende:

$  27.  Ein  gemeinsames  Ministerium  muß  für  die  Gegenstände  errichtet  werden,
welche,  als  in  der  Tat  gemeinsam,  weder  unter  die  gesonderte  Regierung  der  Länder
der  ungarischen  Krone,  noch  der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät  gehören.  Dieses
Ministerium  darf  neben  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  die  besonderen  Regierungsgeschäfte
  weder  des  einen  noch  des  anderen  Teiles  führen,  noch  auf  dieselben  Einfluß
üben.  Verantwortlich  wird  ein  jedes  Mitglied  dieses  Ministeriums  bezüglich  allee
dessen  sein,  was  in  seinen  Bereich  gehört;  verantwortlich  wird  aber  auch  das  ganze
Ministerium  insgesamt  bezüglich  jener  amtlichen  Verfügungen  sein,  welche  es  gemeinschaftlich
  festgestellt  hat.

$  28.  In  betreff  jenes  Teiles  der  gemeinsamen  Angelegenheiten,  welcher  nicht
rein  Sache  der  Regierung  ist,  hält  Ungarn  weder  einen  vollen  Reichsrat,  noch  ein
wie  immer  zu  benennendes  gemeinsames  oder  Zentralparlament  für  zweckmäßig,
und  nimmt  keines  derselben  an,  sondern  hält  daran  fest,  daß,  nachdem  auch  nach
der  allerhöchsten  Thronrede  Sr.  Majestät  die  pragmatische  Sanktion  der  gemeinsame

Ausgangspunkt  ist,  einerseits  die  Länder  der  ungarischen  Krone  zusammen,  andererseits
94