I.  Europa.  7146  45.  Österreich  und  Ungarn.

die  übrigen  Königreiche  und  Länder  Sr.  Majestät  zusammen,  als  zwei  gesonderte
und  ganz  gleichberechtigte  Teile  angesehen  werden  mögen.  Folglich  ist  die  vollkommene
Parität  der  beiden  Teile  bei  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  eine  unerläßliche
  Bedingung.

$  29.  Diesem  Prinzip  der  Parität  zufolge  soll  seitens  Ungarns  der  ungarische
Reichstag  eine  Delegation  von  bestimmter  Mitgliederzahl  wählen,  und  zwar  aus  beiden
Häusern  des  Reichstages.  Gleichermaßen  mögen  auch  die  übrigen  Königreiche  und
Länder  Sr.  Majestät  auf  verfassungsmäßigem  Wege  eine  Delegation  aus  eben  so  vielen
Mitgliedern  von  ihrer  Seite  wählen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  dieser  Delegationen  wird
im  Einverständnisse  beider  Teile  festgestellt  werden.  Diese  Zahl  darf  auf  jeder  Seite  60
nicht  überschreiten.

$  30.  Diese  Delegationen  sind  bloß  auf  ein  Jahr,  das  ist  auf  eine  Sitzungsperiode
des  Reichstages,  zu  wällen,  und  mit  Ablauf  des  Jahres  oder  dem  Beginne  der  neuen
Session  hört  deren  Wirkungskreis  vollständig  auf.  Die  Mitglieder  derselben  können
indessen  aufs  neue  gewählt  werden.

$  31.  Jede  Delegation  wählt  gesondert  aus  ihrer  Mitte  ihren  Vorsitzenden  und
Schriftführer,  und  soweit  sie  auch  eines  anderen  Personales  bedarf,  sämtliche  Mitglieder
  desselben  und  stellt  selbst  ihre  Geschäftsordnung  fest.

$  32.  Die  Delegationen  werden  jederzeit  von  Sr.  Majestät  für  einen  bestimmten
Termin  und  an  jenen  Ort  einberufen  werden,  wo  Se.  Majestät  zu  jener  Zeit  verweilt.
Doch  ist  es  der  Wunsch  der  ungarischen  Legislative,  daß  die  Sitzungen  abwechselnd
in  dem  einen  Jahre  in  Pest,  im  folgenden  Jahre  aber  in  Wien  oder,  wenn  die  Vertretung
der  übrigen  Königreiche  und  Länder  Sr.  Majestät  selbst  es  wünschen  sollten,  in  irgendeiner
  anderen  Hauptstadt  jener  Länder  abgehalten  werden  mögen.

$  33.  Jede  Delegation  hält  gesonderte  Sitzungen  und  beschließt  in  denselben
mit  Abstimmung  nach  Köpfen  und  der  absoluten  Stimmenmehrheit  sämtlicher  Delegations-Mitglieder,
  und  was  die  Mehrheit  beschloß,  ist  als  Beschluß  der  ganzen
Delegation  anzusehen.  Eine  Sondermeinung  können  die  einzelnen  Mitglieder  wohl
zu  ihrer  eigenen  Rechtfertigung  in  das  Protokoll  aufnehmen  lassen,  doch  schwächt
dies  die  Kraft  des  Beschlusses  nicht  ab.

$  34.  Die  beiden  Delegationen  dürfen  miteinander  nicht  in  gemeinsamer  Sitzung
beraten,  sondern  jede  teilt  ihre  Ansichten  und  Beschlüsse  der  anderen  schriftlich  mit,
und  im  Falle  einer  Meinungsdifferenz  bestreben  sie  sich,  sich  gegenseitig  durch  schriftliche
  Noten  aufzuklären.  Diese  fertigt  jede  Delegation  in  ihrer  eigenen  Sprache  an
und  schließt  ihnen  eine  authentische  Übersetzung  bei.

$  35.  Sollte  es  mittels  dieser  schriftlichen  Nuntien  nicht  gelingen,  die  Meinungen
der  zwei  Delegationen  zu  vereinigen,  dann  halten  beide  Delegationen  eine  gemeinsame
Sitzung,  doch  lediglich  behufs  einfacher  Abstimmung.  In  dieser  Plenarsitzung  werden
die  Präsidenten  beider  Delegationen  abwechselnd,  einmal  der  eine,  das  andere  Mal
der  andere  präsidieren.  Ein  Beschluß  kann  nur  dann  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens
zwei  Drittel  der  Mitglieder  jeder  Delegation  anwesend  sind.  Die  Beschlußfassung
erfolgt  jederzeit:  mit  absoluter  Mehrheit.  Da  aber  die  praktische  Anwendung  des
Paritätsprinzips  im  Interesse  beider  Teile  eben  bei  der  Abstimmung  am  wichtigsten