I.  Europa.  747  45.  Österreich  und  Ungarn.

ist,  so  muß  in  dem  Falle,  wenn  von  der  Delegation  des  einen  oder  anderen  Teiles  aus
was  immer  für  einem  Grunde  ein  oder  mehrere  Mitglieder  fehlen,  auch  die  Delegation
des  anderen  Teiles  die  Zahl  ihrer  Mitglieder  derart  herabmindern,  daß  die  Delegation
beider  Teile  hinsichtlich  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  völlig  gleich  sei.  Die  Herabminderung
wird  die  in  Majorität  befindliche  Delegation  in  ihrer  Mitte  durch  das  Los  veranlassen.
Das  Protokoll  wird  in  der  Sprache  beider  Teile  durch  die  beiderseitigen  Schriftführer
geführt  und  gemeinsam  authentiziert  werden.

$  36.  Wenn  ein  dreimaliger  Nuntienwechsel  erfolglos  geblieben  ist,  so  hat  jeder
Teil  das  Recht,  den  andern  dazu  aufzufordern,  daß  die  Frage  durch  gemeinschaftliche
Abstimmung  entschieden  werde.  In  diesem  Falle  vereinbaren  die  Präsidenten
beider  Teile  dann  den  Ort,  Tag  und  die  Stunde.  der  Abstimmung  miteinander,  und
jeder  Präsident  lädt  die  Mitglieder  seiner  Delegation  dazu  ein.

$  37.  In  den  Wirkungskreis  dieser  Delegationen  können  nur  jene  Gegenstände
gehören,  die  in  dem  gegenwärtigen  Beschlusse  ausdrücklich  als  gemeinsam  diesen
Delegationen  zugewiesen  werden.  Über  diese  Gegenstände  hinaus  dürfen  diese  Delegationen
  ihre  Tätigkeit  nicht  erstrecken  und  sich  in  die,  dem  ungarischen  Reichstage
und  der  ungarischen  Regierung  vorbehaltenen  Angelegenheiten  nicht  einmengen.

$  38.  Die  zur  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  entsendete  Delegation,
  die  vom  Reichstage  frei  gewählt  wird,  wird  in  den  in  dem  gegenwärtigen
Beschlusse  bezeichneten  und  abgegrenzten  Angelegenheiten  und  unter  den  hierselbst
bestimmten  Modalitäten  den  Reichstag  gegenüber  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
vertreten.  Diese  Delegation  kann  durch  vorhergehende  Instruktionen  nicht  gebunden
werden.

$  39.  Bezüglich  der  Art  des  Verfahrens  wird  bestimmt,  daß  der  Gegenstand,
welcher  nach  dem  gegenwärtigen  Beschlusse  vor  diese  Delegationen  gehört,  durch  das
gemeinsame  Ministerium  jeder  Delegation  besonders  vorgelegt  werde.  Jede  Delegation
wird  das  Recht  haben,  an  das  gemeinsame  Ministerium  oder  je  nach  dem  Ressort
an  das  betreffende  Mitglied  desselben  Fragen  zu  richten,  und  von  demselben  Antwort
und  Aufklärung  zu  verlangen.  Eben  darum  wird  das  gemeinsame  Ministerium  das
Recht  und,  wenn  es  hierzu  aufgefordert  wird,  die  Pflicht  haben,  in  der  einen  Delegation
wie  in  der  andern  zu  erscheinen,  zu  antworten  oder  mündliche  oder  schriftliche  Erklärungen
  zu  geben,  oder,  wenn  es  ohne  Nachteil  geschehen  kann,  auch  die  nötigen
Dokumente  vorzulegen.

$  40.  Die  Feststellung  des  gemeinsamen  Budgets  wird  den  jährlich  wiederkehrenden
  wichtigsten  Teil  der  Aufgabe  dieser  Delegationen  bilden.  Dieses  Budget,
welches  sich  bloß  auf  jene  Ausgaben  erstrecken  darf,  die  in  dem  gegenwärtigen  Beschlusse
  als  gemeinsam  bezeichnet  sind,  wird  das  gemeinsame  Ministerium  unter
Einflußnahme  der  beiden  besonderen  verantwortlichen  Ministerien  ausarbeiten  und
so  jeder  Delegation  gesondert  vorlegen.  Die  Delegationen  werden  es  nach  dem  oben
beschriebenen  Modus  abgesondert  verhandeln,  und  ihre  Bemerkungen  einander
schriftlich  mitteilen;  über  die  Punkte,  in  betreff  welcher  ihre  Ansichten  nicht  übereinstimmen,

  entscheiden  sie  durch  Abstimmung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung.
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