I.  Europa.  748  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  41.  Das  auf  diese  Weise  festgestellte  Budget  kann  von  den  einzelnen  Ländern
nicht  mehr  einer  Behandlung  unterzogen  werden,  sondern  es  ist  jedes  Land  verpflichtet,
nach  dem  Verhältnisse,  welches  (auf  die  in  den  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  des
gegenwärtigen  Beschlusses  beschriebene  Weise)  im  voraus  festgestellt  worden  ist,
den  aus  dem  gemeinsamen  Budget  auf  dasselbe  entfallenden  Teil  zu  tragen.  Nachdem
jedoch  bezüglich  dieser  gemeinsamen  Ausgaben  die  Umlage,  die  Einhebung  und  die
Festsetzung  des  Steuersystens,  was  Ungarn  anbelangt,  in  den  Wirkungskreis  des
ungarischen  Reichstags  und  des  ungarischen  verantwortlichen  Ministeriums  gehört,
so  wird  das  ungarische  Ministerium  in  seinem,  dem  ungarischen  Reichstag  vorzulegenden
Budget  auch  immer  jene  Summen  aufnehmen,  die  aus  dem  bereits  festgestellten  gemeinsamen
  Budget  nach  dem  erwähnten  Verhältnis  auf  Ungarn  entfallen;  nur  dürfen
diese  Posten  bezüglich  ihrer  Höhe  keiner  weitern  Diskussion  unterzogen  werden.
Nachdem  die  zu  den  dergestalt  festgesetzten  gemeinsamen  Ausgaben  nötige  Summe
durch  das  ungarische  verantwortliche  Ministerium  eingehoben  worden  ist,  wird  der
ungarische  Finanzminister  von  den  monatlich  einfließenden  Staatseinkünften  den  zur
Deckung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienenden  Teil  dem  gemeinsamen  Finanzminister
  monatlich  nach  dem  Verhältnisse  übermitteln,  in  welchem  die  Summe  des
Gesamtbudgets  zum  Landesbudget  steht.  Der  gemeinsame  Finanzmiuister  wird  für
die  Verwendung  der  übernommenen  Summe  zu  den  bestimmten  Zwecken  verantwortlich
  sein,  wobei  es  selbstverständlich  ist,  daß  derjenige,  welcher  diese  Summen
verwaltet,  zu  genauer  Rechnungslegung  verpflichtet  sein  wird.

$  42.  Die  Revision  derartiger  Rechnungen  kommt  ebenfalls  den  erwähnten
Delegationen  zu;  diese  werden  auch  in  bezug  auf  diese  Rechnungen  in  der  oben  beschriebenen
  Weise  vorgehen.

$  43.  Ein  ähnliches  Vorgehen  ist  auch  bei  allen  anderen  Angelegenheiten  zu  beobachten,
  welche  als  gemeinsame  Angelegenheiten  in  den  Kreis  der  Delegationen
gehören.  Auch  diese  legt  das  gemeinsame  Ministerium  jeder  Delegation  separat  vor;
die  Delegationen  behandeln  jede  separat,  teilen  sich  ihre  Ansichten  schriftlich  mit
und  beschließen,  wenn  sie  sich  auf  diese  Weise  nicht  einigen  können,  wie  oben  bemerkt
wurde,  in  einer  gemeinsamen  Abstimmungssitzung.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß
ihre  Beschlüsse,  insofern  sie  der  landesfürstlichen  Sanktion  unterliegen,  Sr.  Majestät
zu  unterbreiten  sind;  werden  sie  von  Sr.  Majestät  sanktioniert,  so  werden  sie  bindende
Kraft  besitzen.  Solche  durch  landesfürstliche  Sanktion  bestätigte  Beschlüsse  wird
jedoch  Se.  Majestät  jedem  Reichstage  durch  das  betreffende  besondere  verantwortliche
Ministerium  zur  Kenntnis  bringen  lassen.  Diejenigen  Beschlüsse,  welche  in  den  Delegationen
  in  der  oben  beschriebenen  Weise  gefaßt  und  durch  Se.  Majestät  sanktioniert
wurden,  kann  Se.  Majestät,  nachdem  sie  dem  ungarischen  Reichstage  mitgeteilt  worden,
in  Ungarn  nur  durch  das  verantwortliche  ungarische  Ministerium  vollziehen  lassen.
Daher  wird  auch  das  verantwortliche  ungarische  Ministerium  alle  jene  Ausgaben,
welche  infolge  der  auf  solche  Weise  gefaßten  und  sanktionierten  Beschlüsse  auf  Ungarn
entfallen,  mit  dem  vom  Reichstage  festgestellten  ungarischen  Budget  zusammen
umlegen  und  einheben,