I.  Europa.  749  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  44.  Außer  den  Angelegenheiten,  welche  das  gemeinsame  verantwortliche
Ministerium  den  Delegationen  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  unterbreitet,
besitzt  jede  dieser  Delegationen  das  Recht  der  Initiative,  aber  nur  bezüglich  solcher
Gegenstände,  welche  als  gemeinsame  Angelegenheiten  nach  diesem  Beschlusse  streng
in  den  Kreis  dieser  Delegationen  gehören.  Jede  Delegation  kann  einen  derartigen
Antrag  stellen  und  ihn  schriftlich  der  anderen  Delegation  mitteilen.  Der  auf  diese
Weise  eingebrachte  Antrag  wird  aber  auch  auf  dieselbe  Weise  zu  behandeln  sein,
wie  dies  in  bezug  auf  andere,  in  den  Kreis  der  Delegationen  gehörige  Fragen  schon
oben  gesagt  wurde.

$  45.  Die  Delegationssitzungen  werden  in  der  Regel  öffentlich  sein.  Die  Ausnahmsfälle
  werden  durch  die  Geschäftsordnung  festgestellt  werden.  Ein  Beschluß
kann  jedoch  nur  in  öffentlicher  Sitzung  gefaßt  werden.

$  46.  Für  den  Fall,  daß  Se.  Majestät  einen  Reichstag  auflösen  sollte,  hört  auch
die  Delegation  des  aufgelösten  Reichstages  auf,  und  der  neue  Reichstag  wählt  eine
neue  Delegation.

$  47.  Die  Mitglieder  der  Delegationen  können  für  ihre  bei  Verhandlung  der
nach  diesem  Beschlusse  als  gemeinsam  bezeichneten  Angelegenheiten  getanen  Äußerungen
  niemals  zur  Verantwortung  gezogen  werden;  ja,  sie  können  bis  zum  Aufhören
ihres  Mandates  weder  einer  gerichtlichen  Klage,  welche  eine  persönliche  Haft  nach  sich
ziehen  kann,  noch  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  wegen  (ausgenommen  den  Fall,
wo  sie  auf  frischer  Tat  ertappt  werden),  ohme  vorhergehende  Zustimmung  des  betreffenden
  Reichstages,  oder  für  den  Fall,  daß  dieser  nicht  versammelt  ist,  jener
Delegation,  deren  Mitglieder  sie  sind,  weder  verhaftet,  noch  unter  öffentliche  Anklage
gestellt  werden.  Über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft  eines  auf  frischer  Tat
ertappten  Mitgliedes  hat  für  den  Fall,  daß  der  betreffende  Reichstag  nicht  versammelt
ist,  ebenfalls  die  betreffende  Delegation  zu  verfügen.  Übrigens  werden  zur  Verhütung
von  Unordnungen,  welche  bei  den  Beratungen  etwa  vorkommen  könnten,  durch  die
Geschäftsordnung  Verfügungen  getroffen  werden.

8  48.  Sollte  ein  Mitglied  der  einen  oder  der  anderen  Delegation  in  der  Zwischenzeit
  sterben  oder  durch  ein  gesetzmäßiges  Urteil  seiner  Freiheit  beraubt  werden,
oder  sollte  es  aus  triftigen  Gründen  auf  seine  Stellung  verzichten,  so  ist  die  auf  diese
Weise  freigewordene  Stelle  von  Seite  des  betreffenden  Reichstages  sogleich  zu  besetzen.
  Zu  diesem  Behufe  wird  der  Reichstag  bei  der  Wahl  der  Delegation  zugleich
über  die  festgesetzte  Zahl  auch  Ersatzmänner  wählen  und  gleichzeitig  die  Reihenfolge
bestimmen,  in  welcher  die  Ersatzmänner  durch  den  Präsidenten  der  betreffenden
Delegation  für  die  erledigte  Stelle  zu  berufen  sind.

849.  Für  den  Fall  eines  Verzichts  auf  das  Mandat  wird  der  betreffende  Reichstag,
oder,  falls  er  nicht  versammelt  ist,  die  betreffende  Delegation  über  die  Wichtigkeit
der  Gründe  des  Verzichts  und  über  die  Annahme  desselben  urteilen.

$  50.  Was  die  Verantwortlichkeit  des  gemeinsamen  Ministeriums  und  die  Art,
sie  geltend  zu  machen,  anbelangt,  so  wird  jede  Delegation  berechtigt  sein,  in  Fällen,
wo  sie  dies  wegen  Verletzung  eines  verfassungsmäßigen  Gesetzes  für  nötig  findet,
einen  Antrag  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  des  gemeinsamen  Ministeriums