I.  Europa.  750  45.  Österreich  und  Ungarn.

zu  stellen  und  diesen  Antrag  auch  der  andern  Delegation  schriftlich  mitzuteilen.  Wenn
jede  der  beiden  Delegationen  die  Anklage  beschließt,  oder  wenn  sie  wegen  abweichender
Ansichten  in  einer  den  obigen  Vorschriften  entsprechenden  gemeinsamen  Abstimmungssitzung
  mit  Majorität  beschlossen  wird,  so  ist  der  Beschluß  sofort  als  rechtsgültig  zu
betrachten.

$  51.  Das  Gericht  eines  auf  diese  Weise  beschlossenen  Prozesses  ist  in  folgender
Art  zu  bilden:  jede  Delegation  schlägt,  und  zwar  nicht  aus  ihrer  Mitte,  sondern  aus
den  unabhängigen  gesetzkundigen  Bürgern  derjenigen  Länder,  welche  sie  repräsentiert,
je  24  Mitglieder  vor.  Jede  Delegation  wird  das  Recht  besitzen,  aus  den  von  der  andern
Delegation  in  Vorschlag  gebrachten  24  Mitgliedern  ohne  alle  Motivierung  12  zu  streichen.
  Auch  die  Angeklagten  haben  gemeinsam  und  alle  zusammen  das  Recht,  die
Streichung  von  12  Mitgliedern  zu  fordern,  jedoch  so,  daß  in  der  Zahl  der  übriggebliebenen
  Mitglieder  die  Zahl  der  von  jeder  Delegation  gewählten  Richter  eine  gleiche  sei.
Die  auf  diese  Weise  übriggebliebenen  Mitglieder  werden  die  Richter  des  Prozesses  sein.

$  52.  Außer  den  oben  bezeichneten  gemeinsamen  Angelegenheiten,  welche  auf
Grund  der  pragmatischen  Sanktion  als  gemeinsam  zu  behandelnde  betrachtet  werden
können,  gibt  es  noch  andere  öffentliche  Angelegenheiten  von  großer  Bedeutung,  deren
Gemeinsamkeit  zwar  nicht  aus  der  pragmatischen  Sanktion  folgt,  welche  jedoch,
teils  zufolge  der  Verhältnisse  aus  politischen  Rücksichten,  teils  wegen  des  Zusammenfallens
  der  Interessen  der  beiden  Teile,  zweckmäßiger  durch  gemeinsame  Vereinbarung
als  streng  gesondert  erledigt  werden  können.

$  53.  In  bstreff  der  Staatsschulden  können  Ungarn  kraft  seiner  verfassungsmäßigen
  Stellung  solche  Schulden,  welche  ohne  die  gesetzliche  Einwilligung  des
Landes  kontrahiert  wurden,  rechtlich  nicht  zur  Last  fallen.

$  54.  Allein  dieser  Reichstag  hat  bereits  erklärt,  daß  er  ‚wenn  in  unserem  Vaterlande,
  sowie  in  den  andern  Ländern  Sr.  Majestät  wahrhafter  Konstitutionalismus
so  bald  als  möglich  ins  Leben  tritt,  bereit  ist,  das,  was  ihm  zu  tun  erlaubt  ist,
und  was  er  ohne  Verletzung  der  Selbständigkeit  und  der  verfassungsmäßigen  Rechte
des  Landes  tun  kann,  auch  über  das  Maß  seiner  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pflicht
hinaus  auf  Grundlage  der  Billigkeit  und  politischen  Rücksichten  zu  tun,  damit  nicht
unter  jenen  schweren  Lasten,  welche  das  Verfahren  des  absoluten  Systems  angehäuft,
die  Wohlfahrt  der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät  und  mit  dieser  auch  die  Ungarns
zusammenbreche,  und  damit  die  schädlichen  Wirkungen  der  abgelaufenen  schweren
Zeiten  abgewendet  werden“.

$  55.  Aus  diesen  Rücksichten  und  allein  auf  Grund  derselben  ist  das  Land
bereit,  einen  Teil  der  Staatsschuldenlast  zu  übernehmen  und  zu  diesem  Zwecke  im
Wege  vorläufiger  Verhandlungen  mit  den  anderen  Ländern  Sr.  Majestät  als  freie
Nation  mit  einer  freien  Nation  eine  Vereinbarung  zu  treffen.

$  56.  In  Zukunft  wird  das  Kreditwesen  in  solchen  Fällen  gemeinsam  sein,  wo
sowohl  Ungarn  als  auch  die  anderen  Länder  Sr.  Majestät  es  unter  den  obschwebenden
Verhältnissen  in  ihrem  eigenen  Interesse  für  zweckmäßig  halten  werden,  ein  neues
Anlehen  zusammen  und  gemeinsam  aufzunehmen.  Bei  solchen  Anlehen  wird  alles,
was  sich  auf  den  Abschluß  des  Vertrages  und  die  Art  der  Verwendung  und  Rückzahlung