I.  Europa.  751  45.  Österreich  und  Ungarn.

bezieht,  gemeinsam  bestimmt  werden.  Jedoch  wird  die  vorläufige  Bestimmung  dessen,
ob  irgendein  Anlehen  gemeinsam  aufgenommen  werden  soll,  in  betreff  Ungarns  in
jedem  einzelnen  Falle  dem  ungarischen  Reichstage  zustehen.

$  57.  Übrigens  erklärt  das  Land  auch  mittels  dieses  Beschlusses  feierlich,  daß
kraft  jenes  Grundprinzips  des  wahren  Konstitutionalismus,  wonach  das  Land  ohne
seine  Einwilligung  mit  Schulden  nicht  belastet  werden  darf,  Ungarn  auch  in  Zukunft
keine  Staatsschuld  in  bezug  auf  sich  für  bindend  anerkennen  werde,  zu  deren  Aufnahme
die  auf  gesetzlichem  Wege  und  bestimmt  erklärte  Einwilligung  des  Landes  nicht
mitgewirkt  hat.

$  58.  Auch  die  Gemeinsamkeit  der  kommerziellen  Angelegenheiten  folgt  nicht
aus  der  pragmatischen  Sanktion;  denn  im  Sinne  der  letzteren  könnten  die  Länder
der  ungarischen  Krone,  als  rechtlich  abgesondert  von  den  übrigen  Ländern  des  Monarchen,
  durch  ihre  eigene  verantwortliche  Regierung  und  Gesetzgebung  Verfügungen
treffen  und  durch  Zollinien  ihre  kommerziellen  Angelegenheiten  regeln.

$  59.  Nachdem  jedoch  zwischen  Ungarn  und  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
die  gegenseitigen  Berührungen  der  Interessen  wichtig  und  zahlreich  sind,  so  erklärt.
sich  der  Reichstag  dazu  bereit,  daß  rücksichtlich  der  kommerziellen  Angelegenheiten
der  Länder  der  ungarischen  Krone  einerseits  und  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
andererseits  von  Zeit  zu  Zeit  ein  Zoll-  und  Handelsbündnis  geschlossen  werde.

$  60.  Dieses  Bündnis  soll  jene  Fragen,  welche  sich  auf  den  Handel  beziehen,
und  die  Art  der  Behandlung  des  ganzen  Handelswesens  bestimmen.

$  61.  Der  Abschluß  des  Bündnisses  soll  im  Wege  eines  wechselseitiegn  Übereinkommens
  geschehen,  auf  diese  Weise,  wie  ähnliche  Vereinbarungen  zweier  rechtlich
von  einander  unabhängigen  Länder  zu  geschehen  pflegen.  Die  verantwortlichen
Ministerien  der  beiden  Teile  haben  im  gemeinschaftlichen  Einvernehmen  den  detaillierten
  Entwurf  des  Bündnisses  anzufertigen,  den  betreffenden  Reichstagen  vorzulegen,
und  die  Beschlüsse  der  beiden  Reichstage  sind  dann  Sr.  Majestät  zur  Sanktion  zu
unterbreiten.

$  62.  Eben  deshalb  wird,  wenn  das  Quotenverhältnis  der  gemeinsamen  Ausgaben
nach  der  in  den  Paragraphen  18,  19,  20,  21  und  22  präzisierten  Weise  festgestellt
werden  wird,  zugleich  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  einerseits  und
den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  andererseits  ein  Zoll-und  Handelsbündnis
  nach  der  in  den  88  59  und  61  bestimmten  Weise  abzuschließen  sein,  in  welchem
zugleich  ausgesprochen  wird,  daß  die  Geltung  der  bisher  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen
  Handelsverträge  auch  auf  Ungarn  sich  erstreckt.

$  63.  Bei  dieser  Gelegenheit  können,  ebenfalls  durch  eine  den  $$  59  und  61
gemäße  Vereinbarung  für  die  mit  der  industriellen  Produktion  in  enger  Verbindung
stehenden  indirekten  Steuern  für  deren  gleichförmiges  Verhältnis  und  für  die  Verwaltung
  derselben  solche  Normen  festgestellt  werden,  welche  die  Möglichkeit  ausschließen,
  daß  die  eine  Legislative  oder  die  eine  verantwortliche  Regierung  in  dieser
Beziehung  Verfügungen  träfe,  welche  eine  Verkürzung  der  Einkünfte  des  anderen
Teiles  nach  sich  ziehen  könnten.  Zugleich  kann  auch  für  die  Zukunft  der  Modus  fest-