I.  Europa.  152  45.  Österreich  und  Ungarn

gestellt  werden,  wonach  die  bei  diesen  Steuern  einzuführenden  Vorbesserungen  durch
beide  Gesetzgebungen  übereinstimmend  entschieden  werden  würden.

$  64.  Ferner  würde  auch  bestimmt  werden,  durch  wen  und  in  welcher  Weise
die  Aufsicht  über  die  gleichmäßige  Behandlung  aller  Zollinien  auszuüben  sei,  und
es  wäre  auszusprechen,  daß  die  Zolleinnahmen  zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben
zu  verwenden  sind;  die  Summe  dieser  Einkünfte  wird  daher  vor  allem  von  der  Summe
der  gemeinsamen  Ausgaben  abgezogen  werden.

$  65.  Da  die  Eisenbahnen  eines  der  wesentlichsten  Mittel  zur  Förderung  des
Handels  sind,  kann  bei  Abschluß  des  Zoll-  und  Handelsbundes  durch  ein  im  Sinne
der  obigen  $$  59  und  61  zu  schließendes  Übereinkommen  bestimmt  werden,  bezüglich
welcher  Eisenbahnlinien  im  Interesse  beider  Teile  gemeinsame  Verfügungen  notwendig
  sind,  und  wie  weit  sich  diese  Verfügungen  erstrecken  sollen.  Hinsichtlich  aller
anderen  Eisenbahnlinien  steht  das  Verfügungsrecht  ausschließlich  jenem  Ministerium
und  Reichstage  zu,  dessen  Gebiet  sie  durchlaufen.

$  66.  Mit  dem  Handel  steht  auch  die  Feststellung  des  Münzwesens  und  des
allgemeinen  Geldfußes  in  enger  Verbindung.  Es  ist  daher  nicht  nur  wünschenswert,
sondern  im  Interesse  beider  Teile  auch  notwendig,  daß  sowohl  das  Münzwesen  als
auch  der  Geldfuß  in  allen  Ländern,  welche  zu  dem  zu  schließenden  Zollbund  gehören
sollen,  gleich  sei.  Bei  Abschluß  des  Zoll-  und  Handelsbundes  wird  es  daher  nötig  sein,
auch  über  das  Münzwesen  und  den  Geldfuß  im  Sinne  der  $$  59  und  61  vereinbarte
Verfügungen  zu  treffen.  Sollte  sich  später  eine  Änderung  der  so  festgestellten  Verfügungen
  oder  die  Feststellung  eines  neuen  Münzsystemes  oder  Geldfußes  als  notwendig
  oder  zweckmäßig  herausstellen,  so  wird  dies  im  gegenseitigen  Einvernehmen
der  beiden  Ministerien  und  unter  Zustimmung  beider  Reichstage  geschehen.  Selbstverständlich
  bleiben  die  Majestätsrechte  des  Königs  von  Ungarn  hinsichtlich  der
Prägung  und  Ausgabe  von  Geldmünzen  in  vollständiger  Unversehrtheit  aufrecht.

$  67.  Gleichzeitig  mit  der  Bestimmung  der  Quote  und  dem  Abschlusse  des
Zollbundes  wird  auch  der  auf  die  Staatsschulden  bezügliche,  von  Ungarn  zu  übernehmende
  Jahresbeitrag  auf  die  in  den  $$  59  und  61  bezeichnete  Weise  durch  ein
freies  Übereinkommen  festzustellen  sein.

$  68.  Es  ist  selbstverständlich,  daß,  wenn  und  inwiefern  eine  Vereinbarung  :
über  die  in  obigen  $$  58  bis  67  aufgezählten  Gegenstände  nicht  gelingen  sollte,  das
Land  sich  sein  selbständiges  Verfügungsrecht  vorbehält,  und  alle  seine  Rechte  auch
in  dieser  Beziehung  unversehrt  bleiben.

$  69.  Die  Art  und  das  Verhältnis,  wonach  die  Nebenländer  an  der  von  den  Ländern
der  ungarischen  Krone  im  Sinne  dieses  Beschlusses  zu  entsendenden  Delegation
teilnehmen  werden,  wird  später  festgesetzt  werden.

Dieser  in  obigem  enthaltene  Beschluß  wird,  nachdem  er  durch  die  königliche
Bestätigung  sanktioniert  wurde,  als  Gesetz  inartikuliert.

Jene  Verfügungen  dieses  Gesetzartikels  jedoch,  welche  sich  auf  die  Art  der  Behandlung
  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  beziehen,  werden  tatsächlich  erst  dann  in  Wirksamkeittreten,wenndie
  übrigen,nicht  zurungarischenKronegehörigenLänderSr.Majestät
dem  Inhalte  derselben  ihrerseits  auf  verfassungsmäßigem  Wege  beigetreten  sein  werden.