I.  Europa.  753  46.  Österreich.

46.  Österreich.

I.  Gesetz  vom  21.  Dezember  1867,  wodurch  das  Grundgesetz  über  die  Reichsvertretung
  vom  26.  Februar  1861  abgeändert  wird.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  das  Grundgesetz
über  die  Reichsvertretung  vom  26.  Februar  1861  abzuändern  und  dasselbe  hat
zu  lauten,  wie  folgt:

$  1.  Zur  gemeinsamen  Vertretung  der  Königreiche  Böhmen,  Dalmatien
Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau,  des  Erzherzogtumes
Österreich  unter  und  ob  der  Enns,  der  Herzogtümer  Salzburg,  Steiermark,  Kärnten,
Krain  und  Bukowina  ‚der  Markgrafschaft  Mähren,  des  Herzogtumes  Ober-  und
Niederschlesien,  der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  und  des  Landes  Vorarlberg,  der
Markgrafschaft  Istrien,  der  gefürsteten  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  und  der  Stadt
Triest  mit  ihrem  Gebiete  ist  der  Reichsrat  berufen.  Der  Reichsrat  besteht  aus  dem
Herrenhause  und  dem  Hause  der  Abgeordneten.

Die  gemäß  den  $$  3  und  5  in  das  Herrenhaus  berufenen  Mitglieder  können  ins
Abgeordnetenhaus  gewählt  werden.  Im  Falle  der  Annahme  einer  solchen  Wahl  ruht
für  die  Dauer  dieses  Mandates  die  Mitgliedschaft  im  Herrenhause.

Wird  ein  Abgeordneter  gemäß  den  $$  3  oder  5  in  das  Herrenhaus  berufen,  so
ruht  seine  Mitgliedschaft  im  Herrenhause,  solange  er  sein  Mandat  als  Abgeordneter
nicht  zurückgelegt  hat!.

$  2.  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  durch  Geburt  die  großjährigen  Prinzen
des  kaiserlichen  Hauses.

$  3.  Erbliche  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  die  großjährigen  Häupter
jener  inländischen  Adelsgeschlechter,  welche  in  den  durch  den  Reichsrat  ver-$retenen
  Königreichen  und  Ländern  durch  ausgedehnten  Grundbesitz  hervorragen
  und  welchen  der  Kaiser  die  erbliche  Reichsratswürde  verleiht.

$  4.  Mitglieder  des  Herrenhauses  vermöge  ihrer  hohen  Kirchenwürde  in
den  durch  den  Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  sind  alle  Erzbischöfe
  und  jene  Bischöfe,  welchen  fürstlicher  Rang  zukommt.

$  5.  Dem  Kaiser  bleibt  es  vorbehalten,  aus  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  ausgezeichnete  Männer,  welche  sich  um  den  Staat  oder
Kirche,  Wissenschaft  oder  Kunst  verdient  gemacht  haben,  als  Mitglieder  auf  Lebensdauer
  in  das  Herrenhaus  zu  berufen.

Die  Zahl  dieser  Mitglieder  darf  170  nicht  überschreiten  und  nicht  unter  150
verbleiben‘.

$  6.  In  das  Haus  der  Abgeordneten  kommen  durch  Wahl  516  Mitglieder,
und  zwar  in  der  für  die  einzelnen  Königreiche  und  Länder  auf  folgende  Art  festgesetzten
  Zahl:

ı  Der  frühere  Absatz  2  über  die  Inkompsatibilität  ist  beseitigt.  —  Abs.  2  und  3  beruhen
auf  dem  Gesetze  vom  26.  Januar  1907,  Art.  I,
ı  Neu  e’gefügt  durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907.
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