I.  Europa.  754  46.  Österreich.

für  das  Königreich  Böhmen  .  .  ..  2.2.2...  222220000.  130
»n  „  Dalmatien  .  .  »  2:  2  2  2  2  2  2  ren.  11
»n  »  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume

Krakau  ...2  200  22  rennen.  106
»   »  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns  .  .  ........  64
&gt;»  „„  „  ob  nee...‘  ..  2
»   »  Herzogtum  Salzburg  .  .  .  .  2.  2.2  2  2  2  2  nenne.  7
»n  „  Steiermark  .  .  .  2  2  2  2  2  2  2  2  0  ee.  30
»n  „  Kärmten  .  .  .  .  .:  2.  2  2  2  2  2  2  0  een.  10
»»  „  Krain  .  2  2  2  2  2  I  I  I  I  LE  ne.  12
»n  „  Bukowina  .  .  2  2  2  2  2  2  rn  een.  14
„  die  Markgrafschaft  Mähren  .  .  .  .  2.2  2  2  2  202  eeeence  49
„  das  Herzogtum  Ober-  und  Nieder-Schlesien  .  .  »  .  2.0...  15
„  die  gefürstete  Grafschaft  Tirol  .  .  ».  .  2.2  22  22200.  25

„  das  Land  Vorarlberg.  .  .  2  22  2  2  2  2  2  220  n  ee  4
„  die  Markgarfschaft  Istrien  .  .  2  2  2  2  2  2  220  e  nn.  6
»   »  gefürstete  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  .  .  .  ee...  6
»   »  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete  .  .  »  ce  2.02.00...  5

Die  Verteilung  der  hiernach  zu  wälhlenden  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses
  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke  wird  durch  die  Reichsratswahlordnung  bestimmt!.


$  7.  Wahlberechtigt  zur  Wahl  eines  Abgeordneten  ist  jede  Person  männlichen
  Geschlechtes,  welche  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  die  österreichische
Staatsbürgerschaft  besitzt,  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung
vom  Wahlrechte  nicht  ausgenommen.  oder  ausgeschlossen  ist  und  innerhalb  der  im
Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  in  der  Gemeinde  (Gutsgebiet),  in
welcher  das  Wahlrecht  auszuüben  ist,  am  Tage  der  Ausschreibung  der  Wahl  seit
mindestens  einem  Jahre  ihren  Wohnsitz  ($  66,  Abs.  1,  des  Gesetzes  vom  1.  August
1895,  R.G.Bl.  Nr.  111)  hat.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  jede  Person  männlichen  Geschlechtes,  welche
die  österreichische  Staatsbürgerschaft  seit  mindestens  drei  Jahren  besitzt,  das
30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung
  nicht  vom  Wahlrechte  ausgenommen  oder  ausgeschlossen  ist.

Falls  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung  Ersatzmänner  für
die  Abgeordneten  gewählt  werden  sollen,  so  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen
über  die  Wählbarkeit  auch  für  diese  Ersatzmänner.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Ausübung  des  Wahlrechtes  und  die  Durchführung
  der  Wahlen  enthält  die  Reichsratswahlordnung?.

$  8.  Die  in  das  Haus  der  Abgeordneten  gewählten  öffentlichen  Beamten
und  Funktionäre  bedürfen  zur  Ausübung  ihres  Mandates  keines  Urlaubes.

ı  Gesetz  vom  26.  Januar  1907  fügte  $  6  ein.
®  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907  neu  eingefügt.