I.  Europa.  755  46.  Österreich.

$  9.  Der  Kaiser  ernennt  den  Präsidenten  und  den  Vizepräsidenten  des  Herrenhauses
  aus  dessen  Mitgliedern  für  die  Dauer  der  Session.  Das  Abgeordnetenhaus
wählt  aus  seiner  Mitte  den  Präsidenten  und  die  Vizepräsidenten.  Die  übrigen
Funktionäre  hat  jedes  Haus  selbst  zu  wählen.

$  10.  Der  Reichsrat  wird  vom  Kaiser  alljähılich,  womöglich  ın  den  Wintermonaten,
  einberufen.

$  11.  Der  Wirkungskreis  des  Reichsrates  umfaßt  alle  Angelegenheiten,  welche
sich  auf  Rechte,  Pflichten  und  Interessen  beziehen,  die  allen  im  Reichsrate  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  gemeinschaftlich  sind,  insofern  dieselben  nicht
infolge  der  Vereinbarung  mit  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  zwischen  diesen
und  den  übrigen  Ländern  der  Monarchie  gemeinsam  zu  behandeln  sein  werden.

Es  gehören  daher  zum  Wirkungskreise  des  Reichsrates:

a.  die  Prüfung  und  Genehmigung  der  Handelsverträge  und  jener  Staatsverträge,
  die  das  Reich  oder  Teile  desselben  belasten,  oder  einzelne  Bürger  verpflichten,
oder  eine  Gebietsänderung  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
zur  Folge  haben;

b.  alle  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Art  und  Weise,  sowie  auf  die  Ordnung
und  Dauer  der  Militärpflicht  beziehen,  und  insbesondere  die  jährliche  Bewilligung
der  Anzahl  der  auszuhebenden  Mannschaft  und  die  allgemeinen  Bestimmungen
in  bezug  auf  Vorspannsleistung,  Verpflegung  und  Einquartierung  des  Heeres;

c.  die  Feststellung  der  Voranschläge  des  Staatshaushaltes,  und  insbesondere
die  jährliche  Bewilligung  der  einzuhebenden  Steuern,  Abgaben  und  Gefälle;  die
Prüfung  der  Staatsrechnungsabschlüsse  und  Resultate  der  Finanzgebarung,  die
Erteilung  des  Absolutoriums;  die  Aufnahme  neuer  Anlehen,  Konvertierung  der
bestehenden  Staatsschulden,  die  Veräußerung,  Umwandlung  und  Belastung  des
unbeweglichen  Staatsvermögens,  die  Gesetzgebung  über  Monopole  und  Regalien
und  überhaupt  aller  Finanzangelegenheiten,  welche  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  gemeinsam  sind;

d.  die  Regelung  des  Geld-,  Münz-  und  Zettelbankwesens,  der  Zoll-  und  Handelsangelegenheiten,
  sowie  des  Telegraphen-,  Post-,  Eisenbahn-,  Schiffahrts--  und
sonstigen  Reichs-Kommunikationswesens;

e.  die  Kredit-,  Bank-,  Privilegien-  und  Gewerbsgesetzgebung,  mit  Ausschluß
der  Gesetzgebung  über  die  Propinationsrechte,  dann  die  Gesetzgebung  über  Maß
und  Gewichte,  über  Marken-  und  Musterschutz;

f.  die  Medizinalgesetzgebung,  sowie  die  Gesetzgebung  zum  Schutze  gegen
Epidemien  und  Viehseuchen  ;

g.  die  Gesetzgebung  über  Staatsbürger-  und  Heimatsrecht,  über  Fremdenpolizei
  und  Paßwesen,  sowie  über  Volkszählung;

h.  über  die  konfessionellen  Verhältnisse,  über  Vereins-  und  Versammlungsrecht,
  über  die  Presse  und  den  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

i.  die  Feststellung  der  Grundsätze  des  Unterrichtswesens  bezüglich  der  Volksschulen

  und  Gymnasien,  dann  die  Gesetzgebung  über  die  Universitäten;
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