I.  Europas.  156  46.  Österreich.

k.  die  Strafjustiz-  und  Polizeistraf-,  sowie  die  Zivilrechtsgesetzgebung,  mit
Ausschluß  der  Gesetzgebung  über  die  innere  Einrichtung  der  öffentlichen  Bücher
und  über  solche  Gegenstände,  welche  auf  Grund  der  Landesordnungen  und  dieses
Grundgesetzes  in  den  Wirkungskreis  der  Landtage  gehören,  ferner  die  Gesetzgebung
über  Handels-  und  Wechselrecht,  See-,  Berg-  und  Lehenrecht;

l.  die  Gesetzgebung  über  die  Grundzüge  der  Organisierung  der  Gerichts-  und
Verwaltungsbehörden  ;

m.  die  zur  Durchführung  der  Staatsgrundgesetze  über  die  allgemeinen  Rechte
der  Staatsbürger,  über  das  Reichsgericht,  über  die  richterliche,  Regierungs-  und
Vollzugsgewalt  zu  erlassenden  und  dort  berufenen  Gesetze;

n.  die  Gesetzgebung  über  jene  Gegenstände,  welche  sich  auf  Pflichten  und
Verhältnisse  der  einzelnen  Länder  unter  einander  beziehen;

o.  die  Gesetzgebung,  betreffend  die  Form  der  Behandlung  der  durch  die  Vereinbarung
  mit  den  zur  ungarischen  Krone  gehörigen  Ländern  als  gemeinsam  festgestellten
  Angelegenheiten.

$  12.  Alle  übrigen  Gegenstände  der  Gesetzgebung,  welche  in  diesem  Gesetze
dem  Reichsrate  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  gehören  in  den  Wirkungskreis
der  Landtage  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  und  werden
in  und  mit  diesen  Landtagen  verfassungsmäßig  erledigt.

In  Angelegenheiten,  welche  hiernach  auf  Grund  der  Landesordnungen  und
dieses  Staatsgrundgesetzes  zum  Wirkungskreise  der  Landesgesetzgebung  gehören,
kann  letztere  die  zur  Regelung  des  Gegenstandes  erforderlichen  Bestimmungen  auch
auf  dem  Gebiete  der  Strafjustiz-  und  Polizeistraf-,  sowie  der  Zivilrechtsgesetzgebung
treffen.

In  den  Wirkungskreis  der  Landesgesetzgebung  gehören  auch  solche  Verfügungen
  über  die  Organisation  der  staatlichen  Verwaltungsbehörden,  welche  durch
die  Kompetenz  der  Landesgesetzgebung  zur  Organisation  der  autunomen  Verwaltungsbehörden
  bedingt  sind  und  sich  innerhalb  der  gemäß  $  11,  lit.  1  dieses  Staatsgrundgesetzes
  der  Reichsgesetzgebung  vorbehaltenen  Grundsätze  bewegen!.

Sollte  jedoch  irgend  ein  Landtag  beschließen,  daB  ein  oder  der  andere  ihm
überlassene  Gegenstand  der  Gesetzgebung  im  Reichsrate  behandelt  oder  erledigt
werde,  so  übergeht  ein  solcher  Gegenstand  für  diesen  Fall  und  rücksichtlich  des  betreffenden
  Landtages  in  den  Wirkungskreis  des  Reichsrates.

$  13.  Gesetzesvorschläge  gelangen  als  Regierungsvorlagen  an  den  Reichsrat.
  Auch  diesem  steht  das  Recht  zu,  in  Gegenständen  seines  Wirkungskreises  Gesetze
  vorzuschlagen.

Zu  jedem  Gesetze  ist  die  Übereinstimmung  beider  Häuser  und  die  Sanktion
des  Kaisers  erforderlich.

Kann  in  einem  Finanzgesetze  über  einzelne  Posten  desselben  oder  im  Rekrutengesetze
  über  die  Höhe  des  auszuhebenden  Kontingents  trotz  wiederholter  Beratung
keine  Übereinstimmung  zwischen  beiden  Häusern  erzielt  werden,  so  gilt  die  kleinere

Ziffer  als  bewilligt.
ı  Absatz  2  und  3  beruhen  auf  den  Gesetze  vom  26.  Januar  1907,  Art.  III.