I.  Europa.  757  46.  Österreich.

$  14.  Wenn  sich  die  dringende  Notwendigkeit  solcher  Anordnungen,  zu
welchen  verfassungsmäßig  die  Zustimmung  des  Reichsrates  erforderlich  ist,  zu  einer
Zeit  herausstellt,  wo  dieser  nicht  versammelt  ist,  so  können  dieselben  unter  Verantwortung
  des  Gesamtministeriums  durch  kaiserliche  Verordnung  erlassen  werden,
insofern  solche  keine  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  bezwecken,  keine  dauernde
Belastung  des  Staatsschatzes  und  keine  Veräußerung  von  Staatsgut  betreffen.  Solche
Verordnungen  haben  provisorische  Gesetzeskraft,  wenn  sie  von  sämtlichen  Ministern
unterzeichnet  sind  und  mit  ausdrücklicher  Beziehung  auf  diese  Bestimmung  des
Staatsgrundgesetzes  kundgemacht  werden.

Die  Gesetzeskraft  dieser  Verordnungen  erlischt,  wenn  die  Regierung  unterlassen
  hat,  dieselben  dem  nächsten  nach  deren  Kundmachung  zusammentretenden
Reichsrate,  und  zwar  zuvörderst  dem  Hause  der  Abgeordneten,  binnen  vier  Wochen
nach  diesem  Zusammentritte  zur  Genehmigung  vorzulegen,  oder,  wenn  dieselben  die
Genehmigung  eines  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  nicht  erhalten.

Das  Gesamtministerium  ist  dafür  verantwortlich,  daß  solche  Verordnungen,
sobald  sie  ihre  provisorische  Gesetzeskraft  verloren  haben,  sofort  außer  Wirksam--
  keit  gesetzt  werden.

$  15.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Reichsrates  ist  in  dem  Hause  der  Abgeordneten
  die  Anwesenheit  von  hundert,  im  Herrenhause  von  vierzig  Mitgliedern
und  in  beiden  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  notwendig.

Änderungen  in  diesem  Grundgesetze,  sowie  in  den  Staatsgrundgesetzen  über
die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger  für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche
  und  Länder,  über  die  Einsetzung  eines  Reichsgerichtes,  über  die  richterliche,
sowie  über  die  Ausübung  der  Regierungs-  und  der  Vollzugsgewalt  können  nur  mit  einer
Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der  Stimmen  der  Anwesenden,  und  im  Abgeordnetenhause
  nur  bei  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder
gültig  beschlossen  werden!.

$  16.  Die  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  haben  von  ihren  Wählern
keine  Instruktionen  anzunehmen.

Die  Mitglieder  des  Reichsrates  können  wegen  der  in  Ausübung  ihres  Berufes
geschehenen  Abstimmungen  niemals,  wegen  der  in  diesem  Berufe  gemachten
Äußerungen  aber  nur  von  dem  Hause,  dem  sie  angehören,  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

Kein  Mitglied  des  Reichsrates  darf  während  der  Dauer  der  Session  wegen  einer
strafbaren  Handlung  —  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  ausgenommen  —
ohne  Zustimmung  des  Hauses  verhaftet  oder  gerichtlich  verfolgt  werden.

Selbst  in  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  hat  das  Gericht  dem  Präsidenten
  des  Hauses  sogleich  die  geschehene  Verhaftung  bekannt  zu  geben.

Wenn  es  das  Haus  verlangt,  muß  der  Verhaft  aufgehoben  oder  die  Verfolgung
für  die  ganze  Sitzungsperiode  aufgeschoben  werden.  Dasselbe  Recht  hat  das  Haus
inbetreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung,  welche  über  ein  Mitglied  desselben
außerhalb  der  Sitzungsperiode  verhängt  worden  ist.

ı  $  15  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  2.  April  1873.