I.  Europa.  158  46.  Österreich.

$  17.  Alle  Mitglieder  des  Reichsrates  haben  ihr  Stimmrecht  persönlich  auszuüben.


$  18.  Die  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  werden  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  gewählt.

Nach  Ablauf  dieser  Wahlperiode,  sowie  im  Falle  der  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses,
  erfolgen  allgemeine  Neuwahlen.

Gewesene  Abgeordnete  können  wiedergewählt  werden.

Während  der  Dauer  der  Wahlperiode  sind  Ergänzungswahlen  vorzunehmen,
wenn  ein  Mitglied  die  Wählbarkeit  verliert,  mit  Tod  abgeht,  das  Mandat  niederlegt
oder  aus  sonst  einem  gesetzlichen  Grunde  aufhört,  Mitglied  des  Reichsrates  zu  sein,
falls  nicht  für  den  betreffenden  Abgeordneten  ein  Ersatzmann  gewählt  worden  ist.
Für  den  letzteren  Fall  enthält  die  Reichsratswahlordnung  Bestimmungen  über  die
einzuleitenden  Neuwahlen!.

$  19.  Die  Vertagung  des  Reichsrates,  sowie  die  Auflösung  des  Hauses  der
Abgeordneten  erfolgt  über  Verfügung  des  Kaisers.  Im  Falle  der  Auflösung  wird
im  Sinne  des  $  7  neu  gewählt.

$  20.  Die  Minister  und  Chefs  der  Zentralstellen  sind  berechtigt,  an  allen  Beratungen
  teilzunehmen  und  ihre  Vorlagen  persönlich  oder  durch  einen  Abgeordneten
zu  vertreten.  Jedes  Haus  kann  die  Anwesenheit  der  Minister  verlangen.  Sie  müssen
auf  Verlangen  jedesmal  gehört  werden.  Das  Recht,  an  der  Abstimmung  teilzunehmen,
haben  sie,  insofern  sie  Mitglieder  eines  Hauses  sind.

$  21.  Jedes  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  ist  berechtigt,  die
Minister  zu  interpellieren,  in  allem,  was  sein  Wirkungskreis  erfordert,  die  Verwaltungsakte
  der  Regierung  der  Prüfung  zu  unterziehen,  von  derselben  über  eingehende  Petitionen
  Auskunft  zu  verlangen,  Kommissionen  zu  ernennen,  welchen  von  Seiten  der
Ministerien  die  erforderliche  Information  zu  geben  ist,  und  seinen  Ansichten  in  der
Form  von  Adressen  oder  Resolutionen  Ausdruck  zu  geben.

$  22.  Die  Ausübung  der  Kontrolle  der  Staatsschuld  durch  die  Vertretungskörper
  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt.

$  23.  Die  Sitzungen  beider  Häuser  des  Reichsrates  sind  öffentlich.

Jedem  Hause  steht  das  Recht  zu,  ausnahmsweise  die  Öffentlichkeit  auszuschließen,
  wenn  es  vom  Präsidenten  oder  wenigstens  von  zehn  Mitgliedern  verlangt
und  vom  Hause  nach  Entfernung  der  Zuhörer  beschlossen  wird.

$  24.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  wechselseitigen  und  den  Außenverkehr
  beider  Häuser  enthält  das  Gesetz  inbetreff  der  Geschäftsordnung  des  Reichsrates.


II.  Staatsgrundgesetz  vom  21.  Dezember  1867  über  die  Ausübung  der  Regierungs-
  und  der  Vollzugsgewalt.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  nachstehendes
Staatsgrundgesetz  über  die  Ausübung  der  Regierungs-  und  Vollzugsgewalt  zu
erlassen  und  anzuordnen,  wie  folgt:

ı  $  18  beruht  bzl.  Abs.  1—3  auf  dem  Gesetze  vom  2.  April  1873,  bzl.  Abs.  4  auf  dem  Gesetze
  vom  26,  Januar  1907,  Art.  IV.