I.  Europa.  759  46.  Österreich.

Artikel  1.  Der  Kaiser  ist  geheiligt,  unverletzlich  und  unverantwortlich.

Artikel  2.  Der  Kaiser  übt  die  Regierungsgewalt  durch  verantwortliche  Minister
und  die  denselben  untergeordneten  Beamten  und  Bestellten  aus.

Artikel  3.  Der  Kaiser  ernennt  und  entläßt  die  Minister  und  besetzt  über
Antrag  der  betreffenden  Minister  alle  Ämter  in  allen  Zweigen  des  Staatsdienstes,
insofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

Artikel  4.  Der  Kaiser  verleiht  Titel,  Orden  und  sonstige  staatliche  Auszeichnungen.


Artikel  5.  Der  Kaiser  führt  den  Oberbefehl  über  die  bewaffnete  Macht,  erklärt
  Krieg  und  schließt  Frieden.

Artikel  6.  Der  Kaiser  schließt  die  Staatsverträge  ab.

Zur  Gültigkeit  der  Handelsverträge  und  jener  Staatsverträge,  die  das  Reich
oder  Teile  desselben  belasten  oder  einzelne  Bürger  verpflichten,  ist  die  Zustimmung
des  Reichsrates  erforderlich.

Artikel  7.  Das  Münzrecht  wird  im  Namen  des  Kaisers  ausgeübt.

Artikel  8.  Der  Kaiser  leistet  beim  Antritte  der  Regierung  in  Gegenwart
beider  Häuser  des  Reichsrates  das  eidliche  Gelöbnis:

„Die  Grundgesetze  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  denselben  und  den  allgemeinen
  Gesetzen  zu  regieren.“

Artikel  9.  Die  Minister  sind  für  die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  der
in  die  Sphäre  ihrer  Amtswirksamkeit  fallenden  Regierungsakte  verantwortlich.

Diese  Verantwortlichkeit,  die  Zusammensetzung  des  über  die  Ministeranklage
erkennenden  Gerichtshofes  und  das  Verfahren  vor  demselben  sind  durch  ein  besonderes
  Gesetz!  geregelt.

Artikel  10.  Die  Kundmachung  der  Gesetze  erfolgt  im  Namen  des  Kaisers
mit  Berufung  auf  die  Zustimmung  der  verfassungsmäßigen  Vertretungskörper  und
unter  Mitfertigung  eines  verantwortlichen  Ministers.

Artikel  11.  Die  Staatsbehörden  sind  innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises
  befugt,  auf  Grund  der  Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen  und  Befehle  zu  erteilen,
  und  sowohl  die  Beobachtung  dieser  letzteren  als  der  gesetzlichen  Anordnungen
  selbst  gegenüber  den  hierzu  Verpflichteten  zu  erzwingen.

Besondere  Gesetze  regeln  das  Exekutionsrecht  der  Verwaltungsbehörden,  sowie
die  Befugnisse  der  bewaffneten  Macht,  die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung  dauernd  organisiert  ist  oder  in  besonderen  Fällen  aufgeboten
  wird.

Artikel  12.  Sämtliche  Staatsdiener  sind  innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises
  für  die  Beobachtung  der  Staatsgrundgesetze,  sowie  für  die  den  Reichs-  und
Landesgesetzen  entsprechende  Geschäftsführung  verantwortlich.

ı  Gesetz  vom  25.  Juli  1867  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  für  die  im  Reichsrate
  vertretenen  Königreiche  und  Länder.