I.  Europa.  760  46.  Österreich.

Diese  Verantwortlichkeit  geltend  zu  machen,  sind  diejenigen  Organe  der
Exekutivgewalt  verpflichtet,  deren  Disziplinargewalt  die  betreffenden  Staatediener
unterstehen.

Die  zivilrechtliche  Haftung  derselben  für  die  durch  pflichtwidrige  Verfügungen
verursachten  Rechtsverletzungen  wird  durch  ein  Gesetz  normiert.

Artikel  13.  Alle  Organe  der  Staatsverwaltung  haben  in  ihrem  Diensteide
auch  die  unverbrüchliche  Beobachtung  der  Staatsgrundgesetze  zu  beschwören.

47.  Ungarn  ist  ein  selbständiges,  mit  dem  Kaiserreiche  Österreich  verbundenes  Königreich.
  Eine  geschriebene  Verfassung  fehlt.

Die  Thronfolge  ist  durch  den  Gesetzesartikel  II  vom  Jahre  1722-23  dahin  geordnet,  daß
die  weibliche  Linie  aus  dem  Hause  Habsburg  in  bezug  auf  die  Krone  Ungarns  und  seiner  Nebenländer
  erbfolgeberechtigt  ist.  Für  den  Fall  des  gänzlichen  Aussterbens  dieser  vom  Kaiser  Leopold
abstammenden  Linie  behält  sich  Ungarn  das  ererbte,  uralte,  genelimigte  und  anerkannte
Vorrecht  der  Stände  auf  Wahl  und  Krönung  ihrer  Könige  vor,  $  11  a.  a.  O.

Die  gesetzgebende  Gewalt  übt  der  König  zusammen  mit  dem  Reichstage  aus,  Gesetzartikel
  XII  von  1790-91,  Gesetzartikel  III  und  IV  von  1847-48,  Gesetzartikel  V  von  1848,  Gesetzartikel
  XXXIII  von  1874.  Der  Reichstag  besteht  aus  einem  Oberhause  und  einem  Abgeordnetenhause
  (453  Abgeordnete).

Die  vollziehende  Gewalt  übt  der  König  persönlich  durch  das  ungarische  Ministerium  aus.
In  Abwesenheit  des  Königs  wird  die  vollziehende  Gewalt  dem  Palatin  als  kgl.  Statthalter  übertragen;
  solange  jedoch  der  Wirkungskreis  der  Palatinalwürde  nicht  nach  den  Grundsätzen  einer
verantwortlichen  Regierung  geordnet  ist,  wird  die  Wahl  eines  Palatins  verschoben.  Posener.

48.  Kroatien  und  Sisvonien  haben  zusammen  mit  Dalmatien  eine  autonome  Landesregierung,
  Gesetzartikel  II  von  1869,  zu  deren  Kompetenz  alle  Angelegenheiten  gehören,  welche
nicht  durch  das  Ausgleichsgesetz  von  1868  dem  gemeinsamen  ungarisch-kroatisch-slavonischdalmetinischen
  Ministerium  zugewiesen  sind.  An  der  Spitze  der  Landesregierung  steht  der
Banus;  ihm  unterstehen  drei  Regierungsabteilungen.  —  Insoweit  diese  Königreiche  an  den  mit
Ungarn  gemeinsamen  Angelegenheiten  teilnehmen  (insbesondere  40  Abgeordnete  entsenden),
hat  die  Verbindung  dieser  Königreiche  mit  Ungarn  den  Charakter  eines  Bundesstaates,  innerhelb
  dessen  die  einzelnen  Staaten  ihre  nationale  Selbständigkeit  unbestreitbar  gewahrt  haben.

Posener.

49%.  Bosnien  und  Herzegowina  sind  auf  Grund  des  Artikels  XXV  des  Berliner  Vertrages
vom  13.  Juli  1878  von  Österreich-Ungarn  besetzt  und  verwaltet  worden.  Die  Jahrzehnte  währende
aufopfernde  Kulturarbeit,  welche  diese  Okkupationsgebiete  gewonnen  hatte,  fand  ihren  äußeren
Abschluß  durch  das  Kaiserliche  Handschreiben  vom  5.  Oktober  1908,  in  welchem  der  Kaiser
erklärt,  die  Souveränitätsrechte  auf  Bosnien  und  die  Herzegowina  zu  erstrecken,  die  für  das
Kaiserliche  Haus  geltende  Erbfolgeordnung  auch  für  diese  Länder  in  Wirksamkeit  zu  setzen
und  ihnen  gleichzeitig  verfassungsmäßige  Einrichtungen  zu  gewähren.  Die  aktuelle  Durchführung
des  konstitutionell-parlamentarischen  Regime  in  der  Türkei  veranlaßte  diese  Entschließung  mit
gebieterischer  Notwendigkeit,  da  die  beiden  Gebiete  an  den  Vorteilen  verfassungsmäßiger  Zustände
  teilnehmen  durften  und  mußten.  Die  Verfassungsgesetzgebung,  welche  die  beiden  Gebiete
zu  einem  Reichslande  von  Österreich  und  Ungarn  gestalten  wird,  ist  in  Vorbereitung.

Posener.