I.  Europa.  761  50.  Portugal.

50.  Portugal.

Von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin.

Die  Portugiesische  Verfassung  besteht  nicht  mehr  aus  einem  einzigen  Werke;  das  Grundgesetz
  des  Jahres  1826  hat  mannigfacheÄnderungen  über  sich  ergehen  lassen  müssen,  die  andererseits
  nicht  wesentlich  genug  waren,  um  eine  neue  Verfassung  ins  Leben  zu  rufen.  Es  kommen
neben  der  genannten  alten,  man  kann  sagen  theokratischen  Verfassung  die  Zusätze  von  1852
und  1878  in  Frage,  außerdem  das  zwischen  den  einzelnen  Gesetzen  bei  den  einzelnen  Artikeln
jeweils  erwähnte  Änderungsgesetz  von  1885.  Dem  letzteren  haben  wir  keinen  besonderen  Platz
angewiesen,  e8  genügt  seine  Erwähnung  in  den  drei  Hauptgruppen  des  Werkes.

A.  Text  der  Verfassung  vom  29.  April  1826.

Titel  I.  Das  Königreich  Portugal,  dessen  Gebiet,  Regierung,  Dynastie  und  Religion.

Art.1.  Das  Königreich  Portugal  ist  die  politische  Vereinigung  aller  portugiesischen
  Bürger.  Sie  bilden  eine  freie  und  unabhängige  Nation.

Art.2.  Das  Gebiet  des  Königreichs  Portugal  und  Algarbien  begreift  in  sich:

1.  in  Europa:  das  Königreich  Portugal,  das  sich  aus  den  Provinzen  Minho,
Traz-os-Montes,  Beira,  Estremadura,  Alen-Tejo,  dem  Königreich  der  Algarben  und
den  anliegenden  Inseln  Madeira,  Porto  Santo  und  den  Azoren  zusammensetzt.

2.  In  dem  westlichen  Afrika:  Bissao  und  Caschoe  Mina-o-forte,
St.  Joan-Battista  de  Ajuda,  Angola  Benguela  und  was  davon  abhängt;  Cabinda  und
Malimbo,  die  Inseln  des  grünen  Vorgebirges,  von  St.  Thomas  die  Prinzeninseln  und
was  davon  abhängt.

3.  Im  östlichen  Afrika:  Mozambique,  Rio  de  Senna,  Sofalo,  Inhambane,
  Quelimane,  und  die  Inseln  des  Kaps  del  Gado.

4.  In  Asien:  Salvete,  Bardez,  Goa,  Damao,  Diu,  die  Niederlassungen
zu  Macao  und  auf  den  Inseln  Solor  und  Timor.

Art.3.  Die  Nation  entsagt  nicht  den  Rechten,  welche  sie  an  irgendeinem
Gebietsteile  dieser  drei  Erdteile  haben  könnte,  ob  er  in  den  vorstehenden  Artikeln
genannt  ist  oder  nicht.

Art.  4.  Die  Regierungsform  der  Nation  ist  monarchisch,  erblich  und  repräsentativ.

Art.  5.  Die  herrschende  Dynastie  wird  fortgesetzt  durch  die  allererlauchtigste
Familie  Braganza  in  der  Person  der  Fürstin  Donna  Maria  da  Gloria,  infolge  der  Abdankung
  des  königlichen  Vaters,  Don  Pedro  I.,  Kaisers  von  Brasilien,  gesetzlichen
Erbens  und  Nachfolgers  Johanns  VI.

Art.6.  Die  apostolisch-katholisch-römische  Kirche  soll  immer  Staatsreligion
sein.  Alle  anderen  Bekenntnisse  werden  den  Fremden  im  häuslichen  und  privaten
Gotteedienst,  ohne  äußere  Zeichen  und  Tempel  gestattet.

Titel  U.  Die  portugisischen  Bürger.

Art.7.  Portugiesische  Bürger  sind:
1.  Alle,  die  in  Portugal  und  den  portugiesischen  Besitzungen  geboren  sind,
ohne  gegenwärtig  brasilische  Bürger  zu  sein,  trotzdem  ihr  Vater  Ausländer  ist,  aber

er  darf  sich  nicht  in  Portugal  für  den  Dienst  seiner  Nation  aufhalten.
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