I.  Europa.  162  50.  Portugal.

2.  Die  Kinder  eines  portugiesischen  Vaters  und  die  unehelichen  Kinder  einer
portugiesischen  Mutter,  trotz  ihrer  Geburt  im  Auslande,  sobald  sie  ihren  Aufenthalt
im  Königreiche  nehmen.

3.  Die  Kinder  eines  portugiesischen  Vaters,  der  Staatsdienste  wegen  seinen
Wohnsitz  im  Auslande  hat,  obwohl  sie  selbst  den  ihrigen  nicht  im  Königreiche  innehaben.


4.  Die  naturalisierten  Fremden,  ohne  Unterschied  ihres  religiösen  Bekenntnisses.
Ein  besonderes  Gesetz  wird  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Naturalisationsurkunde
  erlangt  werden  kann.

Art.8.  Der  Verlust  des  portugiesischen  Bürgerrechts  tritt  ein:

1.  Für  die,  welche  sich  im  Ausland  naturalisieren  lassen.

2.  Für  die,  welche  ohne  Erlaubnis  des  Königs  Dienste,  Ämter  oder  Würden
bei  einer  fremden  Regierung  angenommen  haben.

3.  Für  die,  welche  durch  richterlichen  Spruch  in  die  Verbannung  geschickt  sind.

Art.9.  Die  Ausübung  der  politischen  Rechte  wird  unterbunden  durch:

1.  physische  oder  sittliche  Unfähigkeit,

2.  Strafurteil  oder  Verhaftungsbefehl,  solange  dessen  Wirkungen  fortdauern.

Titel  DI.  Die  Gewalten  und  die  Nationalrepräsentation.

Art.  10.  Die  Teilung  und  Vereinigung  der  politischen  Gewalten  ist  das  rechtserhaltende
  Prinzip  für  die  Bürger  und  das  sicherste  Mittel,  ihnen  Bürgschaften  zu
verwirklichen,  insoweit  sie  die  Verfassung  bietet.

Art.  11.  Die  in  Portugal  von  der  Verfassung  anerkannten  Gewalten  des  Königreiches
  sind  folgende  vier:  die  gesetzgebende,  die  leitende  (moderador),  die  vollziehende
  und  die  richterliche  Gewalt.

Art.  12.  Die  Repräsentanten  der  portugiesischen  Nation  sind  der  König  und
die  allgemeinen  Cortes.

Titel  IV.  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Kapitel  I.  Die  Zweige  der  gesetzgebenden  Gewalt  und
ihre  Befugnisse.

Art.  13.  Die  gesetzgebende  Gewalt  steht  den  Cortes  unter  dem  Vorbehalt
königlicher  Sanktion  zu.

Art.14.  DieCortes  bestehen  aus  zwei  Kammern,  der  Pairs-  und  der  Abgeordnetenkammer
  (Zusatzgesetz  vom  24.  Juli  1885).  Die  Pairs  und  die  Abgeordneten  repräsentieren
  die  Nation  und  nicht  den  König,  welcher  jene  selbst  oder  die  zu  ihrer  Wahl
erforderlichen  Kollegien  und  Bezirke  bestimmt.  Einziger  Paragraph:  Die  Verfassung
erkennt  nicht  das  Imperativmandat  an.

Art.  15.  Die  Befugnisse  der  Cortes  sind  folgende:

1.  den  Eid  des  Königs,  des  Kronprinzen,  des  Regenten  oder  der  Regentschaft
(Regencia)  entgegenzunehmen,

2.  den  Regenten  oder  die  Regentschaft  zu  wählen  und  ihre  Machtbefugnisse  zu
umgrenzen,