I.  Europa.  763  50.  Portugal.

3.  den  Kronprinzen  als  Thronerben  in  der  ersten  Zusammenkunft  nach  seiner
Geburt  anzuerkennen,

4.  einen  Vormund  für  den  minderjährigen  König  für  den  Fall  zu  ernennen,  daß
sein  Vater  einen  solchen  testamentarisch  nicht  ernannt  hat,

5.  beim  Tode  desKönigs  oder  im  Falle  der  Thronvakanz  einen  Verwaltungsrat
zu  bilden,  damit  er  die  Mißbräuche  aufsuche  und  abstelle,  die  sich  etwa  in  die  Verwaltung
  eingeschlichen  haben.  Die  Gesetze  zu  machen,  sie  auszulegen,  sie  für  kraftlos
zu  erklären,  sie  zu  widerrufen,

6.  die  Gesetze  zu  machen,  auszulegen,  aufzuheben,  abzuändern,

7.  für  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  und  das  allgemeine  Wohl  der
Nation  zu  sorgen,

8.  alle  Jahre  die  öffentlichen  Abgaben  festzusetzen  und  die  direkten  Steuern
zu  verteilen,

9.  das  Eindringen  fremder  Land-  und  Seemächte  in  das  Königreich  oder  in
die  Häfen  zu  gestatten  oder  zurückzuweisen,

10.  alljährlich  unter  dem  Vorschlage  der  Regierung  die  gewöhnliche  und  außergewöhnliche
  Land-  und  Seemacht  festzusetzen,

11.  die  Regierung  zur  Annahme  von  Anleihen  zu  ermächtigen,

12.  die  entsprechenden  Maßregeln  zur  Tilgung  der  Staatsschulden  zu  treffen,

13.  die  Verwaltung  der  Staatsgüter  zu  regeln  und  ihreVeräußerung  zu  entscheiden,

14.  öffentliche  Ämter  und  deren  Besoldung  zu  schaffen  oder  aufzuheben,

15.  Gewicht,  Gehalt,  Wert,  Umschrift,  Gepräge  und  Benennung  der  Münzen
sowie  die  Norm  von  Maß  und  Gewicht  festzulegen.

Art.  16.  Die  Anredeformel  an  die  Kammer  der  Pairs  soll  lauten:  „Würdige
Pairs  des  Königreiches‘  (Dignos  Pares  do  Reino),  und  die  an  die  Mitglieder  der  Abgeordnetenkammer:
  „Meine  Herren  Abgeordneten  des  portugiesischen  Volkes‘  (Senores
  Deputados  do  Nagäo  Portuguesa).

Art.  17.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885).  Jede  Gesetzgebungsperiode
  muß  drei  Jahre  dauern  und  jede  jährliche  Session  drei  Monate.  —  Einziger
Paragraph:  Eine  Sitzungsperiode,  die  nicht  drei  Monate  gedauert,  kann  für  die
Dauer  der  Legislaturperiode  nicht  gerechnet  werden,  es  sei  denn,  daß  in  demselben
Jahre  eine  Sitzung  mit  der  vom  Gesetz  festgelegten  dreimonatlichen  Dauer  stattgefunden
  hätte.

Art.  18.  Die  königliche  Eröffnungssitzung  findet  jedes  Jahr  am  2.  Januar  statt.

Art.  19.  Die  Eröffnungs-  wie  Schlußsitzung  erfolgt  in  den  allgemeinen  Cortes,
d.h.  in  den  vereinigten  Kammern.  Die  Pairs  nehmen  zur  Rechten,  die  Abgeordneten
zur  Linken  des  Königs  Platz.

Art.  20.  Die  Sitzungszeremonien  und  alles  das,  was  sich  auf  die  Anwesenheit
des  Königs  bezieht,  werden  durch  ein  besonderes  Reglement  festgelegt.

Art.  21.  Dem  Könige  steht  die  Ernennung  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten
der  Pairskammer  zu.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  der  Abgeordnetenkammer
wird,  nachdem  dem  Könige  eine  Liste  von  5  durch  das  Abgeordnetenhaus  gewählten
Mitgliedern  eingereicht  ist,  von  diesem  bestimmt.  Für  die  Ernennung  der  Sekretäre

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