I.  Europa.  164  50.  Portugal.

beider  Kammern,  die  Prüfung  der  Vollmachten  ihrer  Glieder,  Eidesleistung  und  die
innere  Polizei,  wird  jede  Kammer  sich  nach  ihren  eigenen  Vorschriften  richten.

Art.22.  Nach  dem  Zusammentritt  beider  Kammern  wird  der  Präsident  der
Pairskammer  den  Vorsitz  übernehmen.  Die  Pairs  und  die  Abgeordneten  nehmen
ihre  Sitze  wie  bei  der  Eröffnung  der  Cortes  ein.

Art.  23.  Die  Sitzungen  jeder  einzelnen  Kammer  sollen  öffentlich  sein,  abgesehen
  von  den  Fällen,  wo  das  Staatswohl  den  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  fordert.

Art.  24.  Die  Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt.

Art.  25.  Die  Mitglieder  der  einzelnen  Kammern  sind  bezüglich  der  Meinungsäußerungen,
  die  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  begangen  haben,  unverletzlich.

Art.26.  (Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Die  Pairs  auf
Lebenszeit  und  diejenigen  Abgeordneten,  deren  Wahl  von  der  Stimmzählkommission
proklamiert  ist,  können  von  keiner  Behörde  verhaftet  werden;  es  sei  denn,  daß  es  auf
Anordnung  ihrer  Kammer  im  Falle  der  handhaften  Tat  geschieht,  insofern  sie  nach
der  Hierarchie  des  Strafgesetzes  die  schärfste  Strafe  verwirkt.  —  Einziger  Paragraph:
Diese  Vorschrift  ist  anwendbar  auf  die  auf  Zeit  ernannten  Pairs  vom  Tage  ihrer  Wahl
für  die  Dauer  ihres  Mandats.

Art.  27.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Wird  ein  Pair  oder
ein  Abgeordneter  angeklagt  oder  beschuldigt,  so  muß  der  mit  diesem  Vorfall  betraute
Strafrichter  der  Kammer  Mitteilung  machen  und  sie  entscheidet  darüber,  ob  der  Pair
oder  Abgeordnete  im  Amte  bleiben,  und  ob  der  Prozeß  während  der  Sitzungsperiode
oder  erst  nach  der  Amtsenthebung  des  Angeklagten  oder  Beschuldigten  weitergeführt
werden  soll.

Art.  28.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1835.)  Die  Pairs  und  die
Abgeordneten  können  zu  Staatsministern  oder  Staatsräten  ernannt  werden,  ohne
dadurch  ihren  Sitz  in  der  Kammer,  der  sie  angehören,  einzubüßen;  sie  können  beide
Funktionen  in  sich  vereinigen.

Art.  29.  Sie  werden  gleichfalls  beide  Verrichtungen  vereinigen,  wenn  sie  schon
das  eine  oder  andere  dieser  Ämter  im  Augenblick  ihrer  Wahl  vereinigten.

Art.  30.  Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  31.  Die  Ausübung  irgendeines  Amtes,  ausgenommen  das  des  Staaterats
oder  Ministers,  hat  während  der  Dauer  der  Pair-  oder  Abgeordnetenschaft  zu  unterbleiben.


Art.  82.  Während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  kann  der  König  keinen
Abgeordneten  außerhalb  des  Königreiches  beschäftigen  und  dieser  selbst  kein  Staatsgeschäft
  ausführen,  wenn  für  ihn  daraus  die  Unmöglichkeit  erwächst,  sich  bei  der
Zusammensetzung  der  ordentlichen  oder  außerordentlichen  allgemeinen  Cortes  einzufinden.


Art.  33.  Wenn  es  infolge  eines  unvorhergesehenen  Ereignisses,  von  dem  die
öffentliche  Sicherheit  oder  das  Wohl  des  Staates  abhängt,  unvermeidlich  ist,  daß
ein  Abgeordneter  mit  einer  Mission  betraut  wird,  dann  kann  ihn  die  Kammer  damit
beauftragen.