I.  Europa.  165  50.  Portugal.

Kapitel  Il  Die  Abgeordnetenkammer.

Art.  34.  Die  Kammer  der  Abgeordneten  ist  wählbar  und  zeitlich.

Art.  35.  Sie  hat  das  Recht  der  Initiative:

1.  bei  den  Auflagen,

2.  bei  der  Rekrutierung.

Art.  36.  Ebenso  hat  sie  das  Privileg:

1.  die  vorhergegangene  Verwaltung  zu  prüfen  und  eingeschlichene  Mißbräuche
abzustellen,

2.  die  von  der  vollziehenden  Gewalt  gestellten  Anträge  zu  erörtern.

Art.  37.  Es  gehört  zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  dieser  Kammer,  den
Staatsminister,  die  Staatsräte  in  Anklagezustand  zu  versetzen.

Art.  33,  Die  Abgeordneten  sollen  während  der  Dauer  der  Session  eine  Geldentschädigung
  empfangen,  die  zum  Schluß  der  letzten  Sitzung  der  voraufgegangenen
Legislaturperiode  festgesetzt  wird,  und  für  den  Aufwand  der  Hin-  und  Herreise
eine  Schadloshaltung.

Kapitel  III.  Die  Pairskammer.

Art.  39.  (Abgeändert  durch  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Die  Pairskammer
setzt  sich  aus  hundert  auf  Lebenszeit  vom  Könige  ernannten  und  fünfzig  gewählten
Mitgliedern  und  den  Pairs  von  Rechts  wegen  zusammen,  auf  die  $  2  des  vorliegenden
Artikels  und  Artikel  40  der  Verfassung  Bezug  nehmen.  —  $  1.  Die  Pairs  des  Königreiches,
  die  bei  der  Publikation  des  vorliegenden  Gesetzes  Mitglieder  der  Pairskammer
waren,  bleiben  in  dieser  Eigenschaft  als  Pairs  auf  Lebenszeit.  $  2.  Zu  den  Mitgliedern
der  Pairskammer  mit  dem  Titel  „Pairs  auf  Lebenszeit“  gehören  der  Patriarch  von
Lissabon  und  die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Königreiches  überhaupt.  $  3.  Derjenige
  Teil  von  den  erwählten  Pairs,  die  6  Jahre  im  Amte  sind,  kann  jedoch
in  der  gleichen  Zeit  wie  die  Deputiertenkammer  aufgelöst  werden  oder  auch  besonders.
$4.  Für  den  Fall,  daß  die  Zahl  der  Pairs  auf  Lebenszeit  nicht  hundert  beträgt,  nicht
einbegriffen  die  von  Rechts  wegen,  kann  der  König  einen  Pair  für  drei  leere  Plätze
ernennen,  so  daß  die  Zahl  hundert  infolgedessen  immer  erreicht  ist.  $5.  Zu  Pairs
können  nur  solche  ernannt  werden,  die  zu  den  bestimmten  Kategorien  gehören,  und
die  sich  nicht  von  diesen  unterscheiden  dürfen,  aus  denen  der  König  die  Pairs  ernennt.
$  6.  Die  Wahl  der  zeitlichen  Mitglieder  der  Pairskammer  ist  indirekt.  —  Ein  besonderes
  Gesetz  wird  alles,  was  sich  auf  diese  Wahl  bezieht,  regeln.  $  7.  Die  unmittelbaren
  Erben  der  verstorbenen  Pairs  und  derjenigen  Pairs,  die  es  bei  der  Proklamation
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind,  werden  in  die  Pairskammer  mit  vererblichem
  Titel  eintreten,  wenn  sie  die  Bedingungen,  die  das  Gesetz  vom  3.  Mai  1878
erfordert,  erfüllen.  Diese  Vorschrift  ändert  nichts  an  dem  $  4  des  gegenwärtigen
Gesetzes.

Art.  40.  Der  Kronprinz  und  die  Infanten  sind  Pairs  von  rechtswegen,  und
nehmen,  sobald  sie  das  25.  Lebensjahr  erreicht  haben,  ihren  Sitz  in  der  Pairskammer  ein.

Art.  41.  Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  der  Pairskammer  gehört  ee:

1.  über  alle  Delikte,  die  von  Mitgliedern  der  königlichen  Familie,  von  den  Staateministern,
  von  den  Staatsräten,  von  den  Pairs  begangen  sind,  zu  entscheiden  und