I.  Europa.  766  50.  Portugal.

ebenso  über  solche  Delikte  zu  befinden,  die  Abgeordnete  im  Verlauf  der  Session  verübt
haben.

2.  die  Verantwortlichkeit  der  Staatssekretäre  und  Staatsräte  zu  bestimmen,

3.  die  Cortes  beim  Tode  des  Königs  zusammenzurufen,  um  die  Regentschaft
festzustellen,  wenn  es  nötig  sein  sollte,  für  den  Fall,  daß  die  vorgesehene  Regentschaft
nicht  zusammenberufen  wird.

Art.  42.  Bei  der  Beurteilung  von  Verbrechen,  deren  Anklage  der  Abgeordnetenkammer
  nicht  zusteht,  wird  diese  von  dem  Tlıronprokurator  übernommen.

Art.  43.  Die  Sitzungen  der  Pairskammer  beginnen  und  enden  zusammen  mit
denen  der  Deputiertenkammer.

Art.  44.  Jede  Zusammenkunft  der  Pairskammer  außer  der  Sitzungsperiode
der  Abgeordneten  ist  gesetzwidrig  und  nichtig,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  einen  durch
die  Verfassung  vorgesehenen  Fall  handelt.  |

Kapitel  IV.  Vorschlag,  Erörterung,  Vollziehung  und
Bekanntmachung  der  Gesetze.

Art.  45.  Das  Beantragen,  die  Abstimmung  und  die  Zurückweisung  der  Gesetzentwürfe
  steht  jeder  der  beiden  Kanımern  zu.

Art.46.  Die  vollziehende  Gewalt  übt  durch  Vermittlung  der  Staatsminister
das  Recht  der  Antragstellung  aus,  das  ihr  bei  Abfassung  des  Gesetzes  zusteht;  und
erst  nachdem  eine  Kommission  aus  der  Abgeordnetenkammer  ihn  geprüft  hat,  kann
derselbe  Vorschlag  der  Regierung  zu  einem  Gesetzentwurf  werden.

Art.47.  Die  Minister  können  bei  der  Beratung  des  Vorschlages  nach  dem
Berichte  der  Kommission  zugegen  sein  und  teilnehmen,  aber  nicht  abstimmen  noch
der  Abstimmung  beiwohnen,  es  sei  denn,  daß  sie  Pairs  oder  Abgeordnete  seien.

Art.  48.  Hat  die  Kammer  der  Abgeordneten  den  Vorschlag  angenommen,
dann  schickt  sie  ihn  an  die  Pairskammer  mit  beiliegender  Formel:  ‚Die  Kammer
der  Abgeordneten  übersendet  der  Pairskammer  angefügten  Vorschlag  der  Exekutivgewalt
  (mit  oder  ohne  Zusatzanträge)  und  glaubt,  daß  ihm  gewährt  wird.“

Art.49.  Kann  sie  den  Vorschlag  nicht  annehmen,  dann  teilt  sie  eg  dem  König
durch  eine  siebengliedrige  Deputation  unter  folgenden  Worten  mit:  „Die  Kammer
der  Abgeordneten  gesteht  dem  Könige  ihre  Kenntnis  des  Eifers  zu,  mit  dem  er  über
die  Interessen  des  Königreiches  wacht  und  bittet  ihn  untertänigst,  sich  zu  würdigen,
den  Regierungsvorschlag  zu  prüfen.“

Art.  50.  Die  Vorschläge,  die  die  Abgeordnetenkammer  zuläßt  und  annimmt,
sollen  im  allgemeinen  an  die  Pairskammer  mit  folgender  Formel  gesandt  werden:
„Die  Abgeordnetenkammer  übersendet  der  Pairskammer  beiliegenden  Vorschlag
und  erachtet,  daß  sie  den  König  um  die  Sanktion  angehen  wird.“

Art.  51.  Wenn  die  Pairskammer  den  Vorschlag  der  Abgeordnetenkammer
nicht  im  ganzen  annimmt,  sondern  ihn  ändert  oder  erweitert,  dann  sendet  sie  ihn
unter  Beifügung  folgender  Formel  zurück:  „Die  Kammer  der  Pairs  sendet  der  Kammer
der  Abgeordneten  ihren  Vorschlag  (es  folgt  die  Bezeichnung)  mit  den  Zusätzen  und
Amendements  zurück  und  hofft,  daß  der  König  um  seine  Zustimmung  gebeten  wird.“