I.  Europa.  767  50.  Portugal.

Art.  52.  Ist  nach  stattgehabter  Beratung  die  Pairskammer  zu  der  Überzeugung
gekommen,  daß  sie  den  Vorschlag  oder  das  Projekt  nicht  annehmen  kann,  dann  bringt
sie  es  in  folgenden  Worten  zum  Ausdruck:  ‚Die  Pairskammer  sendet  der  Abgeordnetenkammer
  ihren  Gesetzesentwurf  (folgt  die  Bezeichnung),  dem  sie  ihre
Zustimmung  nicht  gewähren  kann,  zurück.“

Art.53.  Eben  diesen  Weg  schlägt  die  Deputiertenkammer  gegenüber  der
Pairskammer  ein,  wenn  es  sich  um  einen  Vorschlag  handelt,  der  seinen  Ursprung
von  letzter  Versammlung  herleitet.

Art.  54.  Wenn  die  Abgeordnetenkammer  Zusatzanträge  oder  Amendements
der  Pairskammer  oder  vice  versa  ablehnt,  und  die  Kammer  trotz  der  Verweigerung
der  Genehmigung  die  Vorteilhaftigkeit  des  Antrags  anerkennt,  dann  soll  eine  Kommission
  von  Pairs  und  Abgeordneten  in  gleicher  Zahl  gewählt  werden,  welche  darüber
entscheiden  soll,  ob  der  Gesetz&amp;vorschlag  anzunehmen  oder  zu  verwerfen  ist.

Art.55.  Nimmt  nach  der  Beratung  eine  der  Kammern  den  Vorschlag,  den
die  andere  Kammer  ihr  überantwortet  hat,  im  ganzen  an,  dann  wird  er  in  Form  eines
Dekrets  abgefaßt  und  nach  erfolgter  Lesung  in  der  Sitzung  an  den  König  gesandt
in  zwei  vom  Präsidenten  und  den  beiden  Sekretären  unterzeichneten  Exemplaren.
Er  wird  zur  Sanktion  mit  folgender  Formel  unterbreitet:  ‚Die  allgemeinen  Cortes
senden  an  den  König  eingeschlossenes  Dekret,  das  sie  als  für  das  Vaterland  vorteilhaft
und  nützlich  erachten  und  bitten  Seine  Majestät,  sich  zu  würdigen  es  zu  sanktionieren.“

Art.  56.  Diese  Präsentation  geschieht  durch  eine  siebengliedrige  Deputation,
welche  von  der  Kammer  abgesandt  wird,  die  den  Vorschlag  zuletzt  beraten  hat.  Sie
benachrichtigt  zur  selben  Zeit  die  andere  Kammer,  wo  der  Entwurf  entstanden  ist,
daß  der  sich  auf  dieses  oder  jenes  Objekt  beziehende  Entwurf  angenommen  und  an
den  König  zum  Zwecke  der  Sanktion  gesandt  sei.

Art.  57.  Weist  der  König  die  Sanktion  zurück,  dann  antwortet  er  mit  folgenden
Worten:  ‚Der  König  wünscht  diesen  Gesetzesantrag  zu  überlegen  und  über  ihn
zu  seiner  Zeit  zu  entscheiden.‘‘  Darauf  antwortet  diese:  „Sie  dankt  Seiner  Majestät
für  das  Interesse,  das  er  an  der  Nation  nimmt.“

Art.  58.  Die  Abweisung  hat  absolute  Wirkung.

Art.  59.  Der  König  gewährt  oder  verweigert  die  Sanktion  innerhalb  eines
Monats  von  dem  Tage  der  Präsentation  des  Dekrets  an  gerechnet.

Art.  60.  Nimmt  der  König  den  Entwurf  der  allgemeinen  Cortes  an,  dann
kleidet  er  es  in  folgende  Formel:  ‚Der  König  willigt  ein.‘  —  Ist  der  Gesetzesentwurf
mit  der  königlichen  Unterschrift  versehen,  dann  kann  er  wie  ein  königliches  Gesetz
veröffentlicht  werden.  Eines  der  beiden  mit  der  Unterschrift  des  Königs  versehenen
Exemplare  wird  an  das  Archiv  derjenigen  Kammer,  die  ihn  eingereicht  hat,  gesandt.
Der  andere  dient  zur  Veröffentlichung  des  Gesetzes,  die  durch  das  zuständige  Staatssekretariat
  geschieht,  und  wird  dann  im  Staatsarchiv  niedergelegt.  (Torre  do  Tombo).

Art.  61.  Die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  hat  folgenden  Wortlaut:  „N.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Portugal  und  Algarbien  usw.  machen  allen  Untertanen
zu  kund  und  wissen,  was  die  allgemeinen  Cortes  beschlossen  haben,  und  daß  wir  das
folgende  Gesetz  angenommen  haben.  (Es  folgt  der  vollständige  Gesetzestext).  Des-