I.  Europa.  768  50.  Portugal.

wegen  befehlen  wir  allen  unseren  Behörden,  denen  es  zukommt,  oben  berichtetes
Gesetz  zu  kennen  und  anzuwenden,  dieses  auszuführen  oder  es  ausführen  zu  lassen
und  darauf  zu  achten,  daß  es  überall  gleichmäßig  in  Anwendung  kommt.  Das  Staatssekretariat
  der  .....  (es  folgt  die  Bezeichnung  der  zuständigen  Behörde)  soll  das
Gesetz  drucken,  veröffentlichen  und  verteilen  lassen.“

Art.  62.  Das  vom  Könige  unterzeichnete  und  vom  zuständigen  Staatssekretär
gegengezeichnete  mit  dem  königlichen  Siegel  versehene  Gesetz  wird  im  Original  im
Staatsarchiv  aufbewahrt,  und  gedruckte  Exemplare  werden  an  alle  Kammern  des
Königreiches,  Gerichtshöfe  und  da,  wo  seine  Publikationen  von  Nutzen  ist,  verteilt.

Kapitel  V.  Die  Wahlen.

Art.  63—70.  (Abgeändert  durch  Art.  9,  letzter  Absatz,  des  Zusatzgesetzes  vom

5.  Juli  1852).
Titel  V.  Der  König:
Kapitel  I  Die  vermittelnde  Gewalt.

Art.  71.  Die  vermittelnde  Gewalt  ist  der  Schlußstein  der  politischen  Orgenisation
  und  steht  einzig  dem  Könige  als  dem  obersten  Herrn  der  Nation  zu,  damit
er  beständig  über  die  Erhaltung  der  Unabhängigkeit,  des  Gleichgewichtes  und  der
Harmonie  der  anderen  politischen  Mächte  wache.

Art.  72.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich  und  heilig.  Er  ist  unverantwortlich.


Art.  73.  Seine  Titel  sind:  ‚König  von  Portugal  und  Algarbien  diesseits  und
jenseits  des  Meers;  in  Afrika,  Herr  von  Guinea,  Gebieter  über  die  Schiffahrt  und  den
Handel  in  Äthiopien,  Arabien,  Persien,  Indien  usw.“  Er  wird  genannt  mit  dem  Titel
Allertreueste  Majestät.

Art.  74.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885).  Der  König  übt
die  vermittelnde  Gewalt  unter  der  Verantwortlichkeit  seiner  Minister  aus:

1.  Er  ernennt  die  Pairs  auf  Lebenszeit,  deren  Zahl  100  nicht  überschreiten  darf
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung  des  $  4  Art.  6  des  vorliegenden  Gesetzes.

2.  Er  vereinigt  die  allgemeinen  Cortes  in  Ausnahmefällen  während  der  Sitzungsperiode
  dann,  wenn  es  das  Wohl  des  Staates  erfordert.

3.  Er  sanktioniert  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  allgemeinen  Cortes,
um  ihnen  Gesetzeskraft  zu  verleihen.

4.  Er  verschiebt  und  verrückt  die  allgemeinen  Cortes  und  löst  die  Abgeordnetenkammer
  und  die  Pairskammer,  insoweit  es  sich  um  gewählte  Mitglieder  handelt,  auf,
wenn  es  das  Staatswohl  fordert.  In  einem  solchem  Fall  müssen  die  allgemeinen
Cortes  innerhalb  dreier  Monate  versammelt  und  vereinigt  werden;  hat  eine  Sitzungsperiode
  von  gleicher  Dauer  nicht  stattgefunden,  dann  kann  keine  neue  Auflösung
befohlen  werden.

5.  Er  ernennt  und  entläßt  nach  Belieben  die  Staatsminister.

6.  Er  löst  in  den  im  Art.  121  vorgesehenen  Fällen  die  Behörden  auf.

7.  Er  mildert  oder  ändert  die  infolge  eines  Strafurteils  den  Verurteilten  auferlegten
  Strafen.  Handelt  es  sich  hierbei  um  einen  Staatsminister,  der  wegen  eines
innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  begangenen  Verbrechens  verurteilt  worden  ist,  so