I.  Europa.  769  50.  Portugal.

kann  das  Vorrecht  des  Königs  nur  auf  vorherigen  Antrag  einer  der  gesetzgebenden
Körperschaften  ausgeübt  werden.

8.  Er  gewährt  in  dringenden  Fällen  Amnestie,  und  zwar  so,  wie  es  Menschlichkeit
und  Staatswohl  anraten.

Kapitel  II  Die  vollziehende  Gewalt.

Art.  75.  Der  König  ist  der  Chef  der  vollziehenden  Gewalt  und  übt  sie  unmittelbar
  durch  seinen  Staatsminister  aus.  Ihre  besonderen  Befugnisse  sind:

1.  Alle  vier  Jahre  die  neuen  allgemeinen  Cortes  in  der  seit  Bestehen  der  Legislaturperiode
  gewöhnlichen  Weise  im  Königreich  Portugal  zum  2.  März  und  in  den
Kolonien  ein  Jahr  vorher  zusammenzurufen,

2.  die  Bischöfe  zu  ernennen  und  die  geistlichen  Pfründe  zu  bestimmen,

3.  die  Behörden  zu  ernennen,

4.  die  zivilen  und  politischen  Ämter  vorzusehen.  Die  Befehlshaber  der  Landund
  Seemächte  zu  ernennen  und  abzusetzen,  wenn  es  das  Staatswohl  fordert,

6.  die  Gesandten  und  sonstigen  politischen  und  Handelsagenten  zu  ernennen,

7.  die  politischen  Geschäfte  mit  den  andern  Nationen  zu  erledigen,

8.  Verteidigungs-,  Angriffs,  Schutz-  und  Handelsbündnisse  abzuschließen
und  deren  Abschluß  zur  Kenntnis  der  allgemeinen  Cortes  zu  bringen,  wenn  es  Staatsinteresse
  und  Sicherheit  gestatten.  Wenn  die  zur  Friedenszeit  abgeschlossenen  Verträge
  eine  Abtretung  oder  einen  Wechsel  des  Gebietes  des  Königreichs  betreffen
oder  sich  auf  Besitzungen  beziehen,  über  die  der  König  zu  Recht  verfügen  kann,  dann
brauchen  sie  nur  dann  ratifiziert  werden,  wenn  die  allgemeinen  Cortes  sie  angenommen
haben,

9.  er  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden  und  macht  dabei  der  Versammlung
diejenigen  Mitteilungen,  welche  im  Interesse  der  Staatssicherheit  zu  machen  sind.

10.  er  gewährt  die  Naturalisationsurkunden  in  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen
Form,

11.  er  erteilt  Titel,  Ehrenämter,  militärische  Auszeichnungen,  Belohnungen
für  die  dem  Staate  geleisteten  Dienste,  wobei  er  die  Geldentschädigungen  zur  Gewährung
  den  Körperschaften  unterbreitet,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  solche  handelt,
die  schon  von  Gesetzes  wegen  festgelegt  oder  bestimmt  sind,

12.  er  erläßt  Entscheidungen,  Aufträge  und  die  für  die  entsprechende  Ausführung
  der  Gesetze  nötigen  Befehle,

13.  er  entscheidet  über  die  Verwendung  des  von  den  Cortes  für  die  verschiedenen
Zweige  der  öffentlichen  Verwaltung  gewährten  Fonds,

14.  er  gewährt  oder  verweigert  das  Placet  (Beneplacito)  bezüglich  der  Konzilienbeschlüsse
  oder  apostolische  Briefe  oder  sonstigen  kirchlichen  Beschlüsse,
wenn  sie  nicht  der  Verfassung  widerstreiten  unter  dem  Vorbehalt  der  voraufgegangenen
  Genehmigung  der  Cortes,  wenn  diese  Beschlüsse  allgemeine  Bestimmungen
  enthalten,

15.  er  sorgt  für  alles,  was  sich  auf  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staates
bezieht,  wobei  er  sich  streng  an  die  Verfassung  hält.

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