1.  Europa.  Ti  50.  Portugal.

das  männliche  dem  weiblichen  Geschlecht,  und  im  selben  Geschlecht  die  ältere  Person
der  jüngeren.

Art.88.  Für  den  Fall,  daß  die  Linie  der  gesetzlichen  Nachkommen  Donna
Marias  II.  erlischt,  geht  die  Krone  auf  die  Seitenlinie  über.

Art.  89.  Ein  Ausländer  kann  niemals  die  portugiesische  Königskrone  übernehmen.

Art.90.  Die  Vermählung  der  mutmaßlichen  Thronerbin  hat  mit  Zustimmung
des  Königs  und  niemals  mit  einem  Ausländer  zu  geschehen.  Ist  zur  Zeit  der  EheschließBung
  kein  König  vorhanden,  so  kann  diese  nur  unter  Zustimmung  der  allgemeinen
Cortes  geschehen.  Der  Gemahl  der  Prinzessin  hat  keinen  Anteil  an  der  Regierung
und  erringt  den  Titel  König  erst,  nachdem  die  Königin  einem  Sohn  oder  einer  Tochter
das  Leben  gegeben.

Kapitel  V.  Die  Regentschaft  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit
  oder  Verhinderung  des  Königs.

Art.  91.  Bis  zur  Vollendung  des  achtzehnten  Jahres  ist  der  König  minderjährig.

Art.  92.  Während  seiner  Minderjährigkeit  soll  das  Königreich  von  einer  Regentschaft
  verwaltet  werden,  die  dem  nächsten  Verwandten  des  Königs  nach  Maßgabe  der
Erbfolge  unter  der  Voraussetzung  zusteht,  daß  er  älter  als  fünfundzwanzig  Jahre  ist.

Art.  93.  Wenn  der  König  keine  Verwandten  hat,  die  diesen  Voraussetzungen
entsprechen,  dann  soll  das  Königreich  von  einer  dauernden  Regentschaft  verwaltet
werden.  Sie  wird  von  den  allgemeinen  Cortes  ernannt  und  von  drei  Mitgliedern,
deren  ältestes  Präsident  wird,  gebildet.

Art.  94.  Solange  die  Regentschaft  nicht  organisiert  ist,  wird  das  Königreich
von  einer  provisorischen  Regentschaft  verwaltet.  Diese  besteht  aus  zwei  Staatsministern
  des  Innern  und  der  Justiz,  aus  zwei  Staatsräten,  und  zwar  den  Dienstältesten
  unter  dem  Vorsitz  der  Königin-  Witwe,  oder  wenn  keine  da  ist,  unter  dem  des
ältesten  Staatsrats.

Art.95.  Fehlt  die  Königin-Regentin,  so  steht  an  der  Spitze  der  Regentschaft
ihr  Gemahl.

Art.  96.  Wenn  der  König  auf  Grund  eines  physischen  oder  moralischen  Mangels,
der  der  Mehrheit  der  beiden  Corteskammern  unverkennbar  erscheint,  unfähig  zur
Regierung  ist,  dann  soll  an  seiner  Statt  der  Kronprinz,  wenn  er  achtzehn  Jahre  alt  ist,
Regent  sein.

Art.  97.  Der  Regent  sowohl  wie  die  Regentschaft  leistet  den  im  Art.  76  erwähnten
  Eid  unter  Hinzufügung,  daß  er  dem  König  Treue  schwöre  und  verspreche,
ihm  die  Regentschaft  wieder  zu  geben,  wenn  jener  volljährig  geworden  oder  aber
seine  Unfähigkeit  beseitigt  ist.

Art.98.  Die  Regierungshandlungen  der  Regentschaft  oder  des  Regenten
gehen  im  Namen  des  Königs  mit  folgender  Formel  vor  sich:  ‚Es  befiehlt  die  Regentschaft
  im  Namen  des  Königs  ....“  ‚Es  befiehlt  der  Kronprinz,  Regent,  im  Namen
des  Königs.“

Art.  99.  Weder  die  Regentschaft  noch  der  Regent  sind  verantwortlich.

Art.  100.  Während  der  Minderjährigkeit  soll  der  Thronfolger  den  zum  Vormunde
  haben,  den  sein  Vater  im  Testamente  zum  Vormund  bezeichnet  hat.  In  Er-97?

