I.  Europa.  772  50.  Portugal.

mangelung  eines  solchen  ist  es  die  Königin-Mutter,  fehlt  auch  sie,  dann  ernennen  die
Cortes  einen  Vormund,  unter  der  Bedingung,  daß  die  Vormundschaft  des  minderjährigen
  Königs  niemals  dem  zustehen  darf,  der  beim  Ausscheiden  des  Königs  zur
Thronfolge  berufen  wäre.

Kapitel  VI.  Das  Ministerium.

Art.  101.  Es  gibt  verschiedene  Staatssekretariate.  Das  Gesetz  umgrenzt  die
jedem  einzelnen  von  ihnen  zustehenden  Staatsgeschäfte,  bestimmt  ihre  Zahl,  vereinigt
oder  trennt  sie,  so  wie  es  am  vorteilhaftesten  erscheint.

Art.  102.  Die  Staatsminister  sollen  alle  Akte  der  vollziehen:len  Gewalt  unterzeichnen,
  und  ohne  diese  Unterschrift  sollen  jene  nicht  ausgeführt  werden  können.

Art.  103.  Die  Minister  sind  verantwortlich  wegen:

1.  Verrats,

2.  versuchter  Bestechlichkeit,  Anstiftung  und  Erpressung,

3.  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt,

4.  gesetzwidriger  Handlungsweise,

5.  jedes  Unternehmens  gegen  die  Sicherheit  der  Freiheit  und  das  Eigentum  der
Bürger,

6.  jeder  Verschwendung  des  Staatsschatzes.

Art.  104.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Art  der  Delikte  und  der  Strafverfolgung
  auf  diesem  Gebiete  festlegen.  Die  Minister  werden  von  ihrer  Verantwortlichkeit
nicht  durch  schriftlichen  oder  mündlichen  Befehl  des  Königs  befreit.

Art.  106.  Ausländer  können  auch  dann  nicht,  wenn  sie  naturalisiert  sind,

Staatsminister  werden.
Kapitel  VII.  Der  Staatsrat.

Art.  107.  Der  Staatsrat  soll  sich  aus  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten
Räten  zusammensetzen.

Art.  108.  Ausländer  können,  auch  wenn  sie  naturalisiert  sind,  nicht  Staatsräte
sein.

Art.  109.  Die  Staatsräte  haben  vor  ihrem  Amtsantritt  in  die  Hände  des  Königs
einen  Eid  zu  leisten,  daß  sie  der  katholisch-apostolischen  römischen  Kirche  treu  sein,
Verfassung  und  Gesetze  beobachten,  zum  Könige  in  Treue  stehen,  nach  ihrem  Gewissen
raten  und  immer  das  Wohl  des  Staates  im  Auge  halten  wollen.

Art.  110.  Die  Staatsräte  sind  in  allen  wichtigen  Geschäften  und  bei  allgemeinen
Maßnahmen  der  öffentlichen  Verwaltung  zu  hören,  insbesondere  bei  Kriegserklärungen,
Friedensschlüssen,  Unterhandlungen  mit  fremden  Mächten  und  in  all  den  Fällen,
wo  der  König  die  Absicht  hat,  eine  der  ihm  zustehenden  vermittelnden  Gewalten
ausüben,  wie  sie  bei  Art.  74  mit  Ausnahme  von  $  5  enthalten  sind.

Art.  111.  Die  Staatsräte  sind  für  die  erteilten  Ratschläge,  wofern  sie  gegen
Gesetz  und  Interesse  des  Staats  offenbar  verstoßen,  verantwortlich.

Art.  112.  Der  Kronprinz  tritt  mit  erlangtem  achtzehnten  Lebensjahr,  und
zwar  von  Rechts  wegen  in  den  Staatsrat  ein.  Die  anderen  Prinzen  des  königlichen
Hauses  können  die  Mitgliedschaft  nur  durch  Ernennung  von  seiten  des  Königs  erwerben,