I.  Europa,  773  50.  Portugal.

Kapitel  VIII  Die  Kriegsmacht.

Art.  113.  Alle  Portugiesen  sind  zur  Verteidigung  der  Unabhängigkeit  und  der
Unverletzlichkeit  des  Gebietes  und  zum  Schutze  gegen  äußere  und  innere  Feinde
die  Waffen  zu  erheben  verpflichtet.

Art.  114.  Solange  die  allgemeinen  Cortes  noch  keine  feste  Kriegsmacht  zu
Wasser  und  zu  Lande  bestimmt  haben,  sollen  die  bestehenden  militärischen  Mächte
bleiben,  bis  sie  von  denselben  Cortes  vermehrt  oder  vermindert  werden.

Art.  115.  Die  Kriegsmacht  ist  im  wesentlichen  zum  Gehorsam  verpflichtet
und  kann  sich  niemals  ohne  ausdrücklichen  Befehl  der  gesetzlichen  Obrigkeit  versammeln.


Art.  116.  Die  ausführende  Gewalt  steht  ausschließlich  der  Land-  und  Seemacht
zu,  und  zwar  in  der  Art,  wie  es  die  Anforderungen  für  Sicherheit  und  Unabhängigkeit
des  Königreichs  entsprechend  erscheinen  lassen.

Art.  117.  Eine  besondere  Anordnung  wird  für  die  Regelung  der  Armee  und
Marine,  die  Beförderungen,  den  Sold,  die  Kriegszucht  ergehen.

Titel  VI.  Die  richterliche  Gewalt.
Einziges  Kapitel.  Richter  und  Gerichtshöfe.

Art.  118.  Die  richterliche  Gewalt  ist  unabhängig  und  wird  in  Zivil-  und  Kriminalfällen
  von  Richtern  und  Geschworenen  in  allen  Fällen  in  der  Form,  wie  es  die
Gesetze  vorschreiben,  ausgeübt.

Art.  119.  Die  Geschworenen  entscheiden  über  die  Tatbestände,  und  die  Richter
wenden  das  Gesetz  an.

Art.  120.  Die  Richter  (Juizes  de  Direito)  bleiben  beständig  im  Amte  (perpetuos).
Das  schließt  nicht  aus,  daß  sie  für  eine  gewisse  Zeit  und  in  der  Weise  versetzt  werden
können,  wie  es  das  Gesetz  näher  bestimmt.

Art.  121.  Der  König  kann,  wenn  Klagen  gegen  sie  einlaufen,  nach  vorheriger
Anhörung  und  einem  dieserhalb  vom  Staatsrate  eingeholten  Gutachten,  die  Richter
des  Amtes  entheben.  Alle  hierauf  bezüglichen  Aktenstücke  müssen  dem  Distriktshof
übergeben  werden,  damit  dieser  nach  den  gesetzlichen  Formen  gegen  jene  verfahren
kann.

Art.  122.  Die  Richter  können  ihres  Amtes  nur  durch  ein  richterliches  Urteil
verlustig  gehen.

Art.  123.  Alle  Richter  und  Justizbeamten  sind  für  die  Mißbräuche  ihrer  Gewalt
und  für  Amtsvergehen  verantwortlich,  die  sie  im  Dienste  begangen  haben.  Die  Verantwortlichkeit
  wird  durch  ein  besonderes  Reglementargesetz  verwirklicht  werden.

Art.  124.  In  den  Fällen  der  Anstiftung  zu  Verbrechen,  versuchter  Bestechung,
Veruntreuung  und  Erpressung  greift  gegen  sie  eine  Popularklage  durch,  die  entweder
der  Kläger  selbst  oder  auch  jede  andere  Person  aus  dem  Volke  nach  Maßgabe  der
vorgeschriebenen  Prozeßordnung  innerhalb  Jahr  und  Tag  gegen  sie  anstrengen  kann.

Art.  125.  Um  in  zweiter  und  letzter  Instanz  Rechtsstreitigkeiten  zu  erledigen,
werden  in  den  Provinzen  des  Königreiches  Gerichte  errichtet,  soweit  es  die  Bequemlichkeit
  des  Volkes  erheischen  wird,