I.  Europa.  174  50.  Portugal.

Art.  126.  In  Strafsachen  ist  das  Verhör  der  Zeugen  und  das  weitere  ProzeBverfahren
  vom  Tage  der  Anklageerhebung  an  öffentlich  (pronuncia).

Art.  127.  In  Zivil-  und  Kriminalsachen  können  die  Parteien  Schiedsrichter
ernennen.  Das  Urteil  dieser  Richter  wird  ohne  Appellation  vollzogen,  wenn  die  Parteien
  es  so  vereinbart  haben.

Art.  128.  Es  kann  kein  Prozeß  angefangen  werden,  wenn  nicht  vorher  festgestellt
  ist,  daß  man  das  Vergleichsverfahren  versucht  hat.

Art.  129.  Für  diesen  Zweig  wird  es  Friedensrichter  geben,  welche  zur  gleichen
Zeit  und  unter  den  gleichen  Formen  wie  die  Mitglieder  der  Munizipialkammern  gewählt
werden  (Vereadores  das  Cameras).  Ihre  Befugnisse  und  Bezirke  werden  durch  ein
Gesetz  umgrenzt.

Art.  130.  In  der  Hauptstadt  des  Königreiches  soll  außer  dem  Gerichtshof
(Relacö),  der  dort  wie  in  den  Provinzen  sein  wird,  noch  ein  Gericht  unter  dem  Namen
des  höchsten  Gerichtshofes  bestehen.  Er  setzt  sich  aus  gelehrten  Richtern  zusammen
(Juizes  Letrados),  die  nach  ihrem  Alter  aus  den  anderen  Gerichten  herausgenommen
und  denen  der  Titel  Rat  gegeben  wird.  Bei  der  ersten  Organisation  dieses  Gerichtshofes
werden  Beamte  von  solchen  Gerichten  ausgewählt,  die  untergehen  können.

Art.  131.  Der  Gerichtshof  ist  zuständig:

1.  für  die  Annahme  oder  Abweisung  einer  Revision  in  Rechtssachen  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes,

2.  zur  Rechtsprechung  über  Vergehen  und  Amtsfehler,  die  seine  eigenen  Mitglieder
  sowie  die  der  Provinzial-Gerichtshöfe  und  die  Angestellten  des  diplomatischen
Korps  sich  haben  zuschulden  kommen  lassen,

3.  zur  Entscheidung  in  den  Fällen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  und  der  Streitigkeiten
  über  die  Zuständigkeit  bei  Provinzialgerichten.

Titel  VII.  Verwaltung  und  Organisation  der  Provinzen.
Kapitel  Il.  Die  Verwaltung.

Art.  132.  Die  Verwaltung  der  Provinzen  soll  so  bleiben,  wie  sie  ist,  insoweit
als  sie  nicht  durch  ein  besonderes  Gesetz  geändert  wird.

Kapitelll.  Die  Munizipialkammern.

Art.  133  und  134.  (Abgeändert  durch  Art.  11  des  Zusatzgesetzes  vom  5.  Juli1852).

Art.  135.  Die  Ausübung  der  Munizipialpflichten,  die  Abfassung  der  Polizeibefehle
  und  die  Verwendung  der  Munizipialeinnahmen  und  die  andern  Befugnisse  der
Munizipialkammern  werden  durch  ein  besonderes  Reglementsgesetz  festgelegt.

Kapitel  III.  Die  öffentlichen  Einnahmen.

Art.  136.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  öffentlichen  Einkünfte  werden  durch
ein  Tribunal  (Tribunal)  unter  dem  Namen  des  öffentlichen  Schatzes  verwaltet.  Hierbei
werden  verschiedene  Abteilungen  dem  Gesetz  entsprechend  gebildet,  um  die  Verwaltung
  und  die  Rechnungslegung  zu  besorgen.

Art.  137.  Alle  direkten  Abgaben  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  im  Interesse
der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  aufgewandt  werden,  sollen  alle  Jahre