I.  Europa.  716  50.  Portugal.

$  1.  Kein  Bürger  kann  verpflichtet  oder  gehindert  werden,  zu  tun,  was  immer
es  sei,  wenn  es  nicht  das  Gesetz  befiehlt.

$  2.  Die  gesetzlichen  Verfügungen  haben  niemals  rückwirkende  Kraft.

$  3.  Jeder  kann  seine  Gedanken  in  Rede  oder  Schrift  mitteilen,  sie  durch
die  Stimme  der  Presse  veröffentlichen,  ohne  der  Zensur  unterworfen  zu  sein,  ungeachtet
der  Verantwortlichkeit  für  Vergehen,  die  er  bei  Ausübung  dieses  Rechtes  begeht,
in  all  den  Fällen  und  in  der  Form,  wie  es  das  Gesetz  festsetzt.

4.  Keiner  kann  wegen  seines  Bekenntnisses  beunruhigt  werden,  insofern  er
die  Staatsreligion  achtet  und  die  öffentliche  Sitte  nicht  verletzt.

$  5.  Jeder  kann  im  Königreich  bleiben  oder  es  verlassen,  wie  es  ihm  beliebt,
sein  Hab  und  Gut  mitnehmen,  nur  muß  er  sich  den  Polizeivorschriften  unterwerfen
und  die  Rechte  dritter  befriedigen.

$  6.  Jeder  Bürger  hat  in  seinem  Hause  ein  unverletzliches  Asyl.  Nur  mit  seiner
Zustimmung  kann  man  dort  nachts  eindringen,  außer  im  Falle  einer  Hilfsforderung
von  ihm  oder  um  gegen  eine  Feuersbrunst  oder  eine  Wassersnot  anzukämpfen.  Auch
zur  Tageszeit  ist  der  Eintritt  in  seine  Wohnung  nicht  frei,  es  sei  denn,  daB  das  Gesetz
die  Fälle  und  Art  und  Weise,  wie  es  geschehen  soll,  festlegt.

$  7.  Keiner  darf  verhaftet  werden,  wenn  es  sich  nicht  um  ein  vom  Gesetze
festgelegtes  Vergehen  handelt,  und  in  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Form.  Der
Richter  muß  dem  Angeschuldigten  die  Beweggründe  zur  Verhaftung,  die  Namen
der  Ankläger  und  der  Zeugen  in  einer  eigenhändig  unterschriebenen  Note  mitteilen,
und  zwar  hat  das  in  einem  Zwischenraum  von  24  Stunden  seit  der  Einkerkerung  zu
geschehen.  Wenn  sich  die  Verhaftung  in  Städten,  Dörfern  oder  Gegenden,  die  einem
Gerichtshofe  benachbart  sind,  vollzieht,  wenn  es  sich  um  weiter  entlegene  Ortschaften
handelt,  dann  muß  es  in  einer  entsprechenden  Zeit,  die  das  Gesetz  nach  Maßgabe
der  Entfernungen  festlegen  wird,  geschehen.

$  8.  Selbst  in  dem  Fall,  daß  es  sich  um  ein  von  dem  Gesetz  vorgesehenes
Vergehen  handelt,  kann  keiner  ins  Gefängnis  gebracht  oder  ein  schon  Verhafteter
dort  zurückgehalten  werden,  wenn  er  eine  für  die  gesetzlichen  Fälle  ausreichende
Kaution  anbietet,  wo  es  das  Gesetz  zuläßt.  Handelt  es  sich  um  Delikte,  die  als  Strafe
nur  eine  Gefängnisstrafe  von  höchstens  6  Monaten  oder  aber  die  Verbannung  aus  dem
Kanton  (Comarca)  nach  sich  ziehen,  so  kann  überhaupt  der  Verhaftete  mit  Hilfe  dieser
Kaution  seine  Freiheit  behaupten.

$  9.  Außer  im  Falle  der  handhaften  Tat  kann  nur  auf  schriftlichen  Befehl  hin,
der  von  der  gesetzlichen  Behörde  ausgeht,  verhaftet  werden.  Im  Falle  einer  willkürlichen
  Verhaftung  hat  der  Richter  und  der  Urheber  der  Verhaftung  sich  der  vom
Gesetz  vorgesehenen  Strafe  zu  gewärtigen.  —  Was  hier  wegen  der  Präventiv  -  Verhaftung
  gesagt  ist,  ersteckt  sich  nicht  auf  Militärbefehle,  die  im  Interesse  der  Kriegszucht
  und  Rekrutierung  der  Armee  nötig  sind;  ebenso  nicht  auf  solche,  die  nicht  rein
strafrechtlicher  Natur  sind  und  wo  das  Gesetz  die  Verhaftung  bestimmter  Personen
trotzdem  befiehlt,  weil  sie  den  Justizanordnungen  gegenüber  ungehorsam  waren
oder  eine  Verpflichtung  zur  bestimmten  Zeit  nicht  erfüllten.