I.  Europa.  718  50.  Portugal.

$  28.  (Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Jeder  Bürger  kann
schriftlich  den  gesetzgebenden  und  ausführenden  Gewalten  Beschwerden,  Klagen
und  Forderungen  einreichen  und  ihnen  den  Verfassungsbruch  vorwerfen,  wenn  er
dabei  von  der  zuständigen  Behörde  verlangt,  daß  die  Urheber  des  Bruches  persönlich
zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Das  Recht  der  Vereinigung  ist  gleichmäßig  jedem
gestattet  und  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt  werden.

$  29.  Die  Verfassung  garantiert  auch  die  öffentlichen  Armenpflege.

$  30.  Der  Elementarunterricht  ist  für  alle  Bürger  unentgeltlich.

$  31.  Die  Verfassung  anerkennt  den  Erbadel  und  seine  Vorrechte.

$  32.  In  Kollegien  und  auf  Hochschulen  sollen  die  Elemente  der  Wissenschaften
sowie  Literatur  und  Künste  gelehrt  werden.

$  33.  Die  verfassungsmäßigen  Gewalten  können  weder  die  Verfassung  suspendieren
  noch  die  individuellen  Rechte  antasten,  außer  in  den  Fällen  und  Umständen,
die  der  folgende  Artikel  bestimmt.

$  34.  _  Wenn  die  Sicherheit  es  bei  Aufständen  oder  feindlichen  Einfällen  fordert,
daß  man  eine  Zeitlang  gewisse  Formalitäten  außer  acht  läßt,  die  die  persönliche
Freiheit  garantierten,  so  muß  dafür  durch  ein  besonderes  Vorgehen  der  gesetzgebenden
Gewalt  gesorgt  werden.  Können  die  Cortes  sich  nicht  schnell  genug  vereinigen,
oder  ist  die  Gefahr  dringend,  dann  soll  die  Regierung  diese  Maßregeln  als  provisorische
und  unvermeidliche  Hilfe  ergreifen  und  den  gewöhnlichen  Gang  der  Gesetze,  entsprechend
  der  Notlage,  hemmen  können.  Jedoch  muß  in  all  den  Fällen  die  Cortes
sofort  nach  der  Versammlung  einen  Bericht  nebst  Angabe  der  Gründe  zu  den  vorgenommenen
  Verhaftungen  und  anderen  Maßregeln  erhalten.  Jede  Behörde,  der  die
Vollziehung  solcher  Maßregeln  aufgetragen  sein  mag,  ist  für  die  dabei  begangenen
Mißbräuche  verantwortlich.

Gegeben  im  Palaste  zu  Rio  de  Janeiro  den  19.  Tag  des  Monats  April  des  Jahres
der  Geburt  unseres  Herrn  Jesus  Christus  1826.  Der  König  nebst  Handzug.

B.  Zusatzakte  vom  5.  Juli  1852.
Die  Cortes.

Art.  1.  Es  gehört  zu  den  Befugnissen  der  Cortes,  den  Regenten  anzuerkennen,  die  Regentschaft
  des  Königreiches  in  dem  in  Art.  93  der  Verfassung  vorgesehenen  Fall  zu  wählen  und  die
Grenzen  ihrer  Befugnisse  festzulegen.

$  1.  Die  Vorschrift  dieses  Artikels  kann  in  keiner  Weise  ändern,  was  durch  das  Gesetz
vom  ?7.  April  1846  bestimmt  ist  und  auch  nicht  die  Anwendung  der  Art.  92  und  93  der  Verfassung
aufheben.

$  2.  Es  ist  auch  der  $  2  des  Art.  15  der  Verfassung  entsprechend  erweitert.

Art.  2.  Der  Abgeordnete,  welcher  seit  seiner  Wahl  ein  besoldetes  Ehronamt,  eine  besoldete
  Stellung  oder  aber  ein  besoldetes  Sondergeschäft  übernommen  hat,  und  zwar  unter  Abhängigkeit
  von  der  Regierung,  verliert  seine  Eigenschaft  als  Abgeordneter.  Für  den  Fall  seiner
Wiederwahl  bleibt  er  denselben  Vorschriften  unterworfen,  die  die  Wählbarkeit  der  öffentlichen
Beamten  regeln,  so  wie  es  im  Art.  9  der  gegenwärtigen  Zusatzakte  bestimmt  wird.

$  1.  Der  Abgeordnete,  der  dio  Kammer  unter  den  im  Art.  33  behandelten  Voraussetzungen
verläßt,  verliert  nicht  seinen  Sitz  im  Abgeordnetenhaus.

$  2.  Entsprechend  wird  die  Vorschrift  des  Art.  28  der  Verfassung  befestigt  und  erweitert.