I.  Europa.  779  50.  Portugal.

Art.  3.  In  den  Fällen  dringendster  Notwendigkeit  eines  öffentlichen  Dienstes  kann  jede
der  beiden  Kammern  auf  Antrag  der  Regierung  denjenigen  Mitgliedern,  die  ein  Amt  in  der  Hauptstadt
  ausüben,  erlauben,  die  Ausübung  dieses  Amtes  mit  ihrer  gesetzgeberischen  Tätigkeit  zu
vereinigen.

Einziger  Paragraph.  Ebenso  sind  die  Artikel  31  und  33  der  Verfassung  auszulegen.

Die  Wahlen.

Art.  .  Die  Ernennung  der  Abgeordneten  geschieht  durch  direkte  Wahl.

Art.  5.  Jeder  portugiesische  Bürger,  der  sich  der  privaten  und  öffentlichen  Rechte  erfreut,
  ist  unter  folgenden  Voraussetzungen  wahlberechtigt:

I.  Er  muß  ein  Einkommen  jährlich  in  der  Höhe  von  100  000  Reis  (ungefähr  480  %)
haben,  der  aus  Gütern,  Kapital,  Handels-  und  Industriewerten  herrührt.

JI.  Er  muß  großjährig  sein.

$  1.  Für  großjährig  werden  diejenigen,  die  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht
haben,  unter  der  Voraussetzung  angesehen,  daß  sie  einer  der  folgenden  Klassen  angehören:

1.  die  Klerikor  der  religiösen  Orden,

2.  die  Verheirateten,

3.  die  Offiziere  des  Heeres  und  der  Marine,

4.  die  Inhaber  oder  Träger  akademischer  Würden  entsprechend  dem  Gesetz.

$  2.  Die  Inhaber  akademischer  Grade  sind  ebenfalls  von  jedem  Nachweis  der  Steuer
befreit.

Art.  6.  Vom  Wahlrecht  ausgeschlossen  sind:

I.  Leute,  die  in  Diensten  stehen;  hierzu  gehören  nicht  die  Buchhalter,  die  Handelskommis,
die  Diener  des  Königlichen  Hauses,  die  keine  blankon  Tressen  tragen  und  die  Verwalter  der
königlichen  Ländereien  und  Fabriken.

II.  Diejenigen,  denen  die  eigene  Verwaltung  ihres  Vermögens  untersagt  ist  und  die  unter
dem  Druck  einer  öffentlichen  Anklage  durch  das  Schwurgericht  oder  aber  unter  den  Wirkungen
eines  solchen  Urteils  stehen.  —  Die  Freigelassenen.

Art.  7.  Alle,  die  das  aktive  Wahlrecht  haben,  können  auch  zu  Abgeordneten,  ohne  Unterschied
  des  Wohnsitzes,  der  Niederlassung  oder  des  Geburtsortes,  gewählt  werden.

Einziger  Paragraph.

Ausgenommen  sind:

1.  Die  naturalisierten  Ausländer,

2.  Diejenigen,  welche  sich  nicht  einer  jährlichen  flüssigen  Einkunft  von  400  000  Reis,
die  aus  den  im  Art.  5  der  vorliegenden  Zusatzakte  aufgeführten  Quellen  zufließen,  erfreuen,
oder  die  nicht  die  Träger  eines  akademischen  Grades  sind,  deren  im  zweiten  Paragraphen  des
gleichen  Artikels  Erwähnung  getan  ist.

Art.  8.  Wer  nicht  Abgeordnete  wählen  kann,  darf  auch  nicht  an  der  Wahl  zu  sonstigen
öffentlichen  Ämtern  teilnehmen.

Art.  9.  Das  Wahlgesetz  soll  bestimmen:

I.  die  Form  der  Wahl  und  die  Zahl  der  Abgeordneten  im  Verhältnis  zur  Bevölkerung
des  Königreiches,

II.  die  mit  dem  Mandat  unvereinbaren  Ämter,

III.  die  einzelnen  Fälle,  in  denen  bei  Ausübung  der  öffentlichen  Ämter  gewisse  Bürger
relativ  unwählbar  sind,

IV.  die  Art  und  Weise,  unter  der  der  Steuernachweis  in  den  einzelnen  Provinzen  des  Festlandes
  des  Königreiches  und  auf  den  anliegenden  Inseln  und  den  überscoeischen  Kolonien  geführt
werden  muß,

V.  die  akademischen  Grade,  welche  das  fehlende  Alter  ergänzen  und  vom  Steuernachweis
befreien.

Einziger  Paragraph:

Ebenso  werden  die  Art.  63—70  der  Verfassung  abgeändert  und  ergänzt.

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