I.  Europa.  780  50.  Portugal.

Die  ausführende  Gewalt.

Art.  10.  Jeder  Vertrag,  jedes  Konkordat  und  jedes  Abkommen,  das  die  Regierung  mit
einer  fremden  Macht  schließen  will,  soll  vor  der  Ratifikation  der  Zustimmung  der  Cortes  in  geheimer
  Sitzung  unterworfen  werden.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  abgeändert  und  erweitert  werden  die  $$  8  und  14  des  Art.  75  der  Verfassung.

Die  Munizipalkammern.

Art.  11.  In  jeder  Gemeinde  (Concelho)  wird  eine  Munizipalkammer  direkt  vom  Volke
gewählt,  die  die  Finanzverwaltung  gesetzentsprechend  ausübt.

Einziger  Paragraph.

Abgeändert  und  ergänzt  sind  die  Art.  131  und  134  der  Verfassung.

Die  öffentlichen  Einkünfte.

Art.  12.  Die  Abgaben  werden  jährlich  festgesetzt;  die  Gesetze,  die  sie  bestimmen,  sind
nur  auf  ein  Jahr  verpflichtend.

$  1.  Die  für  eine  bestimmte  öffentliche  Aufwendung  gewährte  Summe  darf  keinem  andern
Gegenstande  zugewandt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieses  von  einem  besondern  Gesetz  gestattet
würde.

$  2.  Die  Verwaltung  und  Entgegennahme  der  Einkünfte  des  Staates  steht  dem  öffentlichen
  Schatz  zu,  mit  Ausnahme  der  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fälle.

$&amp;  3.  Es  soll  einen  Rechnungshof  geben,  dessen  Organisation  und  Befugnisse  durch  ein  besonderes
  Gesetz  geregelt  werden.

$  4.  Es  sind  geändert  und  gesichtet  die  Art.  136—138  der  Verfassung.

Art.  13.  In  den  ersten  14  Tagen,  nachdem  die  Abgeordnetonkarmmer  zusammengetreten
ist,  hat  die  Regierung  der  Kamuner  das  Budget  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  kommenden
Jahres  vorzulegen.  Sie  muß  ihr  auch  während  des  ersten  Monats  vom  selben  Tage  an  gerechnet
unter  der  gesetzlichen  Form  die  Abrechnung  für  die  Verwaltung  des  verflossenen  Jahres,  soweit
sie  geschlossen  ist,  einreichen.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  sind  geändert  die  Art.  136—138  der  Verfassung.

Allgemeine  Vorschritten.

Art.  14.  Jede  der  Corteskammern  hat  das  Recht,  durch  das  Mittel  einer  Untersuchungskommission
  jeden  Gegenstand  bezüglich  seiner  Kompetenzgrenzen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

Einziger  Paragraph.

Vervollständigt  und  erweitert  sind  die  Artikel  36  $  1  und  139  der  Verfassung.

Art.  15.  Die  Kolonien  können  durch  Spezialgesetze  regiert  werden,  insoweit  es  die  Vorteile
einer  jeden  einzelnen  erfordern.

$  1.  Wenn  die  Cortes  nicht  versammelt  sind,  dann  kann  die  Regierung,  nachdem  sie
sich  mit  den  zuständigen  Behörden  besprochen  hat,  gesetzgebeorische  Maßregeln  dringenden
Charakters  ergreifen.

$  2.  Ebenso  kann  der  Generalgouverneur  einer  Kolonie,  nachdem  er  seinen  Gouverneursrat
angehört  hat,  unabänderliche  Maßregelungen  für  einen  besonders  dringenden  Notfall  treffen,
wenn  es  dieser  verbietet,  die  Entscheidung  der  Kammern  abzuwarten.

$  3.  Im  einen  oder  andern  Falle  hat  der  Gouverneur  die  vorgenommenen  Maßregeln
den  Cortes  sofort  nach  ihrer  Vereinigung  vorzulegen.

$  4.  Enntsprechend  ist  die  Vorschrift  des  Art.  132  der  Verfassung,  die  sich  auf  die  Kolonien
bezieht,  genauer  festgelegt.

Art.  16.  Die  Todesstrafe  ist  für  die  politischen  Verbrechen,  die  durch  besonderes  Gesetz
bestimmt  werden  sollen,  abgeschafft.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  erweitert  ist  $  18  des  Art.  145  der  Verfassung.  .